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stellnng von Militärarbeit gemeldet hätten und beschäftigt würden.
Man dürfe sie jetzt nicht ausschalten. Den Werkstattarbeitern
sei die Mitnahme von Arbeit nach Hause zu erlauben, damit auch
die Angehörigen am Verdienst teilnehmen könnten. Derselbe Arbeitgeber
war ferner für Beibehaltung des Zwischenmeistersystems.
Dem wurde von Arbeitern entgegengehalten: Tie Beseitigung der
Zwischenmeister sei notwendig. Verschiedene Beispiele in Zwischenmeisterbetriöben
zeigten, daß die Löhne um 50 Prozent geringer
wären als in Fabrikbetrieben. Die ineisten Heimarbeiter hätten
die Militärarbeit nur als Notstandsarbeit betrachtet. Die .Heimarbeit
der Lederwarenindustrie solle man nicht ans Militärarbeit
ausdehnen. Hier sei auf die Verhandlungen der Heimarbeiterkongresse
zu verweisen. Jedenfalls möchte die Heeresverwaltung daraus
achten, daß ihre Aufträge nur dort erledigt würden, wo Uebertragnng
Etwaiger Krankheiten durch .Heimarbeit ausgeschlossen sei.
Des weiteren 'bemerkte ein Arbeitgeber, daß durch Zwischenlneister
eine schwere Konkurrenz hervorgerufen sei. Man solle für
Mililäravbeit das Zwischenmeistertum nicht zulassen. Bezüglich der
.Heimarbeiter empfahl er Herabsetzung der Mersgvenze. Der Arbeitgeber
gab zu, daß die Heimarbeit zu Lohndrückereien benutzt
worden sei. Wenn man den Vorschlag gleicher Entlohnung der
Heimarbeiter wie der Werkstattarbeiter annehme, so würde ein
Teil der Mißstände beseitigt werden. Auslandsware dürfe alsdann
nur an solche Arbeiter gegeben werden, die einen eigenen Hansstand
haben. Avbeitgeberseits ist man endlich dafür, daß die Fabrikanten
Personen beschäftigen dürfen, die den Meistertitel berechtigt
führen, „mit 1 bis 2 Hilfskräften arbeiten und ihnen den tarifmäßigen
Lohn zahlen".
Um zu zeigen, wie gerechtfertigt die Beschwerden über die
Zwischenmeister sind, soll hier eine Schilderung über einen Fall,
welcher Mitte Februar 1916 das Berliner Gewerbegericht beschäftigte,
eingefügt werden: Beklagter hatte als Zwischenmeister ftir
eine Firma die Herstellung von Mantel- und Flaschenriemen überwogen
erhalten, und dazu Klägerin als Handnäherin angenommen.
Entsprechend der Verfügung der Militärbehörde hatte er fiir sich