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letzte Detail ausgearbeitet worden ist. Freilich ist es immer
noch bescheiden genug, was vorliegt. Sollte aber diese Enquete
in ihren Resultaten unsere zuständigen Behörden zu einer grossem
Arbeit angespornt haben, so hat sich die viele Mühe an diesem
kleinen Material mehr als entschädigt gesehen.
Wenn wir, sei es auch nur im Vorübergehen, beobachten
mussten, wie oft und an wie vielen Punkten das Arbeiterinnen
schutzgesetz übertreten wurde, so können wir höchstens ahnen,
wie es in dieser Hinsicht in solchen Kantonen aussehen muss,
wo die Durchführung des Gesetzes lange noch nicht jenen Grad
des Fortschrittes erfahren hat, wie dies im Kanton Zürich der
Fall ist. Darüber wird uns der zweite Teil unserer Enquete-
Verarbeitung wahrscheinlich Aufschluss geben können.