BRASILIEN
Inhalt im einzelnen
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Einziger Paragraph. Geltung haben die Urkunden, Verträge und
sonstige richterliche und behördliche Handlungen, die während der Tage,
worauf sich dieser Artikel bezieht, vollzogen worden sind.
Artikel 5.
Der Aufschub wird unterbrochen für inländische oder aus
ländische Banken, sobald sie seitens des Staates eine finanzielle Hilfe erhalten
haben durch Emission oder auf eine andere Weise, sowie für Gläubiger des
Staatsschatzes, sobald sie den Betrag ihrer Konten erhalten haben.
Artikel 6.
Dieses Gesetz tritt im Bundesgebiet am Tage seiner Veröffentlichung im
Diario Official in Wirksamkeit.
Einziger Paragraph. Die Regierung hat Vorkehrung zu treffen, daß der
Wortlaut auf telegraphischem Wege den Präsidenten und Gouverneuren der
Staaten übermittelt wird, damit nach der örtlichen Bekanntmachung die Aus
führung in den Bezirken der betreffenden Hauptstädte sofort und in den
übrigen Bezirken am Tage der im Gerichtssaal durch den Richter erster Instanz
erfolgten Veröffentlichung beginnen kann.
Artikel 7.
Die entgegenstehenden Bestimmungen werden aufgehoben.
Der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien gibt
bekannt, daß der Nationalkongreß den nachstehenden Beschluß gefaßt hat, der
vom Präsidenten bestätigt worden ist.
Artikel 1.
Die in Artikel 1 des Gesetzes Nr. 2862 vom 15. August vorgesehenen
Fristen von 30 Tagen werden um 90 Tage, vom 16. des laufenden Monats ab
gerechnet mit dem gleichen Wortlaut und zu den nämlichen Zwecken des ge
nannten Artikels verlängert, jedoch unter Aufhebung der der Regierung über
tragenen Befugnis zur Verlängerung der in Frage stehenden Fristen.
§ 1. Der Betrag der monatlichen Bezüge auf zinstragenden Konto
korrentguthaben wird auf 30 v. H. erhöht.
§ 2. Das Recht auf monatliche Bezüge von 50 v. H. der betreffenden
Kontokorrentguthaben wird auf die Gemeinden und den Bezirk der Hauptstadt
ausgedehnt.
§ 3. Das durch das genannte Gesetz Nr. 2862 bewilligte Moratorium
hat ausschließlich Gültigkeit für die in seinem Art. 1 aufgeführten, nach dem
3. August verfallenden Titel, wobei die bewilligte Verlängerung mit dem Fällig
keitstag ihren Anfang nimmt.
§ 4. Die Titel, bei denen keine Zinsen vereinbart sind, unterliegen
während des Moratoriums einer Verzinsung mit 6 v. H. im Jahre.
§ 5. In dem in diesem Gesetze vorgesehenen Moratorium sind nicht
inbegriffen die auf die in Ausführung der Bestimmungen des Artikel 4 der