ENGLAND
Inhalt im einzelnen
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22. Mitglieder sollen nicht versuchen, einen Anspruch, welcher aus einem
Börsengeschäft herrührt, gegen ein liquidierendes Mitglied oder den Chef dieses
Mitglieds ohne die Genehmigung des Gläubigerkomitees oder des Komitees für
allgemeine Angelegenheiten gerichtlich zu verfolgen.
23. Die Vorschriften der Verordnungen bezüglich der Anwendung von
Garantiefonds und der Wiederzulassung von Zahlungsunfähigen soll sich er
strecken und Anwendung finden auf Liquidierungen unter den vorliegenden
Bestimmungen und auf die Wiederzulassung zur Börse von suspendierten liqui
dierenden Mitgliedern.
24. Alle Fragen oder Streitigkeiten, welche aus diesen Bestimmungen
entstehen, sollen an das Komitee für allgemeine Angelegenheiten zu dessen
Entscheidung verwiesen werden.
Anhang, erwähnt in Bestimmung (7).
Liquidierungen.
1. Alle Mitglieder, welche mit dem liquidierenden Mitglied irgendwelche
Engagements zu laufen haben, sollten sobald als möglich den Official Assignees
(MasseVerwaltern) zwei Aufstellungen einreichen mit folgenden Angaben:
a) Eine Abschrift des Kontos aus dem Kontokorrentbuch des Jobbers
(Händlers),
b) alle offenen Engagements für spätere Termine, sei es für spätere
reguläre Abrechnungstage oder für besondere Abrechnungen (special settlements).
Beides muß auf getrennten Bogen aufgegeben werden.
2. Wenn ein Mitglied Effekten an ein liquidierendes Mitglied abgeliefert
und die dagegen fällige Zahlung nicht erhalten hat, so sollte sich das Mitglied
sofort an das liquidierende Mitglied wenden wegen einer Rückgabe dieser
Effekten. Wenn diese Effekten auf Grund eines Schlußscheins abgeliefert
wurden, so sollte das Mitglied, welehes die Lieferung gemacht hat, sich sofort
an seinen nächsten Kommittenten wenden, um Zahlung zu erhalten, indem es
ihm den unbezahlten Scheck des liquidierenden Mitglieds und die eventuell
zurückerhaltenen Effekten aushändigt. Wenn Schlußscheine durch die Ab
rechnungsstelle ausgegeben worden sind, so sollte ein entsprechender Antrag
an diese Stelle wegen der Weiterverfolgung gemacht werden. Jedes Mitglied,
welches sich mit der Weiterverfolgung befaßt, sollte in gleicher Weise vorgehen,
bis das letzte Mitglied, welches mit dem liquidierenden Mitgliede gehandelt hat,
erreicht ist. Dieses Mitglied sollte seinen Anspruch sofort bei den Official
Assignees (Masseverwaltern) einreichen. Wenn ein Zwischenhändler, der sich
mit der Weiterverfolgung befaßt, ein liquidierendes Mitglied ist, so sollten der
unbezahlte Scheck und [eventuell] die Effekten den Official Assignees (Masse
verwaltern) ausgehändigt werden.