564
IV. ffentliches Recht.
4. Zunächst, soviel das Subjekt der Staatsgewalt in Elsaß⸗Lothringen anlangt.
Dies Subjekt ist nach wie vor das Reich, allein und ausschließlich. Das Land ist kein
Einzelstaat, gehört auͤch nicht zu einem solchen, sondern es ist Reichsland: ein Be—
standteil, eine Provinz, nicht aber ein Mitglied des Reichs. Dem Reiche stehen in diesem
seinem Lande nicht nur die ihm durch die R. V. gemeingültig übertragenen (j. oben 811 11)
sondern alle Hoheitsrechte zu; der deutsche Bundesstaat wird auf diesem Boden zum
deutschen Einheitsstaat.
2. Sodann aber auch in betreff der Organisation, der Verfassung des Reichs⸗
landes, ungeachtet der hierin seither eingetretenen Veränderungen und Wandlungen.
Letztere sind in Kürze folgende: a) Die Verfassungsentwicklung Elsaß-⸗Lothringens unter
deutscher Herrschaft setzt ein mit einer Periode militärifcher Diktatur, einer
Okkupationsregierung, geführt zunächst im Namen der vier kriegführenden deutschen
Staaten (s. oben S. 889), dann des Reichs, durch den mit Erlaß des gemeinsamen Ober⸗
feldherrn, des Königs von Preußen vom 14. August 1870 eingesetzten ‚Generalgouverneur
im Elsaß“. — b) Dann hat das Annerionsgesetz vom 9. Juni 1871 den Kaiser als
Organ nicht sowohl, sondern als Träger der Staatsgewalt im Reichslande eingesetzt
und ihm die Ausübung dieser Gewalt in einer vorerst, bis zum Inkrafitreten der R.V.,
noch immer nahezu diktatorischen Machtvollkommenheit in die Hand gegeben: nur bei
Ausübung der gesetzgebenven Gewalt wird der Kaiser an die Zustimmung des
Bundesrates und, sofern er durch Anleihen oder Garantien die Reichskasse belasten
will, auch an die Genehmigung des Reichstags gebunden (Anner.⸗Ges. 8 8 Abs. 2);
im übrigen regiert er unumschränkt, stets aber unter der gemeingültigen (R. V. Art. 17)
Verantwortlichkeit des Reichskanzlers. — 0) Nach Hinausschiebung des anfänglich ge—
setzten Termins (1. Januar 1878) durch das R.G.m 25. Juni 1878 (R. G. Bl. 161) trat
die Reichsverfassung im Reichslande am 1. Januar 1874 in Kraft. Von nun ab wird bas
Land konstitutionell, aber auch streng zentralistisch und unitarisch regiert: rein als Provinz
des Reichs, eine Provinz zunächst noch ohne eine den Schein von Autonomie und Selb
ständigkeit erweckende besondere Provinzialregierung. Die maßgebenden Faktoren befinden
sich, um es so auszudrücken, nicht in Straßburg, sondern nur“in Berlin Nicht Spezial⸗
organe, sondern die gemeingültigen Organe des Reiches, Bundesrat und Reichstag, geben
dem Reichsland Gesetze, nicht nur, wie selbstverständlich, Reichsgesetze, welche für das
gesamte Reich erlassen werden, sondern, auch „Landesgesetze“, d. h. solche, deren Gegen—
stand außerhalb der gemeingültigen Reichszuständigkeit (s„oben 8 1111) liegt und deren
Geltung auf das Reichsland sich beschränkt. Kein besonderer Provinzialminister des
Kaisers für Elsaß-Lothringen, sondern volle und ausschließliche Verantwortlichkeit des
Reichskanzlers auch fuüͤr diesen Amtszweig der kaiserlichen Regierung. Der Einfluß
der reichsländischen Bevölkerung auf die Regierung ihres Landes beschrankt sich auf die
Entsendung einer entsprechenden Zahl von Abgeordneten (15) in den Reichstag; im
Bundesrat ist Elsaß-Lothringen, da es kein Staat des Reichs ist, nicht vertreten. —
d) Dieses Verfassungs- und Regierungssystem (e) ist schließlich — 1877/79 — ohne
Veränderung der staatsrechtlichen Grundlagen im Sinne tunlicher Dezentralisation, fak—
tischer, wenngleich nicht rechtlicher Autonomie modifiziert worden, wodurch das Reichsland
in die „Anfaͤnge selbständiger Konstituierung“ (Zorn) eintrat. Eine Provinzialregierung
des Reichs für Elsaß-Lothringen wurde eingerichtet, derart, daß diejenigen Angelegen⸗
heiten, welche in Elsaß⸗Lothringen Landesangelegenheiten sein würden, wenn diese
Provinz ein „Land“ im staatsrechtlichen Sinne, d. h. ein Einzelstaat wäre, fortab
nicht mehr durch die gemeingültigen, sondern durch besonder?e Organe des Reiches,
welche im Reichslande residieren und, soweit gewählt (Landesausschuß), aus Wahlen nur
der reichsländifchen Bevölkerung hervorgehen, verwaltet werden. Damit ist die heutige
Entwicklungsstufe des reichsländischen Staatsrechts erreicht. Jene besonderen, den De—
zentralisationsgedanken verkörpernden Regierungsorgane des Reichs für Elsaß-Lothringen
sind: der kaiserliche Statthalter, das Ministerium für Elsaß-Lothringen, der Staats⸗
rat und der Landesausschuͤß. Hauptquellen des geltenden Rechts: R.G. vom 2. Mai
1877, betr. die Landesgesetzgebung von Elsaß-Lothringen (R.G.Bl. 491). und vom 4. gJuli