Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ENGLAND

Inhalt  im  einzelnen

*1  Anm.:  Der  Ausdruck  „bill  of  exchange“  läßt  sich  nur  mit  »Wechsel"  wiedergeben,  er
umfaßt  aber  Wechsel  im  eigentlichen  Sinne  und  Schecks.

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Aus  dieser  Erwägung  haben  Wir  es  für  angebracht  erachtet,  mit  Zustimmung ­
  Unseres  Geheimen  Rats  diese  Unsere  Königliche  Verordnung  zu  erlassen ­
  und  verkünden  und  verordnen  hiermit  was  folgt:
Unbeschadet  aller  in  der  gedachten  Verordnung  vom  sechsten  August
eintausendneunhundertundvierzehn  über  die  Hinausschiebung  von  Zahlungen
enthaltenen  Bestimmungen,  soll  diese  Verordnung  Anwendung  finden,  und  soll
es  so  angesehen  werden,  als  ob  sie  immer  Anwendung  gefunden  hätte,
a)  auf  alle  Wechsel,  die  auf  Grund  Unserer  Verordnung  vom  zweiten  August ­
  eintausendneunhundertundvierzehn  nicht  von  neuem  akzeptiert  worden
sind,  ebenso  wie  sie  auf  Wechsel  *)  Anwendung  findet,  die  sich  als  Sichtschecks ­
  oder  Sichtwechsel  darstellen,  es  sei  denn,  daß  der  Akzeptant  bei
Präsentation  des  Wechsels  oder  des  Schecks  ausdrücklich  die  Neuakzep
tierung  desselben  verweigert  hat.  Es  soll  jedoch,  was  den  Zinssatz  anlangt, ­
  der  Tag  der  Präsentation  an  Stelle  des  siebenten  August  eintausendneunhundertundvierzehn
  gesetzt  werden,  und
b)  ferner  auf  Zahlungen  aus  Schuldverbindlichkeiten  von  einer  Bank,  deren
Hauptgeschäftssitz  in  irgendeinem  Teile  der  Gebiete  Seiner  Majestät  oder
in  irgendeinem  britischen  Schutzgebiet  belegen  ist,  auch  wenn  die  Schuld
nicht  auf  den  britischen  Inseln  eingegangen  war  und  die  Bank  keine
Geschäfts-  oder  Zweigniederlassung  auf  den  britischen  Inseln  hatte.

Die  englische  Regierung  hat  das  Moratorium  um  mindestens  einen
Monat  verlängert  und  eine  Gesetzesvorlage  eingereicht,  nach  der  Zahlungen
nach  Beendigung  des  Moratoriums  einstweilen  nur  eingetrieben  werden  können,
wenn  die  Gerichte  in  jedem  einzelnen  Falle  keinen  Zahlungsaufschub ­
  für  nötig  erachten.

In  Erwägung,  daß  auf  Grund  des  Gesetzes  betreffend  die  Hinausschiebung ­
  von  Zahlungen  von  1914  Wir  die  Befugnis  haben,  durch  Verordnungen ­
  die  Hinausschiebung  der  Zahlung  von  Wechseln  oder  anderen
begebbaren  Papieren,  sowie  die  Hinausschiebung  anderer  Zahlungen  auf  Grund
eines  Vertrages  in  demjenigen  Umfang  und  für  diejenige  Zeitperiode  und  unter
denjenigen  Bedingungen  oder  anderen  Bestimmungen  anzuordnen,  wie  dies  in
der  Verordnung  näher  bestimmt  werden  mag.
In  fernerer  Erwägung,  daß  Wir  auf  Grund  dieser  Machtbefugnis  bereits
am  sechsten  undzwölftenAugusteintausendneunhundertundvierzehn  Verordnungen
über  die  Hinausschiebung  von  Zahlungen,  die  fällig  waren,  bevor  Wir  im
Kriegszustand  waren,  oder  die  fällig  waren  mit  Bezug  auf  Verträge,  die  vor
diesem  Zeitpunkte  abgeschlossen  waren,  erlassen  haben  und  Wir  ferner  am
zweiten  August  neuenzehnhundertundvierzehn  eine  Verordnung  erlassen  haben,
welche  durch  das  gedachte  Gesetz  von  1914  über  die  Hinausschiebung  von
Zahlungen  bestätigt  und  welche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  erlassen  ist.
            
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