Full text: Der Weltverkehr und seine Mittel

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Deutsche Kanalprojekte. 959LL 
vor allem dem wirtschaftlich so wichtigen Saargcbiet und Lothringen einen schiffbaren 
Anschluß au die Rheinstraße gewähren und es von dem heut allein vorhandenen Anschluß 
an die französischen Wasserwege (eine Nachwirkung der Zeit vor 1870/71) erlösen sollen. 
— Im Osten der Monarchie ist, außer gewissen Verbesserungen der Oder, die ja z. T. 
durch das Gesetz von 1905 endgültig beschlossen sind, als die vielleicht wichtigste Aufgabe 
die Schaffung der masurischen Wasserstraße zu bezeichnen, die dem großen Mauersee 
und somit dem ganzen Lande Masuren eine schiffbare Verbindung zur Alle und demnach 
zum Frischen Haff gewähren sollen. 1908 ging dem Landtag ein Gesetzentwurf zu, der 
die Bewilligung von 16 1 /, Millionen Mark zur Herstellung dieses Kanals forderte. 
In den letzten Jahren ist die Erörterung der einzelnen deutschen Kanalunterneh- 
mnngen und Kaualprojekte entschieden in den Hintergrund getreten hinter einer Frage von 
allgemeiner und prinzipieller Bedeutung: dem Problem der Schiffahrtsabgaben. Ter 
§ 54 der Reichsverfassung hat die Schiffahrt auf den deutschen Flüssen für frei erklärt und 
verbietet es, sie mit Abgaben fiir die Benutzung der Wasserstraßen zu belasten. Die Reichs 
verfassung stammte jedoch noch ans der Zeit, wo man glaubte, daß ein Neubau von Kanä 
len infolge des wachsenden Eisenbahnnetzes gar nicht mehr oder nur noch in bescheidenem 
Umfange erfolgen werde. Nun wurde aber das preußische Gesetz vom 1. April 1905 vom 
Abgeordnetenhaus nur gegen das Zugeständnis angenommen, daß die großen Kosten der 
neuen Wasserstraßen mindestens teilweise von den Benutzern getragen werden müßten und 
daß demgemäß Abgaben von den Schiffen erhoben werden sollten. Die preußische Re 
gierung wollte davon zunächst nichts wissen, änderte dann aber ziemlich plötzlich ihre Mei 
nung und wurde zur eifrigsten Verfechterin der Abgabenpolitik. Daraus ergaben sich natür 
lich scharfe Konflikte, da ja die preußischen Wasserstraßen auch von nichtprenßischen Schiffen 
befahren werden und da die Reichsverfassung im Widerspruch mit den Bestimmungen des 
Gesetzes vom 1. April 1905 stand. Eine reichsgesetzliche Regelung der damit zusammen 
hängenden Fragen blieb schließlich der einzige Ausweg ans so verwickelten Verhältnissen. 
Nach niannigfachen, unendlich langwierigen Debatten ergab sich dann als Resultat 
der zwischen den Staaten geführten Verhandlungen ein Gesetzentwurf über den Ausbau 
von Wasserstraßen und die Erhebung von Schiffahrtsabgabeu, der Ende des Jahres 1910 
dem deutschen Reichstag unterbreitet wurde. 
Ter Grundgedanke dieses Gesetzentwurfs, der im Reichstag und Bundesrat noch 
manche durchgreifenden Wandlungen erfuhr, war der, daß die ans den Schiffahrtsabgaben 
zu erzielenden Einnahmen lediglich der Verbesserung der Schiffahrtsstraßen zu dienen hatten, 
so daß Industrie, Handel und Schiffahrt, die natürlich auf die Schiffahrtsabgabeu schlecht 
zu sprechen waren, immerhin das versöhnende Bewußtsein haben konnten, daß die von ihnen 
aufzubringenden Kosten im letzten Grunde wieder der von ihnen gewünschten Verbesserung der 
Wasserstraßen immer aufs neue zugute kommen würden. Eine grundlegende Bestimmung des 
Gesetzentwurfs war ferner die Einführung von gesonderten Strombauverbänden für Rhein, 
Weser und Elbe, denen die durch die Abgaben erzielten Einnahmen zuflössen und die dann 
ihrerseits auch über die Verwendung der vorhandenen Mittel für Zwecke ihres eignen Strom 
gebietes bestimmen konnten. Und zwar sollen die Einkünfte verwendet werden: 
1. im Rheinverband: 
a) zur Herstellung von Fahrwasfertiefen von 2 m zwischen Straßbnrg und Sondern 
heim und von 2,50m zwischen Mannheim und St. Goar; 
b) zur Kanalisierung das Mains zivischen Aschaffenburg und Offenbach auf 2,50 m 
Fahrwassertiefe; 
c) zur Kanalisierung des Neckars von Heilbronn bis zur Mündung in den Rhein 
auf 2,20 m Fahrwassertiefe; 
2. im Weserverband zur Herstellung von Fahrstraßen: 
a) in der Weser von 1,10 m für die Strecke Münden—Karlshafeu, 1,25 m Karls 
hafen—Minden, 1,50 m Minden—Allermündung, 1,75 m Allermündung— 
Bremen: 
b) in der Aller bis zur Leinemündung 1,50 m;
	        
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