Über die Ablehnung entscheidet die nach Artikel 3 zuständige
Stelle. .
Die Vorschrift des letzten Absatzes des Artikel 3 findet entspre-
chende Anwendung.
Artikel 7
Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages und‘ des Ortes der
Abfassung, der Zusammensetzung des Schiedsgerichts und unter An-
gabe über die Gewährung des Gehörs an die Parteien von den Schieds-
richtern zu unterschreiben und den Parteien in je einer von den Schieds-
richtern unterschriebenen Ausfertigung zu übermitteln.
Die Beifügung einer Begründung ist nicht erforderlich.
Artikel 8.
Schiedssprüche, denen keine der im Artikel 10 enthaltenen Gründe
zur Versagung der Vollstreckung ‘ entgegenstehen, haben unter den
Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils und
werden auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teils als
wirksam anerkannt. ©
Artikel 9,
Jeder der vertragschließenden Teile gewährleistet die Voll-
streckung der Schiedssprüche nach Maßgabe des Artikel 10.
Zuständig für die Anordnung der Vollstreckung eines Schieds-
spruchs ist in Ermangelung von Bestimmungen im Schiedsabkommen
jedes Gericht, das für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs
zuständig sein würde. Vor der Entscheidung ist der Gesoner zu hören,
Artikel 10,
Die Anordnung der Vollstreckung eines Schiedsspruchs ist nur
zu versagen, .
Il. wenn das Verfahren gemäß Artikel 1 Abs, 2 unzulässig war;
wenn der Schiedsspruch von einem Schiedsgericht gefällt worden
ist, dessen Bildung nicht entsprechend den Parteivereinbarungen
oder den Bestimmungen der Artikel 2 bis 6 erfolgt ist oder wenn
eine Partei nicht nach Maßgabe ihrer Landesgesetze bei Abschluß
des Schiedsabkommens oder im Schiedsverfahren vertreten war,
es sei denn, daß die Partei die Prozeßführung ausdrücklich ge-
nehmigt hat;
wenn der Partei in dem Verfahren das rechtliche Gehör nicht
gewährt war;
wenn die Partei ein in derselben Sache erlassenes. früher rechts-
kräftig gewordenes Urteil vorlegt;
falls eine der Voraussetzungen vorliegt, auf Grund deren
a} in Deutschland die Restitutionsklage in den Fällen der Zif-
fern 1 bis 6 des $ 580 der deutschen Zivilprozeßordnung,
b} in der U. d. S. S. R..die Wiederaufnahme des Verfahrens in den
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