Metadata: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ENGLAND 
Inhalt im einzelnen 
*1 Anm.: Der Ausdruck „bill of exchange“ läßt sich nur mit »Wechsel" wiedergeben, er 
umfaßt aber Wechsel im eigentlichen Sinne und Schecks. 
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Aus dieser Erwägung haben Wir es für angebracht erachtet, mit Zu 
stimmung Unseres Geheimen Rats diese Unsere Königliche Verordnung zu er 
lassen und verkünden und verordnen hiermit was folgt: 
Unbeschadet aller in der gedachten Verordnung vom sechsten August 
eintausendneunhundertundvierzehn über die Hinausschiebung von Zahlungen 
enthaltenen Bestimmungen, soll diese Verordnung Anwendung finden, und soll 
es so angesehen werden, als ob sie immer Anwendung gefunden hätte, 
a) auf alle Wechsel, die auf Grund Unserer Verordnung vom zweiten Au 
gust eintausendneunhundertundvierzehn nicht von neuem akzeptiert worden 
sind, ebenso wie sie auf Wechsel *) Anwendung findet, die sich als Sicht 
schecks oder Sichtwechsel darstellen, es sei denn, daß der Akzeptant bei 
Präsentation des Wechsels oder des Schecks ausdrücklich die Neuakzep 
tierung desselben verweigert hat. Es soll jedoch, was den Zinssatz an 
langt, der Tag der Präsentation an Stelle des siebenten August eintausend- 
neunhundertundvierzehn gesetzt werden, und 
b) ferner auf Zahlungen aus Schuldverbindlichkeiten von einer Bank, deren 
Hauptgeschäftssitz in irgendeinem Teile der Gebiete Seiner Majestät oder 
in irgendeinem britischen Schutzgebiet belegen ist, auch wenn die Schuld 
nicht auf den britischen Inseln eingegangen war und die Bank keine 
Geschäfts- oder Zweigniederlassung auf den britischen Inseln hatte. 
Die englische Regierung hat das Moratorium um mindestens einen 
Monat verlängert und eine Gesetzesvorlage eingereicht, nach der Zahlungen 
nach Beendigung des Moratoriums einstweilen nur eingetrieben werden können, 
wenn die Gerichte in jedem einzelnen Falle keinen Zahlungsauf 
schub für nötig erachten. 
In Erwägung, daß auf Grund des Gesetzes betreffend die Hinaus 
schiebung von Zahlungen von 1914 Wir die Befugnis haben, durch Ver 
ordnungen die Hinausschiebung der Zahlung von Wechseln oder anderen 
begebbaren Papieren, sowie die Hinausschiebung anderer Zahlungen auf Grund 
eines Vertrages in demjenigen Umfang und für diejenige Zeitperiode und unter 
denjenigen Bedingungen oder anderen Bestimmungen anzuordnen, wie dies in 
der Verordnung näher bestimmt werden mag. 
In fernerer Erwägung, daß Wir auf Grund dieser Machtbefugnis bereits 
am sechsten undzwölftenAugusteintausendneunhundertundvierzehn Verordnungen 
über die Hinausschiebung von Zahlungen, die fällig waren, bevor Wir im 
Kriegszustand waren, oder die fällig waren mit Bezug auf Verträge, die vor 
diesem Zeitpunkte abgeschlossen waren, erlassen haben und Wir ferner am 
zweiten August neuenzehnhundertundvierzehn eine Verordnung erlassen haben, 
welche durch das gedachte Gesetz von 1914 über die Hinausschiebung von 
Zahlungen bestätigt und welche auf Grund dieses Gesetzes erlassen ist.
	        
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