Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ENGLAND 
Inhalt im einzelnen 
3 
des 
roß 
land 
Abgesehen von seiner Unfähigkeit, ein britisches Schiff oder einen Anteil 
an einem solchen zu erwerben, ist in Friedenszeiten der Ausländer ebenso wie 
der Inländer voll vertragsfähig. 
Aus politischen Gründen wird jedoch diese Gleichberechtigung soge 
nannten „Ausländischen Feinden“ versagt. 
Ob jemand als ausländischer Feind (alien enemy) zu betrachten ist, ent 
scheidet sich nicht nach der Nationalität der betreffenden Person, sondern nach 
dem Ort, an dem sich der Sitz ihres Geschäftsbetriebes oder ihre Wohnung 
zur Zeit des Krieges befindet. Daher ist selbst der in einem mit England 
kriegsführenden Lande wohnende 1 ) Engländer 2 ), nicht aber ein in England oder 
in einem neutralen Lande wohnhafter Angehörige des feindlichen Staates, als 
ausländischer Feind anzusehen. 
In dreifacher Hinsicht sind „ausländische Feinde" Rechtsbeschränkungen 
unterworfen: 
1. Ohne besondere Erlaubnis des Königs darf niemand mit einem aus 
ländischen Feind ein Rechtsgeschäft abschließen. Jeder unter Verletzung dieses 
Rechtssatzes eingegangene Vertrag ist nichtig. Waren, die Gegenstand eines 
solchen Vertrages sind, unterliegen der Einziehung. 
2. Ansprüche, welche ein ausländischer Feind im Frieden erworben hat, 
können während des Kriegszustandes vor keinem Gerichte in Großbritannien 
und Irland geltend gemacht werden. Soweit jedoch inzwischen nicht etwa 
Verjährung eingetreten ist, steht der Verfolgung dieser Ansprüche nach Friedens 
schluß nichts im Wege. 3 ) 
3. Die Entstehung eines Anspruchs zu Gunsten eines ausländischen Feindes 
nach Ausbruch des Krieges ist auch dann ausgeschlossen, wenn demselben ein 
noch zu Friedenszeiten abgeschlossener Vertrag zugrunde liegt. Insbesondere 
kann ein „ausländischer Feind", der vor Kriegserklärung Waren bei einem 
Engländer versichert hat, dem Versicherungsunternehmer wegen einer nach 
Ausbruch des Krieges erfolgten Beschlagnahme nicht in Anspruch nehmen. 4 ) 
Anmerkungen: 
}) Der Engländer muß sich freiwillig in dem ausländischen Staate befinden. Ist der Auf 
enthalt im feindlichen Lande ein unfreiwilliger, so gilt der dort wohnhafte Engländer nicht als aus- 
ländischer Feind. Ein von ihm auf einen Engländer im Inland gezogener Wechsel ist deshalb 
gültig; nur kann er von einem ausländischen Feind als Indossatar während des Krieges nicht 
geltend gemacht werden. Antoine v. Morshead (1815) 6 Taunt. 237. Nach schottischem Recht gilt 
ein Schotte, selbst wenn er sich freiwillig im Auslande befindet, nie als ausländischer Feind. 
Oreen I. 191. 
2 ) O’Mealey v. Wilson 1808, I. Camp. 482; Roberts v. Hardy 1815, 3 M. & S. 533. Ein 
solcher Engländer gilt jedoch nur im Verhältnis zu England als ».fremder Feind“. Ein mit dem 
Angehörigen eines neutralen Staates abgeschlossener Vertrag ist gültig. Houriet v. Moris (1812) 
3 Camp. 393. 
3 ) Im Konkurse sind Forderungen ausländischer Gläubiger zu berücksichtigen, und ist ein 
dementsprechender Betrae zu reservieren. Ex parte Boussmaker, dessen Geltung für Schottland 
Beils Comm. I 320. annimmt. 
4 ) Ist aber die Beschlagnahme kurz vor Ausbruch des Krieges, wenn auch im Hinblick auf 
die bevorstehenden Feindseligkeiten, erfolgt, so ist der Versicherungsunternehmer haftpflichtig. 
Siehe den interessanten Fall Janson v. Driefontein Mines Limited L R. 1902, A.C. 484. Kurz vor 
Ausbruch des Krieges und im Hinblick auf denselben beschlagnahmte die südafrikanische Republik 
bedeutende nach England bestimmte Geldsendungen zu Gunsten der Kriegskasse. Die Minen 
gesellschaft, die die Versicherung im Hinblick auf den Krieg bewirkt hatte, drang mit ihrer Klage 
gegen die englische Versicherungsgesellschaft durch, da die Beschlagnahme noch während des 
Friedens erfolgt war.
	        
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