fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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IV. ffentliches Recht. 
4. Zunächst, soviel das Subjekt der Staatsgewalt in Elsaß⸗Lothringen anlangt. 
Dies Subjekt ist nach wie vor das Reich, allein und ausschließlich. Das Land ist kein 
Einzelstaat, gehört auͤch nicht zu einem solchen, sondern es ist Reichsland: ein Be— 
standteil, eine Provinz, nicht aber ein Mitglied des Reichs. Dem Reiche stehen in diesem 
seinem Lande nicht nur die ihm durch die R. V. gemeingültig übertragenen (j. oben 811 11) 
sondern alle Hoheitsrechte zu; der deutsche Bundesstaat wird auf diesem Boden zum 
deutschen Einheitsstaat. 
2. Sodann aber auch in betreff der Organisation, der Verfassung des Reichs⸗ 
landes, ungeachtet der hierin seither eingetretenen Veränderungen und Wandlungen. 
Letztere sind in Kürze folgende: a) Die Verfassungsentwicklung Elsaß-⸗Lothringens unter 
deutscher Herrschaft setzt ein mit einer Periode militärifcher Diktatur, einer 
Okkupationsregierung, geführt zunächst im Namen der vier kriegführenden deutschen 
Staaten (s. oben S. 889), dann des Reichs, durch den mit Erlaß des gemeinsamen Ober⸗ 
feldherrn, des Königs von Preußen vom 14. August 1870 eingesetzten ‚Generalgouverneur 
im Elsaß“. — b) Dann hat das Annerionsgesetz vom 9. Juni 1871 den Kaiser als 
Organ nicht sowohl, sondern als Träger der Staatsgewalt im Reichslande eingesetzt 
und ihm die Ausübung dieser Gewalt in einer vorerst, bis zum Inkrafitreten der R.V., 
noch immer nahezu diktatorischen Machtvollkommenheit in die Hand gegeben: nur bei 
Ausübung der gesetzgebenven Gewalt wird der Kaiser an die Zustimmung des 
Bundesrates und, sofern er durch Anleihen oder Garantien die Reichskasse belasten 
will, auch an die Genehmigung des Reichstags gebunden (Anner.⸗Ges. 8 8 Abs. 2); 
im übrigen regiert er unumschränkt, stets aber unter der gemeingültigen (R. V. Art. 17) 
Verantwortlichkeit des Reichskanzlers. — 0) Nach Hinausschiebung des anfänglich ge— 
setzten Termins (1. Januar 1878) durch das R.G.m 25. Juni 1878 (R. G. Bl. 161) trat 
die Reichsverfassung im Reichslande am 1. Januar 1874 in Kraft. Von nun ab wird bas 
Land konstitutionell, aber auch streng zentralistisch und unitarisch regiert: rein als Provinz 
des Reichs, eine Provinz zunächst noch ohne eine den Schein von Autonomie und Selb 
ständigkeit erweckende besondere Provinzialregierung. Die maßgebenden Faktoren befinden 
sich, um es so auszudrücken, nicht in Straßburg, sondern nur“in Berlin Nicht Spezial⸗ 
organe, sondern die gemeingültigen Organe des Reiches, Bundesrat und Reichstag, geben 
dem Reichsland Gesetze, nicht nur, wie selbstverständlich, Reichsgesetze, welche für das 
gesamte Reich erlassen werden, sondern, auch „Landesgesetze“, d. h. solche, deren Gegen— 
stand außerhalb der gemeingültigen Reichszuständigkeit (s„oben 8 1111) liegt und deren 
Geltung auf das Reichsland sich beschränkt. Kein besonderer Provinzialminister des 
Kaisers für Elsaß-Lothringen, sondern volle und ausschließliche Verantwortlichkeit des 
Reichskanzlers auch fuüͤr diesen Amtszweig der kaiserlichen Regierung. Der Einfluß 
der reichsländischen Bevölkerung auf die Regierung ihres Landes beschrankt sich auf die 
Entsendung einer entsprechenden Zahl von Abgeordneten (15) in den Reichstag; im 
Bundesrat ist Elsaß-Lothringen, da es kein Staat des Reichs ist, nicht vertreten. — 
d) Dieses Verfassungs- und Regierungssystem (e) ist schließlich — 1877/79 — ohne 
Veränderung der staatsrechtlichen Grundlagen im Sinne tunlicher Dezentralisation, fak— 
tischer, wenngleich nicht rechtlicher Autonomie modifiziert worden, wodurch das Reichsland 
in die „Anfaͤnge selbständiger Konstituierung“ (Zorn) eintrat. Eine Provinzialregierung 
des Reichs für Elsaß-Lothringen wurde eingerichtet, derart, daß diejenigen Angelegen⸗ 
heiten, welche in Elsaß⸗Lothringen Landesangelegenheiten sein würden, wenn diese 
Provinz ein „Land“ im staatsrechtlichen Sinne, d. h. ein Einzelstaat wäre, fortab 
nicht mehr durch die gemeingültigen, sondern durch besonder?e Organe des Reiches, 
welche im Reichslande residieren und, soweit gewählt (Landesausschuß), aus Wahlen nur 
der reichsländifchen Bevölkerung hervorgehen, verwaltet werden. Damit ist die heutige 
Entwicklungsstufe des reichsländischen Staatsrechts erreicht. Jene besonderen, den De— 
zentralisationsgedanken verkörpernden Regierungsorgane des Reichs für Elsaß-Lothringen 
sind: der kaiserliche Statthalter, das Ministerium für Elsaß-Lothringen, der Staats⸗ 
rat und der Landesausschuͤß. Hauptquellen des geltenden Rechts: R.G. vom 2. Mai 
1877, betr. die Landesgesetzgebung von Elsaß-Lothringen (R.G.Bl. 491). und vom 4. gJuli
	        
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