Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

TÜRKEI

Inhalt  im  einzelnen

Während  das  erste  Moratorium  unmittelbar  auf  das  Betreiben  der  Banken
zurückzuführen  und  auch  in  erster  Linie  zur  Wahrung  der  Interessen  der
Banken  bestimmt  war,  hat  sich  der  Finanzminister  bei  der  Verlängerung  des
Moratoriums  mehr  von  den  allgemeinen  Interessen,  insbesondere  denen  der
Bankkunden  leiten  lassen.  Die  Bestimmung  einer  Mindestauszahlung  von  10  Ltq.
für  jedes  Konto,  die  offenbar  dazu  bestimmt  ist,  den  Familien  die  Beschaffung
der  nötigen  Lebensmittel  und  die  Fortführung  des  Haushalts  zu  sichern,  dürfte
für  die  Banken  mit  großer  Sparkassenkundschaft  recht  hart  sein.  Es  steht  zu
befürchten,  daß  verschiedene  Banken  ihr  schon  in  allernächster  Zeit  nicht  mehr
gewachsen  sein  dürften.  Als  besonders  gefährdet  gelten  —  außer  dem  schon
zu  Anfang  der  Krisis  überrannten  Wiener  Bankverein  —  die  Russische  Bank
für  auswärtigen  Handel,  die  Banque  de  Salonique  und  die  Banque  d’Athenes.
Günstiger  beurteilt  man  die  Lage  des  Credit  Lyonnais,  der  in  der  Hauptsache
die  wohlhabenden  Sparer  zu  Kunden  hat,  am  günstigsten  die  Deutsche  Bank
und  die  Ottomanbank.
Die  Bestimmung,  daß  allgemein  5  v.  H.  der  fällig  werdenden  Schulden
zu  zahlen  sind  und  daß  alle  neu  eingegangenen  Verpflichtungen  nicht  unter
das  Moratorium  fallen,  hat  anscheinend  den  besonderen  Zweck,  das  Moratorium
schärfer  als  bisher  als  einen  Notzustand  zu  kennzeichnen  und  der  durch  die
allgemeine  Fassung  des  ersten  Gesetzes  geförderten  Auffassung  entgegenzuwirken,
daß  ohne  weiteres  der  ganze  Zahlungsverkehr  eingestellt  sei.
Die  Verlängerung  der  Gnadenfrist  beim  Wechselprotest  dürfte  unter  den
gegenwärtigen  Umständen  einem  wirklichen  Bedürfnis  entsprechen  und  als  eine
Ausdehnung  der  Möglichkeit  zu  gütlichen  Verhandlungen  in  kaufmännischen
Kreisen  allgemein  gewürdigt  werden.
Mit  der  Bestimmung  über  die  Berechnung  von  4  v.  H.  Zinsen  auf  bisher ­
  zinsfreie  —  meist  aus  religiösen  Gründen  von  der  muselmanischen  Bevölkerung ­
  ausdrücklich  als  zinsfreie  vereinbarte  —  Bankguthaben  und  7  v.  H.
Verzugszinsen  auf  fällig  gewordene  Privatschulden  bringt  das  Gesetz  gegenüber
dem  bisherigen  türkischen  Rechte,  das  Verzugszinsen  in  Höhe  von  9  v.  H.  nur
nach  formellem  Protest  kannte,  etwas  ganz  Neues.  Wenn  diese  Bestimmung  in
ihrer  praktischen  Anwendung  auch  da  und  dort  auf  Schwierigkeiten  stoßen
wird,  so  dürfte  sie  doch  mit  Rücksicht  auf  die  voraussichtliche  lange  Dauer
der  Unregelmäßigkeit  im  Zahlungswesen  sowie  als  allgemeine  Belehrung  des  an
Genauigkeit  nur  zu  wenig  gewöhnten  Publikums  von  großer  Zweckmäßigkeit  sein.
Der  türkische  Handel  sowie  die  wirtschaftlichen  Verhältnisse  im  allgemeinen ­
  haben  gegenwärtig  einen  Tiefstand  erreicht,  der  alle  Krisen  der  letzten
Jahre  übertrifft.  Die  Wareneinfuhr  ist  fast  auf  Mehl  und  Kolonialwaren  beschränkt, ­
  die  in  den  meisten  Fällen  gleich  bei  Ankunft  von  den  Militärbehörden
beschlagnahmt  werden.  Schon  jetzt  sind  verschiedene  Warengattungen  im
Kleinhandel  nicht  mehr  vorrätig  und  die  Preise  der  Lebensmittel  enorm
gestiegen.  Gelangen  zufällig  gelegentlich  noch  andere  Waren  hierher,  so
werden  sie  von  den  Kaufleuten  nicht  in  Empfang  genommen  und  wandern  in
die  Zollniederlagen  oder  werden  nach  neutralen  Häfen  zurückgesandt.  Die
Ausfuhr  von  Getreide  aus  dem  Innern  des  Landes  nach  Europa  ist  verboten,
            
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