Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Repressalie. 
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richtet, ist eine Repressalie unzulässig, deren Objekt dritte Staaten sind, 
mag nun die Repressalienhandlung gar nicht auf dieses gemünzt ge 
wesen sein, sondern sie nur, nach der Wahl des Repressalienmittels, 
mittresfen. Daraus folgt insbesondere, daß der I7-Bootkrieg, soweit von 
ihm Neutrale betroffen wurden, die nicht ihrerseits ein völkerrechtliches 
Delikt begangen und dadurch einen selbständigen Repressaliengrund 
gegen sich geliefert hatten, in seiner uneingeschränkten Form eben den 
Neutralen gegenüber rechtswidrig war. 
c) Welche Norm des Völkerrechts von dem Repressaliensubjekt außer 
Kraft gesetzt wird, ist gleichgültig. Es kann sich ebensowohl um einen 
gewohnheitsrechtlichen wie einen staatsvertraglichen, aber eben im 
Verhältnis vom Nepressaliensubjekt zum Repressalienobjekt gültigen 
Rechtssatz handeln. Gilt dabei nicht das Prinzip der Proportionalität, 
so ist anderseits doch zu beachten, daß, da die Repressalie nur solange 
dauern darf, als der Grund zu ihr besteht, keine Maßnahme vorgenom 
men werden darf, die über den Zeitpunkt des Wegfalls dieses Grundes 
hinausreichen würde. 
d) Als Repressalienmittel begegnen uns nameiülich Embargo, Frie 
densblockade, Verhaftungen von Personen, Beschlagnahmungen von 
Guthaben, schlechte Behandlung von Gefangenen usw. 
e) Tie Repressalie gilt in gleicher Weise im Krieg und im Frieden, 
verschieden pflegt hier nur der Zweck zu sein, weil die Friedensrepressa 
lie mehr repressive, die Kriegsrepressalie mehr präventive Natur zeigt. 
{) Da die Repressalie nicht rechtswidrig ist, braucht das Repressalien 
subjekt keinen Schadensersatz für sie zu leisten. 
g) Vom Krieg unterscheidet sich die Repressalie hauptsächlich durch die 
Willensüchtung. Es können daher sehr wohl gewaltsame Handlungen, 
bei denen Menschen zugrunde gehen und die. für das Laienauge als 
kriegerische erscheinen, nach dem Willen der beteiligten Staaten nur 
Ausübung einer Repressalie sein. Als Beispiel sei auf den fchon er 
wähnten französisch-chinesischen Zwischenfall von 1884 wie auf den 
Boxerfeldzug von 1900 verwiesen. Auch in letzterem ist von einem 
Krieg keine Rede gewesen, obwohl die verbündeten Mächte teilweise 
gegen reguläre chinesische Soldaten gekämpft haben. 
h) Eine besondere Notwehr, die von vielenAutoren behauptet wird, 
ist im Völkerrecht nicht anzuerkennen, es handelt sich hier vielmehr 
lediglich um Ausübung einer Repressalie, die einem rechtswidrigen, 
vorausgehenden Angriff entgegengesetzt wird.
	        
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