Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Untersuchungskommissionen.

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Man  hat  in  dem  zweiten  Titel  des  Abkommens  die  streitenden  Staaten ­
  verpflichtet,  „im  Falle  einer  ernsten  Meinungsverschiedenheit  oder
eines  Streites"  vor  dem  Waffengang  die  Vermittlung  einer  befreundeten ­
  Macht  oder  mehrerer  befreundeter  Mächte  anzurufen,  diese
Pflicht  jedoch  eingeschränkt  durch  den  Zusatz:  „Soweit  die  Umstände
dies  gestatten,"  somit  also  die  Pflicht  durch  ein  subjektives  Auslegungsrecht ­
  der  konkreten  Sachlage  eingeschränkt.
Wichtiger  ist  das  „Anerbieten"  der  guten  Dienste  und  der  Vermittlung ­
  seitens  Neutraler,  eine  Vermittlung,  die  Art.  3  sowohl  für
die  Zeit  vor  wie  nach  Kriegsbeginn  für  „nützlich  und  wünschenswert"
erklärt,  „soweit  die  Umstände  dies  gestatten".  Da  Absatz  III  ausdrücklich ­
  bestimmt,  daß  in  jenem  Anerbieten  niemals  eine  unfreundliche
Handlung  erblickt  werden  dürfe,  so  entfällt  damit  auch  die  Gefahr
einer  Friktion  mit  einem  der  Streitteile.  Art.  7  bestimmt,  daß  durch
die  Vermittlungstätigkeit  eine  begonnene  Mobilmachung  und  andere
den  Krieg  vorbereitende  Maßnahmen  wie  bei  einer  nach  Ausbruch  desselben ­
  einsetzenden  Mediation  die  kriegerischen  Operationen  nicht  unterbrochen ­
  werden.
Besonderer  Erwähnung  bedarf  die  besondere  Vermittlung,  die
nur  bei  ernsten,  den  Frieden  gefährdenden  Streitigkeiten  Platz  greifen
soll.  Den  Sekundanten  bei  einem  Duell  vergleichbar,  sollen  zwei  je
von  den  Streitteilen  beauftragte,  unbeteiligte  Mächte  miteinander  in
Verbindung  treten  und,  unter  Ausschaltung  der  Parteien,  alle  Bemühungen ­
  aufwenden,  um  die  Differenz  zur  Lösung  zu  bringen.
Während  ihrer  Tätigkeit,  die  mangels  entgegenstehender  Abrede  30
Tage  nicht  überschreiten  darf,  ist  jede  direkte  Verhandlung  zwischen  den
streitenden  Teilen  eingestellt.
§  33.  Internationale  Untersuchungskommissionen.
Sie  sind  d  a  am  Platze,  wo  es  gilt,  durch  eine  unparteiische
und  gewissenhafte  Prüfung  Tatfragen  aufzuklären,  über  die
bei  den  im  Streite  befindlichen  Staaten  verschiedene  Auffassungen
herrschen.  Es  ist  bekannt,  daß  fünf  Jahre  nach  der  I.  Haager  Konferenz ­
  eine  bedenkliche  Spannung  zwischen  England  und  Rußland
durch  eine  in  Paris  eingesetzte  Untersuchungskommission  aus  der  Welt
geschafft  worden  ist.  Es  handelte  sich  damals  um  die  Beschießung
englischer  Fischerboote  durch  die  auf  der  Fahrt  nach  Ostasien  befindliche ­
  russische  Flotte,  die  in  der  Gegend  der  Doggerbänke  bei  Hull
            
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