Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ENGLAND 
Inhalt im einzelnen 
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22. Mitglieder sollen nicht versuchen, einen Anspruch, welcher aus einem 
Börsengeschäft herrührt, gegen ein liquidierendes Mitglied oder den Chef dieses 
Mitglieds ohne die Genehmigung des Gläubigerkomitees oder des Komitees für 
allgemeine Angelegenheiten gerichtlich zu verfolgen. 
23. Die Vorschriften der Verordnungen bezüglich der Anwendung von 
Garantiefonds und der Wiederzulassung von Zahlungsunfähigen soll sich er 
strecken und Anwendung finden auf Liquidierungen unter den vorliegenden 
Bestimmungen und auf die Wiederzulassung zur Börse von suspendierten liqui 
dierenden Mitgliedern. 
24. Alle Fragen oder Streitigkeiten, welche aus diesen Bestimmungen 
entstehen, sollen an das Komitee für allgemeine Angelegenheiten zu dessen 
Entscheidung verwiesen werden. 
Anhang, erwähnt in Bestimmung (7). 
Liquidierungen. 
1. Alle Mitglieder, welche mit dem liquidierenden Mitglied irgendwelche 
Engagements zu laufen haben, sollten sobald als möglich den Official Assignees 
(MasseVerwaltern) zwei Aufstellungen einreichen mit folgenden Angaben: 
a) Eine Abschrift des Kontos aus dem Kontokorrentbuch des Jobbers 
(Händlers), 
b) alle offenen Engagements für spätere Termine, sei es für spätere 
reguläre Abrechnungstage oder für besondere Abrechnungen (special settlements). 
Beides muß auf getrennten Bogen aufgegeben werden. 
2. Wenn ein Mitglied Effekten an ein liquidierendes Mitglied abgeliefert 
und die dagegen fällige Zahlung nicht erhalten hat, so sollte sich das Mitglied 
sofort an das liquidierende Mitglied wenden wegen einer Rückgabe dieser 
Effekten. Wenn diese Effekten auf Grund eines Schlußscheins abgeliefert 
wurden, so sollte das Mitglied, welehes die Lieferung gemacht hat, sich sofort 
an seinen nächsten Kommittenten wenden, um Zahlung zu erhalten, indem es 
ihm den unbezahlten Scheck des liquidierenden Mitglieds und die eventuell 
zurückerhaltenen Effekten aushändigt. Wenn Schlußscheine durch die Ab 
rechnungsstelle ausgegeben worden sind, so sollte ein entsprechender Antrag 
an diese Stelle wegen der Weiterverfolgung gemacht werden. Jedes Mitglied, 
welches sich mit der Weiterverfolgung befaßt, sollte in gleicher Weise vorgehen, 
bis das letzte Mitglied, welches mit dem liquidierenden Mitgliede gehandelt hat, 
erreicht ist. Dieses Mitglied sollte seinen Anspruch sofort bei den Official 
Assignees (Masseverwaltern) einreichen. Wenn ein Zwischenhändler, der sich 
mit der Weiterverfolgung befaßt, ein liquidierendes Mitglied ist, so sollten der 
unbezahlte Scheck und [eventuell] die Effekten den Official Assignees (Masse 
verwaltern) ausgehändigt werden.
	        
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