27. September 1916 wurde bestimmt, daß Zuckerrüben in der Regel
an rübenverarbeitende Fabriken zur Verarbeitung auf Zucker abgesetzt
werden müssen. Die Besitzer von Zuckerrüben wurden verpflichtet,
auf Verlangen der Reichszuckcrstelle Rüben an die von ihr bestimmten
Stellen zu liefern und nach deren Weisung zu verladen. Zu anderen
Zwecken als zur Verarbeitung auf Zucker durften Zuckerrüben nur
mit Genehmigung der Reichszuckerstelle abgegeben werden. Die
Abgabe von Zuckerrüben zur Branntweinbereitung und zur Her
stellung von Rübensaft konnte durch die zuständigen Hauptämter im
Einvernehmen mit der Reichszuckerstelle genehmigt werden. Außer
zur Branntweinbereitung und Rübensaftherstellung fanden Zucker
rüben noch Verwendung zur Herstellung von Kaffee-Ersatzmitteln
und Marmelade.
Die V e r f ü t t e r u n g von Zuckerrüben wurde grundsätzlich ver
boten. Ausnahmen hiervon konnten unter Würdigung der besonderen
Sachlage von den Landeszentralbehörden und den von diesen bestimmten
Stellen gestattet werden. Im allgemeinen wurden Zuckerrüben zu
anderen Zwecken als zur Zuckcrherstellung nur dann freigegeben,
wenn der Verarbeitung auf Zucker Schwierigkeiten im Wege standen.
Insbesondere durfte die Verfütterung von Rüben nur dann erfolgen,
wenn die Verwendung zu einem anderen Zwecke aus irgendeinem
Grunde nicht mehr möglich war und die Zuckerrüben der Gefahr des
Verderbens ausgesetzt waren.
Das Verbot der Verfütterung von Zuckerrüben wurde jedoch
gerade im Herbst 1916 durch die erheblich höheren Preise, die für
Futterrüben und andere Rüben gezahlt wurden, stark beeinträchtigt,
so daß rübenbauende Landwirte in die Versuchung geraten konnten,
die zu Futterzwecken bestimmten anderen Rüben vorteilhaft zu ver
äußern und die minder gut bezahlten Zuckerrüben zu verfüttern.
Durch die Bekanntmachung vom 27. Oktober 1916 waren nämlich für
Rüben, mit Ausnahme der Zuckerrüben, folgende Erzeugerhöchstpreise
für je 50 kg festgesetzt worden:
1. Wasserrüben, Stoppelrüben und Herbstrüben,
unter Ausschluß der Teltower Rübchen .... 1,50 Ji
2. Runkelrüben und Zuckerrunkeln, unter Ausschluß
der roten Rüben ................ 1,80 „
3. Kohlrüben (Wrucken, Bodenkohlrabi, Steckrüben) 2,50 „
4. Möhren aller Art............... . 4,— „
Dagegen war der Preis für Zuckerrüben auf 1,50 Jl für 50 kg
geblieben.