ENGLAND
Inhalt im einzelnen
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des
roß
land
Abgesehen von seiner Unfähigkeit, ein britisches Schiff oder einen Anteil
an einem solchen zu erwerben, ist in Friedenszeiten der Ausländer ebenso wie
der Inländer voll vertragsfähig.
Aus politischen Gründen wird jedoch diese Gleichberechtigung soge
nannten „Ausländischen Feinden“ versagt.
Ob jemand als ausländischer Feind (alien enemy) zu betrachten ist, ent
scheidet sich nicht nach der Nationalität der betreffenden Person, sondern nach
dem Ort, an dem sich der Sitz ihres Geschäftsbetriebes oder ihre Wohnung
zur Zeit des Krieges befindet. Daher ist selbst der in einem mit England
kriegsführenden Lande wohnende 1 ) Engländer 2 ), nicht aber ein in England oder
in einem neutralen Lande wohnhafter Angehörige des feindlichen Staates, als
ausländischer Feind anzusehen.
In dreifacher Hinsicht sind „ausländische Feinde" Rechtsbeschränkungen
unterworfen:
1. Ohne besondere Erlaubnis des Königs darf niemand mit einem aus
ländischen Feind ein Rechtsgeschäft abschließen. Jeder unter Verletzung dieses
Rechtssatzes eingegangene Vertrag ist nichtig. Waren, die Gegenstand eines
solchen Vertrages sind, unterliegen der Einziehung.
2. Ansprüche, welche ein ausländischer Feind im Frieden erworben hat,
können während des Kriegszustandes vor keinem Gerichte in Großbritannien
und Irland geltend gemacht werden. Soweit jedoch inzwischen nicht etwa
Verjährung eingetreten ist, steht der Verfolgung dieser Ansprüche nach Friedens
schluß nichts im Wege. 3 )
3. Die Entstehung eines Anspruchs zu Gunsten eines ausländischen Feindes
nach Ausbruch des Krieges ist auch dann ausgeschlossen, wenn demselben ein
noch zu Friedenszeiten abgeschlossener Vertrag zugrunde liegt. Insbesondere
kann ein „ausländischer Feind", der vor Kriegserklärung Waren bei einem
Engländer versichert hat, dem Versicherungsunternehmer wegen einer nach
Ausbruch des Krieges erfolgten Beschlagnahme nicht in Anspruch nehmen. 4 )
Anmerkungen:
}) Der Engländer muß sich freiwillig in dem ausländischen Staate befinden. Ist der Auf
enthalt im feindlichen Lande ein unfreiwilliger, so gilt der dort wohnhafte Engländer nicht als aus-
ländischer Feind. Ein von ihm auf einen Engländer im Inland gezogener Wechsel ist deshalb
gültig; nur kann er von einem ausländischen Feind als Indossatar während des Krieges nicht
geltend gemacht werden. Antoine v. Morshead (1815) 6 Taunt. 237. Nach schottischem Recht gilt
ein Schotte, selbst wenn er sich freiwillig im Auslande befindet, nie als ausländischer Feind.
Oreen I. 191.
2 ) O’Mealey v. Wilson 1808, I. Camp. 482; Roberts v. Hardy 1815, 3 M. & S. 533. Ein
solcher Engländer gilt jedoch nur im Verhältnis zu England als ».fremder Feind“. Ein mit dem
Angehörigen eines neutralen Staates abgeschlossener Vertrag ist gültig. Houriet v. Moris (1812)
3 Camp. 393.
3 ) Im Konkurse sind Forderungen ausländischer Gläubiger zu berücksichtigen, und ist ein
dementsprechender Betrae zu reservieren. Ex parte Boussmaker, dessen Geltung für Schottland
Beils Comm. I 320. annimmt.
4 ) Ist aber die Beschlagnahme kurz vor Ausbruch des Krieges, wenn auch im Hinblick auf
die bevorstehenden Feindseligkeiten, erfolgt, so ist der Versicherungsunternehmer haftpflichtig.
Siehe den interessanten Fall Janson v. Driefontein Mines Limited L R. 1902, A.C. 484. Kurz vor
Ausbruch des Krieges und im Hinblick auf denselben beschlagnahmte die südafrikanische Republik
bedeutende nach England bestimmte Geldsendungen zu Gunsten der Kriegskasse. Die Minen
gesellschaft, die die Versicherung im Hinblick auf den Krieg bewirkt hatte, drang mit ihrer Klage
gegen die englische Versicherungsgesellschaft durch, da die Beschlagnahme noch während des
Friedens erfolgt war.