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Der Unternehmerlohn soll eine angemessene Entschädigung für
die Arbeit des Geschäftsinhabers und der im Geschäfte mittätigen
Familienmitglieder und sonstiger Hilfskräfte bieten. Nach der
Bundesratsvcrordnung gegen übermäßige Preissteigerung vom
23. Juli 1915 dürfen die durch den Krieg geschaffenen besonderen
Verhältnisse keine wesentliche Steigerung des Unternehmerlohnes
verursachen. Verteuerung der Lebenshaltung und Verringerung des
Umsatzes dürfen also nicht durch eine Erhöhung des Reingewinns
ausgeglichen werden. Vor deni Kriege hatte der Fleischer am Pfund
Fleisch 10 bis 13 Hs Rohgewinn. In der Kriegszeit muß wegen
der Erhöhung der Unkosten ein entsprechend höherer Kleinhandels
zuschlag bewilligt werden. Für die Versorgungsperioden, in denen
eine Wochenkopsmenge von 250 g zur Ausgabe gelangt, sind unter
mittleren Verhältnissen neben dem angegebenen Satz für
Schwund- und Hauverlust, der vom Warmgewicht zu berechnen ist,
und den Zusuhrkosten, soweit sie nicht schon in den Gestehungspreis
eingerechnet sind, 24 Hs am Pfund Fleisch als Rohverdienst zuzu
billigen. In der Versorgungsperiode April/August 1917 mit einem
Wochenkopssatze von 500 g kann bei abgehangenem Fleisch eine
Vergütung für Zufuhrkosten, Schwund und Hauverlust wegfallen,
weil der vorübergehende doppelte Umsatz in einem Geschäfte keine
doppelten Geschäftsunkosten verursacht. Es erscheint also in diesem
Falle lediglich ein Rohgewinnzuschlag von 24 Hs am Pfund Fleisch
angemessen.
g) Berechnung des Kleinvcrkaufspreises des
Fleisches und der Spannung zwischen
Vieh - und Fleischpreis.
Der Kleinverkausspreis des Fleisches berechnet sich aus dem
Gestehungspreise des Schlachtgewichts und dem Rohgewinnzuschlag.
Der Gestehungspreis seinerseits wird ermittelt nach der Formel:
Gestehungspreis ^ Lebendgewichlspreis -0 Unkosten — Nebenausbente
des Schlachtgewichls — Schlachtgewicht — Schwund- und Hauverlust.
Wo eine zentrale Schlachtung und Verteilung des Fleisches statt
findet, sind sowohl die Ankaufspreise der einzelnen Tiere als auch ihre
Lebend- und Schlachtgewichte und die voni Erwerbe des Tieres bis
zur Abgabe des Fleisches an den Ladenschlächter entstehenden Unkosten
zahlenmäßig festzustellen. Aus dem Unterschied zwischen der Summe
der Lebendgewichte und der Summe der Schlachtgewichte läßt sich