Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

BRASILIEN 
Inhalt im einzelnen 
Q 
Einziger Paragraph. Geltung haben die Urkunden, Verträge und 
sonstige richterliche und behördliche Handlungen, die während der Tage, 
worauf sich dieser Artikel bezieht, vollzogen worden sind. 
Artikel 5. 
Der Aufschub wird unterbrochen für inländische oder aus 
ländische Banken, sobald sie seitens des Staates eine finanzielle Hilfe erhalten 
haben durch Emission oder auf eine andere Weise, sowie für Gläubiger des 
Staatsschatzes, sobald sie den Betrag ihrer Konten erhalten haben. 
Artikel 6. 
Dieses Gesetz tritt im Bundesgebiet am Tage seiner Veröffentlichung im 
Diario Official in Wirksamkeit. 
Einziger Paragraph. Die Regierung hat Vorkehrung zu treffen, daß der 
Wortlaut auf telegraphischem Wege den Präsidenten und Gouverneuren der 
Staaten übermittelt wird, damit nach der örtlichen Bekanntmachung die Aus 
führung in den Bezirken der betreffenden Hauptstädte sofort und in den 
übrigen Bezirken am Tage der im Gerichtssaal durch den Richter erster Instanz 
erfolgten Veröffentlichung beginnen kann. 
Artikel 7. 
Die entgegenstehenden Bestimmungen werden aufgehoben. 
Der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien gibt 
bekannt, daß der Nationalkongreß den nachstehenden Beschluß gefaßt hat, der 
vom Präsidenten bestätigt worden ist. 
Artikel 1. 
Die in Artikel 1 des Gesetzes Nr. 2862 vom 15. August vorgesehenen 
Fristen von 30 Tagen werden um 90 Tage, vom 16. des laufenden Monats ab 
gerechnet mit dem gleichen Wortlaut und zu den nämlichen Zwecken des ge 
nannten Artikels verlängert, jedoch unter Aufhebung der der Regierung über 
tragenen Befugnis zur Verlängerung der in Frage stehenden Fristen. 
§ 1. Der Betrag der monatlichen Bezüge auf zinstragenden Konto 
korrentguthaben wird auf 30 v. H. erhöht. 
§ 2. Das Recht auf monatliche Bezüge von 50 v. H. der betreffenden 
Kontokorrentguthaben wird auf die Gemeinden und den Bezirk der Hauptstadt 
ausgedehnt. 
§ 3. Das durch das genannte Gesetz Nr. 2862 bewilligte Moratorium 
hat ausschließlich Gültigkeit für die in seinem Art. 1 aufgeführten, nach dem 
3. August verfallenden Titel, wobei die bewilligte Verlängerung mit dem Fällig 
keitstag ihren Anfang nimmt. 
§ 4. Die Titel, bei denen keine Zinsen vereinbart sind, unterliegen 
während des Moratoriums einer Verzinsung mit 6 v. H. im Jahre. 
§ 5. In dem in diesem Gesetze vorgesehenen Moratorium sind nicht 
inbegriffen die auf die in Ausführung der Bestimmungen des Artikel 4 der
	        
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