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schließlich vorbehalten bleiben, sondern man müsste sich auch
bei Jenen, die das 18.Lebensjahr überschritten haben,
betreffs jedweder Übelthat die Frage vorlegen, ob
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begangenen Unrechtes vorhanden war.
Müsste nun aber eine solche Frage gestellt werden, und
die Gleichheit vor dem Strafgesetze würde dies gebieterisch
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wohl sehr wesentlich verringern.
Wer die erforderliche — sittliche — Reife zur
vollen Erkenntnis eines criminellen Unrechts be
sitzt, wer da begreift, dass die gesellschaftliche
Ordnung gegen einzelne Thathandlungen mit dem
Strafübel reagieren muss, der delinquiert über
haupt entweder gar nicht oder doch nur in den
allerseltensten Fällen; um dieser „Verständigen" willen
würde es sich kaum verlohnen, Strafgesetze zu erlassen, Ge
fängnisse zn bauen und zu erhalten.
Auch hier scheint uns also eine neue, höchst bedenkliche
Bestimmung vorzuliegen, deren Verwirklichung einen förm
lichen Bruch mit allen bisherigen Grundsätzen der Theorie
und Praxis bedeuten würde!
Eine zweite principielle Abänderung, die der Ausschuss
an dem Rcgiernngsentwurf (§ 62) vorgenommenen hat be-
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zwischen dem 12. und 18. Jahre nicht die iLicherhertv-
behvrde, sviidern nur das Gericht „nach Umständen die
angemessene Bestrafung des Beschuldigten durch seine An
gehörigen, oder dessen Unterbringung in einer geeigneten
Familie oder in einer Erziehnngs- und Besserungsanstalt
anzuordnen hat. . ." .
Dieser Bestimmung stellen sich zwei schwere und wichtige
Bedenken entgegen. — Zunächst in formeller Beziehung, dass
das Gericht und nur das Gericht und zwar das Straf
gericht Anordnungen treffen soll, die seinem eigentlicheil
reife festgesetzt werden muss, der sonst bei erwachsenen Verbrechern
nicht weiter in Betracht kommt; ähnlich
Hälschner, Das gern. d. Strafrecht I, S. 222;
Liszt, Lehrbuch d. d. Strafrechtes IV. Aust., S. 167;
Binding, Normen II, S. 81 ff. u. a.