fullscreen: Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

Fällen der Buchstaben b und c des $ 251 der Zivilprozeßordnung 
der R. S. F, S. R. und der entsprechenden Artikel der Zivil- 
prozeßordnung der anderen in der U. d, S. S. R. vereinigten 
Sowjet-Republiken stattfindet; 
wenn der Schiedsspruch die Partei zu einer Handlung verurteilt 
hat, deren Vornahme nach den Gesetzen des Vollstreckungslandes 
unzulässig ist, 
Eine sachliche Nachprüfung des Schiedsspruchs findet nicht statt. 
Im übrigen erfolgt die Anordnung wie auch die Durchführung der Voll- 
streckung des Schiedsspruchs nach Maßgabe der Landesgesetze, 
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Artikel 11, 
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, die Verfahrens- 
handlungen der Schiedsgerichte, die auf ihrem Gebiete vorgenommen 
werden, in jeder Weise zu erleichtern. Erachtet ein Schiedsgericht 
eine richterliche Handlung für erforderlich, zu deren Vornahme es nicht 
befugt ist, so ist in jedem der beiden Länder auf Antrag des Schieds- 
gerichts von dem nach Artikel 9, Abs, 2 zuständigen Gericht die Vor- 
nahme dieser Handlung, sofern sie den Gesetzen des Landes nicht 
widerspricht, anzuordnen und die Durchführung dieser Anordnung zu 
veranlassen. 
Artikel 12 
Die Schiedsgerichte haben-bei der Regelung der ihnen unterbrei- 
teten Angelegenheiten unter Würdigung des Gesamtinhalts der Ver- 
handlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme die 
internationalen Handelssehräuche anzuwenden. 
Artikel 13. 
Schiedsabkommen, die vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen 
Abkommens abgeschlossen worden sind, brauchen, um gültig zu sein, 
die Erfordernisse dieses Abkommens nicht zu erfüllen. 
Schiedssprüche, die auf Grund solcher Schiedsabkommen ergangen 
sind, werden nach Maßgabe des gegenwärtigen Abkommens vollstreckt. 
Artikel 14. 
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auch anwendbar, wenn 
einer der vertragschließenden Teile als Partei oder als Haupt- oder 
Nebenintervenient beteiligt ist. 
Artikel 15 
Die vertragschließenden Teile werden den Abschluß von Schieds- 
abkommen zwischen ihren Wirtschaftsorganen nach Maßgabe der vor- 
stehenden Bestimmungen und die Durchführung ;lieser Schiedsabkom- 
men in jeder Weise erleichtern. 
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