Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ENGLAND

Inhalt  im  einzelnen

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22.  Mitglieder  sollen  nicht  versuchen,  einen  Anspruch,  welcher  aus  einem
Börsengeschäft  herrührt,  gegen  ein  liquidierendes  Mitglied  oder  den  Chef  dieses
Mitglieds  ohne  die  Genehmigung  des  Gläubigerkomitees  oder  des  Komitees  für
allgemeine  Angelegenheiten  gerichtlich  zu  verfolgen.
23.  Die  Vorschriften  der  Verordnungen  bezüglich  der  Anwendung  von
Garantiefonds  und  der  Wiederzulassung  von  Zahlungsunfähigen  soll  sich  erstrecken ­
  und  Anwendung  finden  auf  Liquidierungen  unter  den  vorliegenden
Bestimmungen  und  auf  die  Wiederzulassung  zur  Börse  von  suspendierten  liquidierenden ­
  Mitgliedern.
24.  Alle  Fragen  oder  Streitigkeiten,  welche  aus  diesen  Bestimmungen
entstehen,  sollen  an  das  Komitee  für  allgemeine  Angelegenheiten  zu  dessen
Entscheidung  verwiesen  werden.

Anhang,  erwähnt  in  Bestimmung  (7).
Liquidierungen.
1.  Alle  Mitglieder,  welche  mit  dem  liquidierenden  Mitglied  irgendwelche
Engagements  zu  laufen  haben,  sollten  sobald  als  möglich  den  Official  Assignees
(MasseVerwaltern)  zwei  Aufstellungen  einreichen  mit  folgenden  Angaben:
a)  Eine  Abschrift  des  Kontos  aus  dem  Kontokorrentbuch  des  Jobbers
(Händlers),
b)  alle  offenen  Engagements  für  spätere  Termine,  sei  es  für  spätere
reguläre  Abrechnungstage  oder  für  besondere  Abrechnungen  (special  settlements).
Beides  muß  auf  getrennten  Bogen  aufgegeben  werden.
2.  Wenn  ein  Mitglied  Effekten  an  ein  liquidierendes  Mitglied  abgeliefert
und  die  dagegen  fällige  Zahlung  nicht  erhalten  hat,  so  sollte  sich  das  Mitglied
sofort  an  das  liquidierende  Mitglied  wenden  wegen  einer  Rückgabe  dieser
Effekten.  Wenn  diese  Effekten  auf  Grund  eines  Schlußscheins  abgeliefert
wurden,  so  sollte  das  Mitglied,  welehes  die  Lieferung  gemacht  hat,  sich  sofort
an  seinen  nächsten  Kommittenten  wenden,  um  Zahlung  zu  erhalten,  indem  es
ihm  den  unbezahlten  Scheck  des  liquidierenden  Mitglieds  und  die  eventuell
zurückerhaltenen  Effekten  aushändigt.  Wenn  Schlußscheine  durch  die  Abrechnungsstelle ­
  ausgegeben  worden  sind,  so  sollte  ein  entsprechender  Antrag
an  diese  Stelle  wegen  der  Weiterverfolgung  gemacht  werden.  Jedes  Mitglied,
welches  sich  mit  der  Weiterverfolgung  befaßt,  sollte  in  gleicher  Weise  vorgehen,
bis  das  letzte  Mitglied,  welches  mit  dem  liquidierenden  Mitgliede  gehandelt  hat,
erreicht  ist.  Dieses  Mitglied  sollte  seinen  Anspruch  sofort  bei  den  Official
Assignees  (Masseverwaltern)  einreichen.  Wenn  ein  Zwischenhändler,  der  sich
mit  der  Weiterverfolgung  befaßt,  ein  liquidierendes  Mitglied  ist,  so  sollten  der
unbezahlte  Scheck  und  [eventuell]  die  Effekten  den  Official  Assignees  (Masseverwaltern) ­
  ausgehändigt  werden.
            
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