8 22,
Ausstellung der Ersatzurkunden,
Die Ausstellung der Ersatzurkunden (8 5 Abs. 5
Satz 2 des Gesetzes) erfolgt durch die Reichsschulden-
verwaltung. Sie können für alle Markanleihen den
gleichen Wortlaut haben. Die Vorschriften der S8 5
und 6 der Reichsschuldenordnung vom 13. Februar 1924
(Reichsgesetzbl. I S. 95) finden Anwendung.
Die Reichsschuldenverwaltung wird ermächtigt, Er-
satzurkunden in Höhe des voraussichtlichen Bedarfs
im voraus zur Verfügung zu halten.
Il. Die Gewährung der Auslosungs-
rechte
Li, Der Antrag.
8 23.
Antragsberechtigung.
Zur Stellung eines Antrags auf Gewährung von
Auslosungsrechten auf Grund von Schuldurkunden der
Markanleihen ist berechtigt, wer an den Schuld-
urkunden, auf Grund deren die Auslosungsrechte be-
antragt werden, ein dingliches Recht hat oder diese zu
verwalten befugt ist. Antragsberechtigt sind nicht die
ausländischen Zwangsverwalter deutschen Vermögens.
8 924.
Altbesitzbegründung.
In den Anträgen sind die Tatsachen darzulegen, aus
denen sich ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund
deren die Auslosungsrechte beantragt werden, Alt-
besitzanleihen sind oder als solche zu gelten haben.
Der Antragsteller hat zu erklären, ob und welche Mark-
anleihen für den Anleihegläubiger im Schuldbuch ein-
getragen sind und ob für den Anleihegläubiger noch
weitere Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten
gestellt worden sind. Der Antragsteller hat zu be-
stätigen, daß er die Angaben des Antrags nach bestem
Wissen und Gewissen gemacht hat, und sich bereit zu
erklären, die Richtigkeit dieser Angaben an Eides
Statt zu versichern.
AA