DÄNEMARK
Inhalt im einzelnen
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§ 1. Der Handelsminister ist ermächtigt, solange die gegenwärtige wirt
schaftliche Lage es wünschenswert macht, festzusetzen, daß auf einem von
einer Bank- oder Sparkasse ausgestellten Kontrabuch oder Einzahlungsnach
weis, ohne Rücksicht auf die darin festgesetzten Auszahlungsbedingungen, keine
höhere Auszahlung verlangt werden kann, als dreihundert Kronen in der
Woche, sofern nicht die Auszahlung in der Form der Überschreibung in das
Kontrabuch oder auf Einzahlungsnachweis bei demselben oder einem anderen
Geldinstitut oder in der Form von Schecks, die auf öffentliche Kassen ausge
stellt sind, geschieht.
§ 2. Dieses Gesetz sowie die im Verfolg desselben erlassenen Bekannt
machungen treten sofort in Kraft.
Durch eine Bekanntmachung des Handelsministers vom 2. August 1914
ist von der im Gesetz erteilten Ermächtigung Gebrauch gemacht und das Ge
setz in vollem Umfange in Kraft gesetzt worden.
§ 1. Wenn ein Schuldner, der wegen einer vor dem 1. August 1914
eingegangenen Schuld in erster Instanz gerichtlich belangt wird, den Beweis
erbringt, daß er wegen der vorliegenden außerordentlichen Verhältnisse nicht
bezahlen kann, so ist das Gericht bis zum 10. Oktober 1914 ermächtigt,
ihm einen Zahlungsaufschub in dem Umfange einzuräumen, in welchem die
Schuld anerkannt wird, indem es hinsichtlich dieser Schuld die weitere
Verfolgung des Prozesses so lange aussetzt, als es den Zahlungsaufschub für
begründet erachtet, jedoch nicht länger als 3 Monate. Der Aufschub kann
von einer nach freiem Ermessen des Gerichts festgesetzten Sicherheitsleistung
abhängig gemacht werden, auch kann das Gericht den Aufschub verweigern,
wenn derselbe für den Kläger unverhältnismäßigen Schaden mit sich bringen
würde. Ob der Antrag des Schuldners, der in der ersten Gerichtssitzung vor
zubringen ist, in welcher die Prozeßsache nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
verhandelt wird, in Betracht gezogen werden kann, wird durch ein besonderes
Erkenntnis entschieden, gegen das bei einem höheren Gericht Berufung nicht
eingelegt werden kann. Das Erkenntnis soll sobald wie möglich gefällt werden,
wenn tunlich in derselben Gerichtssitzung, in welcher der Antrag gestellt wird.
Hinsichtlich des nicht anerkannten Teiles der Schuld kann das Prozeßverfahren
ungeachtet der eingeräumten Frist fortgesetzt werden. Die vorstehende Regel
kommt nicht zur Anwendung, wenn die Klage Zinsen oder Abzahlungen
auf Hypothekenschulden, Zinsen von Obligationen, Gehälter,
Pensionen, Altenteilsleistungen, Versicherungsbeträge und Ver
sicherungsprämien, Hausmiete, Pachtabgaben, Steuern und Ab
gaben an den Staat oder Forderungen an Banken und Sparkassen
betrifft. Hinsichtlich der letztgenannten Forderungen verbleiben die Be
stimmungen des Gesetzes Nr. 156 vom 2. August 1914 in Kraft.