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URUGUAY
Inhalt im einzelnen
1. Bis zum 8. des laufenden Monats und unter dem Vorbehalte, nötigen
falls diese Frist zu verlängern, werden die Handelsbörse und die Banken ge
schlossen.
2. Die Fälligkeit der Handels- und Bankpapiere wie Schuldverschreibungen,
Zahlungsanweisungen, Anerkenntnisse (conformes), Schecks und anderer ähn
licher Papiere wird für die Dauer der Schließung der Banken hinausgeschoben
bis zu dem ersten Tage, an welchem letztere ihre Tätigkeit wieder aufnehmen.
3. Die fälligen Zölle der Zollverwaltung von Montevideo, welche infolge
der Schließung der Banken nicht beglichen werden können, werden auf die
gleichen Tage der künftigen Woche übertragen, welche für die betreffenden
Häuser in Betracht kommen.
Artikel 1. Es wird zum Nationalgesetz erklärt mit allen Wirkungen,
die seit dem Tage ihres Erlasses eingetreten sind, die Verordnung der voll
ziehenden Gewalt vom 2. d. Mts. und hinsichtlich der Schließung der Banken
und der Handelsbörse wird gleichzeitig erklärt, daß der Termin, auf den sich
die genannte Verordnung bezieht, bis zum 10. d. Mts. einschließlich erstreckt
wird. Bis zum 12. d. Mts. einschließlich sollen die Banken nicht zur Aus
lieferung von Depots auf Sicht und Sparkasseneinlagen verpflichtet sein, und
keinerlei Bank-, Handels- und bürgerliche Verpflichtungen sollen einklagbar sein.
Artikel 2. Die Staatsbank wird ermächtigt, die Einwechselung ihrer
Noten während des Zeitraumes von sechs Monaten, gerechnet vom Tage der
Veröffentlichung des gegenwärtigen Gesetzes an, nicht in Metallgeld vorzunehmen.
Artikel 3. Vorübergehend wird Artikel 10 des Organisationsgesetzes
der Staatsbank, wonach diese befugt ist, bis zum dreifachen Betrage ihres
realisierten Kapitals Noten der größeren Emission auszugeben, in folgender
Weise geändert: Die Bank soll das ausschließliche Vorrecht genießen, Noten
von 10 Pesos und von höheren Beträgen bis zum Höchstbetrage von 26 Mill.
Pesos auszugeben, wobei sie verpflichtet ist, während der ganzen Zeit eine
Golddeckung vorrätig zu halten, die nicht geringer ist als 40 °/o des Höchst
betrages der durch gegenwärtiges Gesetz genehmigten Emission, einschließlich
der Depositen auf Sicht.
Artikel 4. Die Staatsbank soll einen Betrag bis 4 Millionen zur
Diskontierung der Noten der Banken der hiesigen Stadt verwenden dürfen.
Bei den Diskontierungsmaßnahmen, von denen der vorhergehende Absatz
handelt, finden auf die Bankfirmen, die solche bei der Staatsbank beantragen,
die Beschränkungen keine Anwendung, die in den Abschnitten 2 und 3 des
Artikels 16 des Organisationsgesetzes festgesetzt sind.
Artikel 5. Die Staatsbank wird Golddepots der übrigen Banken bis
4 Mill. Pesos im Austausch von Noten in Verwahrung nehmen, wobei jene
Banken jederzeit über diese Depots verfügen können, indem sie die Noten
zurückgeben. Diese Depots sollen keinen Teil der Metalldeckung der Staats
bank bilden.