BULGARIEN
Inhalt im einzelnen
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Art I. Privatpersonen, Gesellschaften und Banken wird hinsichtlich der Er
füllung ihrer Geldverbindlichkeiten, die aus zivil- und handelsrechtlichen,
vor dem 25. Juli /7. August 1914 getroffenen Abmachungen herrühren,
ein Moratorium für die Dauer von 3 Monaten, von dem letztgenannten Datum
an gerechnet, gewährt.
Art. II. Das gewährte Moratorium beeinträchtigt nicht den Lauf der
vereinbarten und der gesetzlichen Zinsen.
Bezüglich der Wechsel, der Inhaberpapiere und überhaupt aller Handels
effekten laufen die Zinsen, sofern Gegenteiliges nicht vereinbart worden ist,
vom Tage ihrer Fälligkeit an.
Art. III. Während der Dauer des Moratoriums werden alle Fristen,
materielle und prozessuale, Verjährungsfristen, straf- und zivilrechtliche,
gerichtliche und peremtorische und andere unterbrochen.
Art. IV. Dem Justizminister wird auf den Beschluß des Ministerrates
und durch ordnungsmäßigen Ukas das Recht erteilt, das obige Moratorium
in vollem Umfange oder teilweise auch früher aufzuheben.
Wir geben allen Unseren treuen Untertanen kund, daß die XVII. ordent
liche Nationalversammlung in ihrer ersten ordentlichen Tagung, in der Sitzung
vom 23. Oktober (5. November) 1914 votiert und angenommen hat:
Wir bestätigen und bekräftigen das nachstehende Gesetz betr. Ergänzung
des Moratoriumsgesetzes vom 28. Juli (10. August) 1914.
§ 1.
Der im Artikel 1 vorgesehene Zahlungsausstand (Moratorium) von drei
Monaten zur Erfüllung von Geldverbindlichkeiten, die aus zivil- und handels
rechtlichen, vor dem 25. Juli (7. August) 1914 getroffenen Abrechnungen her-
riihren, wird um weitere drei Monate bis zum 25. Januar (7. Februar) 1915
verlängert.
§ 2.
Artikel 2 erhält nachstehenden dritten Absatz: Der vor dem 25. Juli
(7. August) 1914 vereinbarte Zinssatz kann während der Dauer des Moratoriums
unter keinen Umständen und unter keiner Form erhöht werden. Jede andere
Vereinbarung ist rechtsungültig.
§ 3.
Artikel 3 wird wie folgt abgeändert:
Während der Dauer des Moratoriums laufen nur die Strafprozeßfristen
Der Lauf aller anderen Fristen — Fristen, die sich auf das materielle Straf
prozeßrecht beziehen, Fristen, die sich auf das materielle oder prozessuale