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ln Bremen begegnet, an der Werraschiffahrt teilnehmen, auf der
Weser Ende des achtzehnten Jahrhunderts nicht ohne weiteres.
Das Schiffahrtsregulativ von 1815 geht zumeist auf eine
Regelung der Allerfahrt von 1802 zurück. Um die Wende des
achtzehnten Jahrhunderts beklagten sich die Bremer Cellerfahrer,
dafs sich in Celle eine Kompagnie gebildet habe 1 ), bei der auch
die Geller Spediteure Einschüsse gemacht hätten, und sie zu ver
drängen versuche, wobei sie von der hannoverschen Regierung unter
stützt werde. 1802 kam es infolge der hannoverschen Mafsnahmen
zu einer Vereinbarung, wonach die Bremer und hannoverschen
Schiffer in einem Quotenverhältnis, hier je zur Hälfte, an einer
Reihefahrt teilnahmen, mit der sich auch die Bremer Kaufmannschaft
aussöhnte. Beiderseits in Celle, Hannover und in Bremen erhielten
die teilnehmenden Schiffer ohne Unterschied nach der Reihe ihre Fracht.
Die Ordnung bestand auch in der französischen Zeit fort, erst 1812
gingen die Bremer Schiffer aus dem Verband mit den hannoverschen,
derzeit westfälischen Schiffern und gegen die Reiheordnung vor.
Im ganzen hatte sich jedoch die Ordnung recht gut bewährt,
während die ziemlich regellosen Verhältnisse, die sich 1814 beim
Aufhören des Drucks, der den Handel und die Oberweserschiffahrt
in der französischen Zeit niedergehalten hatte, dokumentierten, und
die Schiffer- und die Schiffsmaklerherrschaft, die sich im Anschlufs
an die Verfügung von 1807 auf der Oberweser herausgebildet hatte,
der Kaufmannschaft schwere Verdriefslichkeit bereitet hatten.
Unter diesen Eindrücken entstand das Schiffahrtsregulativ von 1815,
an dem sich der hannoversche Zollinspektor Niemeyer, der früher
in Celle, dann in Verden stand und dort Zolldirektor wurde,
anscheinend zunächst ohne eigentliches Mandat, wegen seiner
Stellung bei der Allerschiffahrtsregelung, die auf seine Mafsnahmen
zurückging, dann als Vertreter der Mündener bezw. hannoverschen
Kaufmannschaft, beteiligte.
Als Hauptaxiom der neuen Regelung wurde aufgestellt, dafs
es sich hier lediglich um eine private Einigung der Kaufleute
handele, die zu der Ordnung treten würden. Es solle kein Kaufmann
gezwungen werden, sich der Einrichtung zu bedienen, ebenso wie
kein Schiffer, in sie einzutreten; es wurde nur nachher angeordnet,
da sich das als praktisch notwendig erwies, dafs ein Kaufmann
*) Auch in der neueren Direktionsreiheschiffahrt besteht eine Geller
Kompagnie neben den Einzelschiffern, die später ihren Sitz nach Winsen verlegt
hat. Über älteres Mascopeyfahren s. u. a. Br. Staatsarchiv, Eichenschiffer,