Object: Zur Wertzollfrage

beamten unterliegen sollen oder ob jede Person (wie bei 
der Verzollung von Zigarren) zur Verzollung berechtigt 
sein und nach vollzogener Verzollung weiteren Pflichten 
der Steuerbehörde gegenüber entrückt sein soll. 
Die erfolgreiche Durchführung der Vorschriften über 
den Tabakwertzoll hat in technischer Beziehung gezeigt, 
daß wohl auf fast jede Ware der Wertzoll mit wirk 
samen Sicherungen gegen Zollhinterziehungen angewendet 
werden kann, sofern die am Handel mit ihr beteiligten 
Personen der Vetriebsanmeldepflicht unterworfen sind 
und der Steuerbehörde Einsichtnahme in die als Be 
läge in Frage kommenden Geschäftsbücher und Schrift 
stücke zu gewähren haben. Sehr zweifelhaft wird es in 
dessen und je nach Art der für die betreffende Waren 
gattung maßgebenden Handelsgewohnheiten verschieden 
zu beantworten sein, ob so weitgehende Sicherungen, 
wie bei der Verzollung von Rohtabak, regelmäßig not 
wendig sein werden, ob nicht vielmehr bei manchen 
Waren in der hier erörterten Beziehung ein vielleicht 
ähnlich einfaches Verfahren, wie bereits bei der Ver 
zollung von Zigarren in Übung, angewendet werden 
kann. 
Vereinfachungen oder Erweiterungen werden auch 
zweifellos bei der Frage nach der Notwendigkeit und 
den Funktionen der Prüfungsämter für jede der dem 
Wertzölle zu unterwerfenden Warengattungen im Beson 
deren zu erwägen sein. Wo es nicht so weitgehender 
Warenkenntnis wie beim Tabak bedarf, wird man viel-
	        
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