Repressalie.
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richtet, ist eine Repressalie unzulässig, deren Objekt dritte Staaten sind,
mag nun die Repressalienhandlung gar nicht auf dieses gemünzt ge
wesen sein, sondern sie nur, nach der Wahl des Repressalienmittels,
mittresfen. Daraus folgt insbesondere, daß der I7-Bootkrieg, soweit von
ihm Neutrale betroffen wurden, die nicht ihrerseits ein völkerrechtliches
Delikt begangen und dadurch einen selbständigen Repressaliengrund
gegen sich geliefert hatten, in seiner uneingeschränkten Form eben den
Neutralen gegenüber rechtswidrig war.
c) Welche Norm des Völkerrechts von dem Repressaliensubjekt außer
Kraft gesetzt wird, ist gleichgültig. Es kann sich ebensowohl um einen
gewohnheitsrechtlichen wie einen staatsvertraglichen, aber eben im
Verhältnis vom Nepressaliensubjekt zum Repressalienobjekt gültigen
Rechtssatz handeln. Gilt dabei nicht das Prinzip der Proportionalität,
so ist anderseits doch zu beachten, daß, da die Repressalie nur solange
dauern darf, als der Grund zu ihr besteht, keine Maßnahme vorgenom
men werden darf, die über den Zeitpunkt des Wegfalls dieses Grundes
hinausreichen würde.
d) Als Repressalienmittel begegnen uns nameiülich Embargo, Frie
densblockade, Verhaftungen von Personen, Beschlagnahmungen von
Guthaben, schlechte Behandlung von Gefangenen usw.
e) Tie Repressalie gilt in gleicher Weise im Krieg und im Frieden,
verschieden pflegt hier nur der Zweck zu sein, weil die Friedensrepressa
lie mehr repressive, die Kriegsrepressalie mehr präventive Natur zeigt.
{) Da die Repressalie nicht rechtswidrig ist, braucht das Repressalien
subjekt keinen Schadensersatz für sie zu leisten.
g) Vom Krieg unterscheidet sich die Repressalie hauptsächlich durch die
Willensüchtung. Es können daher sehr wohl gewaltsame Handlungen,
bei denen Menschen zugrunde gehen und die. für das Laienauge als
kriegerische erscheinen, nach dem Willen der beteiligten Staaten nur
Ausübung einer Repressalie sein. Als Beispiel sei auf den fchon er
wähnten französisch-chinesischen Zwischenfall von 1884 wie auf den
Boxerfeldzug von 1900 verwiesen. Auch in letzterem ist von einem
Krieg keine Rede gewesen, obwohl die verbündeten Mächte teilweise
gegen reguläre chinesische Soldaten gekämpft haben.
h) Eine besondere Notwehr, die von vielenAutoren behauptet wird,
ist im Völkerrecht nicht anzuerkennen, es handelt sich hier vielmehr
lediglich um Ausübung einer Repressalie, die einem rechtswidrigen,
vorausgehenden Angriff entgegengesetzt wird.