Die Organisation des britischen Weltreichs.
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sten Unterschiede auf. In den Gebieten, in denen die Formen des
eingeborenen Staats- oder Stammeslebens noch unerschüttert sind,
wie in Basutoland und Nordnigerien, liegt alle Macht in der Hand
des Gouverneurs bzw. seines Staatsrates. In etwas mehr europäi
sierten Gebieten oder in Gebieten, wo Weiße vorhanden sind, wie
z. B. in Gambia oder Trinidad, besteht ein aus ernannten Mitgliedern
gebildeter Vertretungskörper, der gesetzgebende Rat, der bei der
Gesetzgebung mitzuwirken hat. In den meisten Gebieten, wo das
weiße Element wirklich ins Gewicht fällt, ist derselbe aus a) amt
lichen Mitgliedern (den höchsten Beamten), b) ernannten Mitgliedern
und c) gewählten Mitgliedern zusammengesetzt. Eine aus Beamten
und ernannten Mitgliedern bestehende Mehrheit ist in der Regel vor'
handen, so daß der Gouverneur jederzeit die nötige Unterstützung
findet; nur in Cypern und Britisch-Guyana ist das gewählte Element
in der Mehrheit. Eine ausgebildetere Form der Volksvertretung be
steht in den alten Inselkolonien, den Bahamainseln, in Barbados und
Bermuda; hier zerfällt die koloniale Vertretung in ein gewähltes
Unterhaus (House of Assembly) und einen ernannten «gesetz
gebenden Rat>\ Im «House of Assembly» in Barbados oder im
«Combined Court» von Britisch-Guyana haben die gewählten Ver
treter die Mehrheit. Sie haben ein weitgehendes Steuerbewilligungs
recht und können in einzelnen Fällen sogar die Gehälter der
Exekutivbeamten — des Ministeriums — verweigern; sie können
aber diese Beamten nicht zum Rücktritt zwingen, solange sie sich
des Vertrauens der Krone erfreuen. Es können so Konflikte ent
stehen, die recht schwer lösbar sind.
Die Gebiete, in denen derartige Verfassungen bestehen, stellen
den Übergang zu den Kolonien mit Selbstverwaltung dar; sie haben
eine solche entweder wegen ihres geringen Umfanges nicht erhalten
oder sie, wie Jamaika, wieder aufgegeben, weil sie nur eine
schwache weiße Bevölkerung besitzen, die sich aus eigener Kraft
den Eingeborenen gegenüber nicht behaupten kann. Sie stehen daher
an der Grenze der «beherrschten Gebiete», gehören aber rechtlich
noch zu ihnen.
Die Abhängigkeit der Kronkolonien geht klar aus der Tatsache
hervor, daß die Krone durch königliche Verordnung ohne Rücksicht
auf die koloniale Vertretung Gesetze erlassen kann. Dies Recht, das
nur in fünf westindischen Kolonien (Bahamas, Barbados, Bermuda,