Full text: Geschichte des Bremer Binnenhandels im 19. Jahrhundert namentlich unter den alten Verkehrsformen und im Übergang

— 100 — 
J 
ln Bremen begegnet, an der Werraschiffahrt teilnehmen, auf der 
Weser Ende des achtzehnten Jahrhunderts nicht ohne weiteres. 
Das Schiffahrtsregulativ von 1815 geht zumeist auf eine 
Regelung der Allerfahrt von 1802 zurück. Um die Wende des 
achtzehnten Jahrhunderts beklagten sich die Bremer Cellerfahrer, 
dafs sich in Celle eine Kompagnie gebildet habe 1 ), bei der auch 
die Geller Spediteure Einschüsse gemacht hätten, und sie zu ver 
drängen versuche, wobei sie von der hannoverschen Regierung unter 
stützt werde. 1802 kam es infolge der hannoverschen Mafsnahmen 
zu einer Vereinbarung, wonach die Bremer und hannoverschen 
Schiffer in einem Quotenverhältnis, hier je zur Hälfte, an einer 
Reihefahrt teilnahmen, mit der sich auch die Bremer Kaufmannschaft 
aussöhnte. Beiderseits in Celle, Hannover und in Bremen erhielten 
die teilnehmenden Schiffer ohne Unterschied nach der Reihe ihre Fracht. 
Die Ordnung bestand auch in der französischen Zeit fort, erst 1812 
gingen die Bremer Schiffer aus dem Verband mit den hannoverschen, 
derzeit westfälischen Schiffern und gegen die Reiheordnung vor. 
Im ganzen hatte sich jedoch die Ordnung recht gut bewährt, 
während die ziemlich regellosen Verhältnisse, die sich 1814 beim 
Aufhören des Drucks, der den Handel und die Oberweserschiffahrt 
in der französischen Zeit niedergehalten hatte, dokumentierten, und 
die Schiffer- und die Schiffsmaklerherrschaft, die sich im Anschlufs 
an die Verfügung von 1807 auf der Oberweser herausgebildet hatte, 
der Kaufmannschaft schwere Verdriefslichkeit bereitet hatten. 
Unter diesen Eindrücken entstand das Schiffahrtsregulativ von 1815, 
an dem sich der hannoversche Zollinspektor Niemeyer, der früher 
in Celle, dann in Verden stand und dort Zolldirektor wurde, 
anscheinend zunächst ohne eigentliches Mandat, wegen seiner 
Stellung bei der Allerschiffahrtsregelung, die auf seine Mafsnahmen 
zurückging, dann als Vertreter der Mündener bezw. hannoverschen 
Kaufmannschaft, beteiligte. 
Als Hauptaxiom der neuen Regelung wurde aufgestellt, dafs 
es sich hier lediglich um eine private Einigung der Kaufleute 
handele, die zu der Ordnung treten würden. Es solle kein Kaufmann 
gezwungen werden, sich der Einrichtung zu bedienen, ebenso wie 
kein Schiffer, in sie einzutreten; es wurde nur nachher angeordnet, 
da sich das als praktisch notwendig erwies, dafs ein Kaufmann 
*) Auch in der neueren Direktionsreiheschiffahrt besteht eine Geller 
Kompagnie neben den Einzelschiffern, die später ihren Sitz nach Winsen verlegt 
hat. Über älteres Mascopeyfahren s. u. a. Br. Staatsarchiv, Eichenschiffer,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.