Full text: Die Fabriksparkasse

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§ 19. Für Mühewaltung usw. können dem Vorsitzenden, 
Rechner und Schriftführer sowie den Sparkasse-Einzügern je 
nach Ansicht des Verwaltungsrats Gratifikationen gewährt 
werden. 
§ 20. Die Rechnung wird alljährlich am 15. Mai geschlossen, 
die bis dahin aufgelaufenen Zinsen den Einlegern gut 
geschrieben und zum Kapitale geschlagen. Auf genannte Zeit 
sind die Sparbüchlein der Verwaltung zu übergeben. 
Die Verwaltung hat die Rechnung einer Prüfung zu unter 
ziehen und sie sodann zur Abhör nach den für Gemeinde 
sparkassen geltenden Vorschriften dem Bezirksamte vorzulegen. 
Den Abhörbescheid erteilt die Generalversammlung nach § 22 a. 
§ 21. Die Generalversammlung, welche aus sämtlichen 
Kassenmitgliedern besteht, wird jedes Jahr nach Schluß der 
Rechnung zusammenberufen,: sie muß mindestens drei Tage 
vorher durch besondere Einladung oder durch Anschlag an 
den Fabriktoren bekannt gemacht werden. Zur Beschlußfähig 
keit gilt Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. 
§ 22. Der Generalversammlung liegt ob: 
a) die Abnahme der Jahresrechnung, 
b) die Beschlußfassung über Änderung der Statuten, 
mit Ausnahme des § 13, 
c) Wahl des Verwaltungsrats, 
d) Auflösung der Anstalt. 
§ 23. Streitigkeiten zwischen der Kasse und den Mit 
gliedern werden unter Ausschluß des gerichtlichen Verfahrens 
durch den jeweiligen Amtsvorstand in Loerrach als Schieds 
richter entschieden. 
Vor der Anrufung des Schiedsgerichts ist auf Antrag die 
Ansicht der Generalversammlung einzuholen. 
§ 24. Die Sparkasse unterwirft sich der staatlichen Auf 
sicht, insbesondere des Großherzoglichen Bezirksamts Loerrach. 
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4. Obligatorische Sparkasse und freie Sparkasse 
von D. Peters Co. in Elberfeld und Neviges 
Gr. m. b. H. in Elberfeld. 
Die Sparkasse wurde 1863 als freiwillige Sparkasse ge 
gründet. Sie ist obligatorisch seit 1865_ mit 50 Pf. Einlage pro 
Kopf und Woche, seit 1875 für Verheiratete mit Einlagen in 
Höhe von 5% des Lohnes, für Unverheiratete mit Einlagen in 
Höhe von 10% des Lohnes. 
Vom 31. Dezember 1898 ab ist die Sparkasse getrennt in 
einen obligatorischen und einen freien Teil. 
I. Die obligatorische Sparkasse 
hat den Zweck, die Arbeiter und Angestellten der Firma 
D. Peters & Oo. zur Sammlung von Ersparnissen anzuhalten, 
welche den Besitzern bei Gründung eines eigenen Hausstandes, 
beim Erwerb eines eigenen Heimes, in Notfällen und im Alter 
eine Hilfe bieten sollen. Die obligatorische Sparkasse wird 
ausschließlich aus den bei der Firma D. Peters & Oo. gemachten
	        
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