Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ENGLAND

Inhalt  im  einzelnen

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in  dieser  Verordnung  vorgesehenen  Beschränkungen  auf  Zahlungen  Anwendung
finden,  welche  fällig  und  zahlbar  werden  am  oder  nach  dem  4.  Oktober
und  vor  dem  4.  November  1914  (gleichviel  ob  sie  gemäß  der  gedachten
Verordnungen  oder  der  dritten  allgemeinen  Verordnung  oder  sonstwie  fä  ig
und  zahlbar  werden),  und  zwar  in  derselben  Weise,  wie  sie  für  Zahlungen  gi  t,
die  nach  dem  Tage  der  ersten  allgemeinen  Verordnung  und  vor  Beginn  des
4.  September  1914  fällig  und  zahlbar  wurden.
Wenn  es  sich  indessen  um  solche  Zahlung  handelt,  deren  Fälligkeitstag
bereits  nach  einer  der  angezogenen  allgemeinen  Verordnungen  hinausgeschoben
worden  ist,  oder  um  eine  solche,  die  Zinsen  trägt  kraft  der  Bestimmungen
eines  Vertrages  oder  einer  Urkunde,  auf  Grund  deren  sie  gemäß  den  genannten
allgemeinen  Verordnungen  fällig  und  zahlbar  ist,  so  ist  derjenige,  welcher  zur
Zahlungsleistung  verpflichtet  ist,  nicht  berechtigt,  die  Wohltat  dieses  Artikels
in  Anspruch  zu  nehmen,  sofern  nicht  innerhalb  dreier  Tage  nach  dem  Zeitpunkt, ­
  bis  zu  welchem  die  Zahlung  gemäß  den  genannten  allgemeinen  Verordnungen ­
  hinausgeschoben  worden  ist,  alle  Zinsen  darauf  bis  zu  diesem  Tage
gezahlt  worden  sind.

Dieser  Artikel  soll  keine  Anwendung  finden:
a)  auf  Zahlungen  von  Miete  (rent);  ,  ...  .
b)  auf  Zahlungen,  die  fällig  und  zahlbar  sind  an  oder  von  einem  Kleinhändler ­
  in  Hinsicht  auf  seine  Tätigkeit  als  solcher.
2.  Die  Wechsel-(Wiederakzeptierungs-)  Verordnung  findet  auch  weiterhin
Anwendung  auf  Wechsel  (mit  Ausnahme  von  Schecks  und  Sichtwechseln),  die
vor  Beginn  des  4.  August  1914  angenommen  worden  sind  und  deren
ursprünglicher  Fälligkeitstag  nach  dem  3.  Oktober  1914  liegt.  Wenn
bei  Vorlage  eines  solchen  Wechsels  zur  Zahlung  dieser  nicht  eingelost  und  gemäß ­
  der  genannten  Verordnung  auch  nicht  wiederakzeptiert  wird,  so  soll  der
Wechsel,  sofern  bei  solcher  Vorlage  der  Akzeptant  nicht  ausdrücklich  seine
Wiederannahme  abgelehnt  hat,  für  alle  Zwecke,  einschließlich  der  Verbindlic  -
keit  für  den  Aussteller  und  Giranten  oder  einen  anderen  Beteiligten,  als  fa  lg
und  zahlbar  gelten  einen  Kalendermonat  nach  dem  Tage  seiner  ursprungliclien
Fälligkeit,  und  zwar  als  Wechsel  über  den  ursprünglichen  Betrag,  vermehrt  um
den  Betrag  der  Zinsen  darauf,  berechnet  von  dem  Tage  der  ursprünglichen
Fälligkeit  ab  bis  zum  Tage  der  Zahlung  nach  dem  Zinsfuß  der  Ban
England  an  dem  Tage  seiner  erstmaligen  Fälligkeit;  Absatz
gemeinen  Verordnung  soll  auf  solchen  Wechsel  keine  Anwendung  finden.

von
a  der  zweiten  all-3.

  Wenn  bei  Vorlage  eines  Wechsels  zur  Zahlung,  dessen  Fälligkeitsdatum ­
  vor  dem  4.  Oktober  1914  entweder  kraft  der  Wechsel-(Wiederakzeptierungs-) ­
  Verordnung  oder  Absatz  a  der  zweiten  allgemeinen  Verordnung
(gleichviel  ob  der  Fälligkeitstag  kraft  der  dritten  allgemeinen  Verordnung  weiter
hinausgeschoben  ist  oder  nicht)  hinausgeschoben  worden  ist,  der  Wechsel
nicht  eingelöst  wird,  so  soll  der  Zeitpunkt  der  Fälligkeit  als  weiter  hinausgeschoben ­
  gelten  auf  14  Tage  nach  dem  Tage  der  Vorlage  zur  Zahlung,
und  der  ursprüngliche  Betrag  des  Wechsels  soll  als  weiter  erhöht  gelten  um
            
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