Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

*) Anra.: Der Ausdruck „bill of exchange“ läßt sich nur mit „Wechsel“ wiedergeben, er 
umfaßt aber Wechsel im eigentlichen Sinne und Schecks. 
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ENGLAND 
Inhalt im einzelnen 
die in neutralen oder britischen Gebieten sich niedergelassen haben. 
Verboten ist nur der Handel mit einer in Feindesland ansässigen Firma. 
3. Wenn eine Firma mit dem Hauptgeschäft in Feindesland ein Zweig 
geschäft im neutralen oder britischen Gebiete hat, so ist der Handel mit 
dem Zweiggeschäft, abgesehen von Verboten in besonderen Fällen, zu 
lässig, solange er mit dem Zweiggeschäft in gutem Glauben geschieht 
und darin kein Geschäft mit dem Hauptgeschäfte begriffen ist. 
4. Geschäftsabschlüsse, die vor Ausbruch des Krieges mit in Feindesland 
ansässigen Firmen abgeschlossen sind, dürfen während der Dauer des 
Krieges nicht ausgeführt werden; Zahlungen, die daraufhin zu erfolgen 
hätten, dürfen an solche Firmen während des Krieges nicht geleistet 
werden. Falls aber nur Zahlungen für bereits gelieferte Waren oder für 
bereits geleistete Dienste zu machen sind, steht diesen Zahlungen nichts 
entgegen. Ob vor dem Kriege eingegangene Abschlüsse aufgeschoben 
oder beendigt sind, ist eine Rechtsfrage, die von besonderen Umständen 
abhängen kann; in Zweifelsfällen müssen britische Firmen ihre Rechts 
beistände zu Rate ziehen. Diese Ausführungen werden gegeben, um 
Vertrauen und Sicherheit in den britischen Handelsgeschäften zu schaffen; 
es muß aber der Regierung freie Hand gelassen werden, im Notfall 
strengere Vorschriften oder besondere Verbote im Staatsinteresse zu erlassen. 
In Erwägung, daß es mit Rücksicht auf die kritische Lage in Europa 
und die dadurch veranlaßten finanziellen Schwierigkeiten ratsam erscheint, daß 
die Zahlung gewisser Wechsel, wie dies in dieser Verordnung näher ausgeführt 
ist, hinausgeschoben wird. 
Aus dieser Erwägung haben Wir es für angebracht erachtet, mit Zu 
stimmung Unseres Geheimen Rats diese Unsere Königliche Verordnung zu er 
lassen und verkünden und verordnen hiermit was folgt: 
Wenn bei Präsentation zur Zahlung eines Wechsels*) — abgesehen von 
einem Sichtscheck oder Sichtwechsel —, welcher vor Beginn des 4. August 1914 
akzeptiert worden ist, der Akzeptant durch einen Vermerk auf der Vorderseite 
des Wechsels in der unten angegebenen Form den Wechsel nochmals akzep 
tiert, so soll dieser Wechsel für alle Zwecke, einschließlich der Haftung des 
Ausstellers oder Giranten oder einer anderen beteiligten Person einen Kalender 
monat nach dem Tage seiner ursprünglichen Fälligkeit anstatt des Tages 
seiner ursprünglichen Fälligkeit fällig und zahlbar sein. Der Wechsel soll 
validieren für den ursprünglichen Betrag desselben, erhöht um den Zinsbetrag, 
der darauf vom Tage des erneuten Akzeptes bis zu dem neuen Zahlungstage 
zum Bankdiskont der Bank von England an dem Tage, an dem der Wechsel 
neu akzeptiert wird, zu berechnen ist.
	        
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