ENGLAND
Inhalt im einzelnen
*1 Anm.: Der Ausdruck „bill of exchange“ läßt sich nur mit »Wechsel" wiedergeben, er
umfaßt aber Wechsel im eigentlichen Sinne und Schecks.
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Aus dieser Erwägung haben Wir es für angebracht erachtet, mit Zu
stimmung Unseres Geheimen Rats diese Unsere Königliche Verordnung zu er
lassen und verkünden und verordnen hiermit was folgt:
Unbeschadet aller in der gedachten Verordnung vom sechsten August
eintausendneunhundertundvierzehn über die Hinausschiebung von Zahlungen
enthaltenen Bestimmungen, soll diese Verordnung Anwendung finden, und soll
es so angesehen werden, als ob sie immer Anwendung gefunden hätte,
a) auf alle Wechsel, die auf Grund Unserer Verordnung vom zweiten Au
gust eintausendneunhundertundvierzehn nicht von neuem akzeptiert worden
sind, ebenso wie sie auf Wechsel *) Anwendung findet, die sich als Sicht
schecks oder Sichtwechsel darstellen, es sei denn, daß der Akzeptant bei
Präsentation des Wechsels oder des Schecks ausdrücklich die Neuakzep
tierung desselben verweigert hat. Es soll jedoch, was den Zinssatz an
langt, der Tag der Präsentation an Stelle des siebenten August eintausend-
neunhundertundvierzehn gesetzt werden, und
b) ferner auf Zahlungen aus Schuldverbindlichkeiten von einer Bank, deren
Hauptgeschäftssitz in irgendeinem Teile der Gebiete Seiner Majestät oder
in irgendeinem britischen Schutzgebiet belegen ist, auch wenn die Schuld
nicht auf den britischen Inseln eingegangen war und die Bank keine
Geschäfts- oder Zweigniederlassung auf den britischen Inseln hatte.
Die englische Regierung hat das Moratorium um mindestens einen
Monat verlängert und eine Gesetzesvorlage eingereicht, nach der Zahlungen
nach Beendigung des Moratoriums einstweilen nur eingetrieben werden können,
wenn die Gerichte in jedem einzelnen Falle keinen Zahlungsauf
schub für nötig erachten.
In Erwägung, daß auf Grund des Gesetzes betreffend die Hinaus
schiebung von Zahlungen von 1914 Wir die Befugnis haben, durch Ver
ordnungen die Hinausschiebung der Zahlung von Wechseln oder anderen
begebbaren Papieren, sowie die Hinausschiebung anderer Zahlungen auf Grund
eines Vertrages in demjenigen Umfang und für diejenige Zeitperiode und unter
denjenigen Bedingungen oder anderen Bestimmungen anzuordnen, wie dies in
der Verordnung näher bestimmt werden mag.
In fernerer Erwägung, daß Wir auf Grund dieser Machtbefugnis bereits
am sechsten undzwölftenAugusteintausendneunhundertundvierzehn Verordnungen
über die Hinausschiebung von Zahlungen, die fällig waren, bevor Wir im
Kriegszustand waren, oder die fällig waren mit Bezug auf Verträge, die vor
diesem Zeitpunkte abgeschlossen waren, erlassen haben und Wir ferner am
zweiten August neuenzehnhundertundvierzehn eine Verordnung erlassen haben,
welche durch das gedachte Gesetz von 1914 über die Hinausschiebung von
Zahlungen bestätigt und welche auf Grund dieses Gesetzes erlassen ist.