Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

BULGARIEN 
Inhalt im einzelnen 
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Art I. Privatpersonen, Gesellschaften und Banken wird hinsichtlich der Er 
füllung ihrer Geldverbindlichkeiten, die aus zivil- und handelsrechtlichen, 
vor dem 25. Juli /7. August 1914 getroffenen Abmachungen herrühren, 
ein Moratorium für die Dauer von 3 Monaten, von dem letztgenannten Datum 
an gerechnet, gewährt. 
Art. II. Das gewährte Moratorium beeinträchtigt nicht den Lauf der 
vereinbarten und der gesetzlichen Zinsen. 
Bezüglich der Wechsel, der Inhaberpapiere und überhaupt aller Handels 
effekten laufen die Zinsen, sofern Gegenteiliges nicht vereinbart worden ist, 
vom Tage ihrer Fälligkeit an. 
Art. III. Während der Dauer des Moratoriums werden alle Fristen, 
materielle und prozessuale, Verjährungsfristen, straf- und zivilrechtliche, 
gerichtliche und peremtorische und andere unterbrochen. 
Art. IV. Dem Justizminister wird auf den Beschluß des Ministerrates 
und durch ordnungsmäßigen Ukas das Recht erteilt, das obige Moratorium 
in vollem Umfange oder teilweise auch früher aufzuheben. 
Wir geben allen Unseren treuen Untertanen kund, daß die XVII. ordent 
liche Nationalversammlung in ihrer ersten ordentlichen Tagung, in der Sitzung 
vom 23. Oktober (5. November) 1914 votiert und angenommen hat: 
Wir bestätigen und bekräftigen das nachstehende Gesetz betr. Ergänzung 
des Moratoriumsgesetzes vom 28. Juli (10. August) 1914. 
§ 1. 
Der im Artikel 1 vorgesehene Zahlungsausstand (Moratorium) von drei 
Monaten zur Erfüllung von Geldverbindlichkeiten, die aus zivil- und handels 
rechtlichen, vor dem 25. Juli (7. August) 1914 getroffenen Abrechnungen her- 
riihren, wird um weitere drei Monate bis zum 25. Januar (7. Februar) 1915 
verlängert. 
§ 2. 
Artikel 2 erhält nachstehenden dritten Absatz: Der vor dem 25. Juli 
(7. August) 1914 vereinbarte Zinssatz kann während der Dauer des Moratoriums 
unter keinen Umständen und unter keiner Form erhöht werden. Jede andere 
Vereinbarung ist rechtsungültig. 
§ 3. 
Artikel 3 wird wie folgt abgeändert: 
Während der Dauer des Moratoriums laufen nur die Strafprozeßfristen 
Der Lauf aller anderen Fristen — Fristen, die sich auf das materielle Straf 
prozeßrecht beziehen, Fristen, die sich auf das materielle oder prozessuale
	        
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