Full text : Geschichte des Bremer Binnenhandels im 19. Jahrhundert namentlich unter den alten Verkehrsformen und im Übergang

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ln  Bremen  begegnet,  an  der  Werraschiffahrt  teilnehmen,  auf  der
Weser  Ende  des  achtzehnten  Jahrhunderts  nicht  ohne  weiteres.
Das  Schiffahrtsregulativ  von  1815  geht  zumeist  auf  eine
Regelung  der  Allerfahrt  von  1802  zurück.  Um  die  Wende  des
achtzehnten  Jahrhunderts  beklagten  sich  die  Bremer  Cellerfahrer,
dafs  sich  in  Celle  eine  Kompagnie  gebildet  habe 1 ),  bei  der  auch
die  Geller  Spediteure  Einschüsse  gemacht  hätten,  und  sie  zu  verdrängen ­
  versuche,  wobei  sie  von  der  hannoverschen  Regierung  unterstützt ­
  werde.  1802  kam  es  infolge  der  hannoverschen  Mafsnahmen
zu  einer  Vereinbarung,  wonach  die  Bremer  und  hannoverschen
Schiffer  in  einem  Quotenverhältnis,  hier  je  zur  Hälfte,  an  einer
Reihefahrt  teilnahmen,  mit  der  sich  auch  die  Bremer  Kaufmannschaft
aussöhnte.  Beiderseits  in  Celle,  Hannover  und  in  Bremen  erhielten
die  teilnehmenden  Schiffer  ohne  Unterschied  nach  der  Reihe  ihre  Fracht.
Die  Ordnung  bestand  auch  in  der  französischen  Zeit  fort,  erst  1812
gingen  die  Bremer  Schiffer  aus  dem  Verband  mit  den  hannoverschen,
derzeit  westfälischen  Schiffern  und  gegen  die  Reiheordnung  vor.
Im  ganzen  hatte  sich  jedoch  die  Ordnung  recht  gut  bewährt,
während  die  ziemlich  regellosen  Verhältnisse,  die  sich  1814  beim
Aufhören  des  Drucks,  der  den  Handel  und  die  Oberweserschiffahrt
in  der  französischen  Zeit  niedergehalten  hatte,  dokumentierten,  und
die  Schiffer-  und  die  Schiffsmaklerherrschaft,  die  sich  im  Anschlufs
an  die  Verfügung  von  1807  auf  der  Oberweser  herausgebildet  hatte,
der  Kaufmannschaft  schwere  Verdriefslichkeit  bereitet  hatten.
Unter  diesen  Eindrücken  entstand  das  Schiffahrtsregulativ  von  1815,
an  dem  sich  der  hannoversche  Zollinspektor  Niemeyer,  der  früher
in  Celle,  dann  in  Verden  stand  und  dort  Zolldirektor  wurde,
anscheinend  zunächst  ohne  eigentliches  Mandat,  wegen  seiner
Stellung  bei  der  Allerschiffahrtsregelung,  die  auf  seine  Mafsnahmen
zurückging,  dann  als  Vertreter  der  Mündener  bezw.  hannoverschen
Kaufmannschaft,  beteiligte.
Als  Hauptaxiom  der  neuen  Regelung  wurde  aufgestellt,  dafs
es  sich  hier  lediglich  um  eine  private  Einigung  der  Kaufleute
handele,  die  zu  der  Ordnung  treten  würden.  Es  solle  kein  Kaufmann
gezwungen  werden,  sich  der  Einrichtung  zu  bedienen,  ebenso  wie
kein  Schiffer,  in  sie  einzutreten;  es  wurde  nur  nachher  angeordnet,
da  sich  das  als  praktisch  notwendig  erwies,  dafs  ein  Kaufmann
*)  Auch  in  der  neueren  Direktionsreiheschiffahrt  besteht  eine  Geller
Kompagnie  neben  den  Einzelschiffern,  die  später  ihren  Sitz  nach  Winsen  verlegt
hat.  Über  älteres  Mascopeyfahren  s.  u.  a.  Br.  Staatsarchiv,  Eichenschiffer,
            
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