beamten unterliegen sollen oder ob jede Person (wie bei
der Verzollung von Zigarren) zur Verzollung berechtigt
sein und nach vollzogener Verzollung weiteren Pflichten
der Steuerbehörde gegenüber entrückt sein soll.
Die erfolgreiche Durchführung der Vorschriften über
den Tabakwertzoll hat in technischer Beziehung gezeigt,
daß wohl auf fast jede Ware der Wertzoll mit wirk
samen Sicherungen gegen Zollhinterziehungen angewendet
werden kann, sofern die am Handel mit ihr beteiligten
Personen der Vetriebsanmeldepflicht unterworfen sind
und der Steuerbehörde Einsichtnahme in die als Be
läge in Frage kommenden Geschäftsbücher und Schrift
stücke zu gewähren haben. Sehr zweifelhaft wird es in
dessen und je nach Art der für die betreffende Waren
gattung maßgebenden Handelsgewohnheiten verschieden
zu beantworten sein, ob so weitgehende Sicherungen,
wie bei der Verzollung von Rohtabak, regelmäßig not
wendig sein werden, ob nicht vielmehr bei manchen
Waren in der hier erörterten Beziehung ein vielleicht
ähnlich einfaches Verfahren, wie bereits bei der Ver
zollung von Zigarren in Übung, angewendet werden
kann.
Vereinfachungen oder Erweiterungen werden auch
zweifellos bei der Frage nach der Notwendigkeit und
den Funktionen der Prüfungsämter für jede der dem
Wertzölle zu unterwerfenden Warengattungen im Beson
deren zu erwägen sein. Wo es nicht so weitgehender
Warenkenntnis wie beim Tabak bedarf, wird man viel-