Untersuchungskommissionen.
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Man hat in dem zweiten Titel des Abkommens die streitenden Staaten
verpflichtet, „im Falle einer ernsten Meinungsverschiedenheit oder
eines Streites" vor dem Waffengang die Vermittlung einer befreundeten
Macht oder mehrerer befreundeter Mächte anzurufen, diese
Pflicht jedoch eingeschränkt durch den Zusatz: „Soweit die Umstände
dies gestatten," somit also die Pflicht durch ein subjektives Auslegungsrecht
der konkreten Sachlage eingeschränkt.
Wichtiger ist das „Anerbieten" der guten Dienste und der Vermittlung
seitens Neutraler, eine Vermittlung, die Art. 3 sowohl für
die Zeit vor wie nach Kriegsbeginn für „nützlich und wünschenswert"
erklärt, „soweit die Umstände dies gestatten". Da Absatz III ausdrücklich
bestimmt, daß in jenem Anerbieten niemals eine unfreundliche
Handlung erblickt werden dürfe, so entfällt damit auch die Gefahr
einer Friktion mit einem der Streitteile. Art. 7 bestimmt, daß durch
die Vermittlungstätigkeit eine begonnene Mobilmachung und andere
den Krieg vorbereitende Maßnahmen wie bei einer nach Ausbruch desselben
einsetzenden Mediation die kriegerischen Operationen nicht unterbrochen
werden.
Besonderer Erwähnung bedarf die besondere Vermittlung, die
nur bei ernsten, den Frieden gefährdenden Streitigkeiten Platz greifen
soll. Den Sekundanten bei einem Duell vergleichbar, sollen zwei je
von den Streitteilen beauftragte, unbeteiligte Mächte miteinander in
Verbindung treten und, unter Ausschaltung der Parteien, alle Bemühungen
aufwenden, um die Differenz zur Lösung zu bringen.
Während ihrer Tätigkeit, die mangels entgegenstehender Abrede 30
Tage nicht überschreiten darf, ist jede direkte Verhandlung zwischen den
streitenden Teilen eingestellt.
§ 33. Internationale Untersuchungskommissionen.
Sie sind d a am Platze, wo es gilt, durch eine unparteiische
und gewissenhafte Prüfung Tatfragen aufzuklären, über die
bei den im Streite befindlichen Staaten verschiedene Auffassungen
herrschen. Es ist bekannt, daß fünf Jahre nach der I. Haager Konferenz
eine bedenkliche Spannung zwischen England und Rußland
durch eine in Paris eingesetzte Untersuchungskommission aus der Welt
geschafft worden ist. Es handelte sich damals um die Beschießung
englischer Fischerboote durch die auf der Fahrt nach Ostasien befindliche
russische Flotte, die in der Gegend der Doggerbänke bei Hull