Metadata: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

8 22, 
Ausstellung der Ersatzurkunden, 
Die Ausstellung der Ersatzurkunden (8 5 Abs. 5 
Satz 2 des Gesetzes) erfolgt durch die Reichsschulden- 
verwaltung. Sie können für alle Markanleihen den 
gleichen Wortlaut haben. Die Vorschriften der S8 5 
und 6 der Reichsschuldenordnung vom 13. Februar 1924 
(Reichsgesetzbl. I S. 95) finden Anwendung. 
Die Reichsschuldenverwaltung wird ermächtigt, Er- 
satzurkunden in Höhe des voraussichtlichen Bedarfs 
im voraus zur Verfügung zu halten. 
Il. Die Gewährung der Auslosungs- 
rechte 
Li, Der Antrag. 
8 23. 
Antragsberechtigung. 
Zur Stellung eines Antrags auf Gewährung von 
Auslosungsrechten auf Grund von Schuldurkunden der 
Markanleihen ist berechtigt, wer an den Schuld- 
urkunden, auf Grund deren die Auslosungsrechte be- 
antragt werden, ein dingliches Recht hat oder diese zu 
verwalten befugt ist. Antragsberechtigt sind nicht die 
ausländischen Zwangsverwalter deutschen Vermögens. 
8 924. 
Altbesitzbegründung. 
In den Anträgen sind die Tatsachen darzulegen, aus 
denen sich ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund 
deren die Auslosungsrechte beantragt werden, Alt- 
besitzanleihen sind oder als solche zu gelten haben. 
Der Antragsteller hat zu erklären, ob und welche Mark- 
anleihen für den Anleihegläubiger im Schuldbuch ein- 
getragen sind und ob für den Anleihegläubiger noch 
weitere Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten 
gestellt worden sind. Der Antragsteller hat zu be- 
stätigen, daß er die Angaben des Antrags nach bestem 
Wissen und Gewissen gemacht hat, und sich bereit zu 
erklären, die Richtigkeit dieser Angaben an Eides 
Statt zu versichern. 
AA
	        
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