Full text : Logik des Geldes

§  3.  G.  F.  Knapps  staatliche  Theorie  des  Geldes.  43

(Seite  92.)  »Wenn  eine  Zahlung  in  definitivem  Gelde  geleistet ­
  wird,  so  ist  dies  Geschäft  vollkommen  erledigt,  und
zwar  nach  drei  Seiten  hin:  erstens'  für  den  Geber,  zweitens
für  den  Empfänger  und  drittens  für  den  Emittenten  des
Geldes.  Der  Geber  hat  keine  weitere  Pflicht,  der  Empfänger
hat  kein  Recht  mehr  gegenüber  dem  Geber;  aber  noch  mehr  :
Der  Empfänger  hat  kein  Recht  mehr  gegenüber  dem  Staat,
wenn  dieser  Emittent  des  Geldes  ist.«
»Anders  liegt  die  Sache  beim  provisorischen  (einlösbaren)
Gelde.  Ist  die  Zahlung  in  einlösbarem  Gelde  erfolgt,  so  hat
der  Empfänger  zwar  vom  Geber  nichts  weiter  zu  fordern;
aber  dem  Empfänger  bleibt  noch  eine  Forderung  an  den
Emittenten  des  Geldes.  Der  Inhaber  kann  von  dem  Emittenten ­
  denselben  Betrag  in  definitivem  Gelde  verlangen.«
Diese  Scheidung  in  »definitives«  und  »provisorisches«  Geld
ist  gewiß  nützlich  und  berechtigt.  Aber  sie  hat  nur  juristische ­
  Bedeutung.  Es  wird  den  Nationalökonomen  kaum
befriedigen,  daß  die  deutschen  Reichsbanknoten  vor  dem
Kriege  als  provisorisches,  die  österreichischen  Noten  aber
als  definitives  Geld  anzusehen  waren.  Entweder  —  man  unterscheidet ­
  nur  »einlösbar«  und  »uneinlösbar«,  dann  ist  nicht
einzusehen,  weshalb  man  dafür  zwei  neue  Worte  prägen
will.  Oder  man  versucht,  das  Geld  in  der  Richtung  zu  verfolgen, ­
  die  das  Problem  des  Endes  bezeichnet,  dann  kann
jene  formal-juristische  Erklärung  nicht  befriedigen.  Der  Nationalökonom ­
  fragt  weiter  und  er  muß  weiterfragen:
Warum  waren  die  Goldstücke  bei  uns  »definitiv«?  Warum ­
  in  Österreich  die  Banknoten?  Warum  waren  unsere  Gesetze ­
  so,  warum  verfuhr  unsere  Verwaltung  derartig,  warum ­
  ließ  die  österreichische  Rechtsordnung  anderes  zu?  Welches ­
  sind  die  bewußten  oder  unbewußten  Motive,  die  zu
dieser  oder  jener  Gesetzgebung  und  Verwaltungspraxis  geführt ­
  haben?  Und  mit  diesen  Fragen  gelangt  man  in  die
            
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