Full text: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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schließlich vorbehalten bleiben, sondern man müsste sich auch 
bei Jenen, die das 18.Lebensjahr überschritten haben, 
betreffs jedweder Übelthat die Frage vorlegen, ob 
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begangenen Unrechtes vorhanden war. 
Müsste nun aber eine solche Frage gestellt werden, und 
die Gleichheit vor dem Strafgesetze würde dies gebieterisch 
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wohl sehr wesentlich verringern. 
Wer die erforderliche — sittliche — Reife zur 
vollen Erkenntnis eines criminellen Unrechts be 
sitzt, wer da begreift, dass die gesellschaftliche 
Ordnung gegen einzelne Thathandlungen mit dem 
Strafübel reagieren muss, der delinquiert über 
haupt entweder gar nicht oder doch nur in den 
allerseltensten Fällen; um dieser „Verständigen" willen 
würde es sich kaum verlohnen, Strafgesetze zu erlassen, Ge 
fängnisse zn bauen und zu erhalten. 
Auch hier scheint uns also eine neue, höchst bedenkliche 
Bestimmung vorzuliegen, deren Verwirklichung einen förm 
lichen Bruch mit allen bisherigen Grundsätzen der Theorie 
und Praxis bedeuten würde! 
Eine zweite principielle Abänderung, die der Ausschuss 
an dem Rcgiernngsentwurf (§ 62) vorgenommenen hat be- 
Mt barin, Wä ber iltgenba^^en^^er^oņen 
zwischen dem 12. und 18. Jahre nicht die iLicherhertv- 
behvrde, sviidern nur das Gericht „nach Umständen die 
angemessene Bestrafung des Beschuldigten durch seine An 
gehörigen, oder dessen Unterbringung in einer geeigneten 
Familie oder in einer Erziehnngs- und Besserungsanstalt 
anzuordnen hat. . ." . 
Dieser Bestimmung stellen sich zwei schwere und wichtige 
Bedenken entgegen. — Zunächst in formeller Beziehung, dass 
das Gericht und nur das Gericht und zwar das Straf 
gericht Anordnungen treffen soll, die seinem eigentlicheil 
reife festgesetzt werden muss, der sonst bei erwachsenen Verbrechern 
nicht weiter in Betracht kommt; ähnlich 
Hälschner, Das gern. d. Strafrecht I, S. 222; 
Liszt, Lehrbuch d. d. Strafrechtes IV. Aust., S. 167; 
Binding, Normen II, S. 81 ff. u. a.
	        
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