Full text: Grundfragen der englischen Volkswirtschaft

Die Organisation des britischen Weltreichs. 
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sten Unterschiede auf. In den Gebieten, in denen die Formen des 
eingeborenen Staats- oder Stammeslebens noch unerschüttert sind, 
wie in Basutoland und Nordnigerien, liegt alle Macht in der Hand 
des Gouverneurs bzw. seines Staatsrates. In etwas mehr europäi 
sierten Gebieten oder in Gebieten, wo Weiße vorhanden sind, wie 
z. B. in Gambia oder Trinidad, besteht ein aus ernannten Mitgliedern 
gebildeter Vertretungskörper, der gesetzgebende Rat, der bei der 
Gesetzgebung mitzuwirken hat. In den meisten Gebieten, wo das 
weiße Element wirklich ins Gewicht fällt, ist derselbe aus a) amt 
lichen Mitgliedern (den höchsten Beamten), b) ernannten Mitgliedern 
und c) gewählten Mitgliedern zusammengesetzt. Eine aus Beamten 
und ernannten Mitgliedern bestehende Mehrheit ist in der Regel vor' 
handen, so daß der Gouverneur jederzeit die nötige Unterstützung 
findet; nur in Cypern und Britisch-Guyana ist das gewählte Element 
in der Mehrheit. Eine ausgebildetere Form der Volksvertretung be 
steht in den alten Inselkolonien, den Bahamainseln, in Barbados und 
Bermuda; hier zerfällt die koloniale Vertretung in ein gewähltes 
Unterhaus (House of Assembly) und einen ernannten «gesetz 
gebenden Rat>\ Im «House of Assembly» in Barbados oder im 
«Combined Court» von Britisch-Guyana haben die gewählten Ver 
treter die Mehrheit. Sie haben ein weitgehendes Steuerbewilligungs 
recht und können in einzelnen Fällen sogar die Gehälter der 
Exekutivbeamten — des Ministeriums — verweigern; sie können 
aber diese Beamten nicht zum Rücktritt zwingen, solange sie sich 
des Vertrauens der Krone erfreuen. Es können so Konflikte ent 
stehen, die recht schwer lösbar sind. 
Die Gebiete, in denen derartige Verfassungen bestehen, stellen 
den Übergang zu den Kolonien mit Selbstverwaltung dar; sie haben 
eine solche entweder wegen ihres geringen Umfanges nicht erhalten 
oder sie, wie Jamaika, wieder aufgegeben, weil sie nur eine 
schwache weiße Bevölkerung besitzen, die sich aus eigener Kraft 
den Eingeborenen gegenüber nicht behaupten kann. Sie stehen daher 
an der Grenze der «beherrschten Gebiete», gehören aber rechtlich 
noch zu ihnen. 
Die Abhängigkeit der Kronkolonien geht klar aus der Tatsache 
hervor, daß die Krone durch königliche Verordnung ohne Rücksicht 
auf die koloniale Vertretung Gesetze erlassen kann. Dies Recht, das 
nur in fünf westindischen Kolonien (Bahamas, Barbados, Bermuda,
	        
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