Metadata : Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

535

—  4ö  —
Der  um  unsere  Sozialpolitik  hochverdiente  Staatsmann  erklärte ­
  damals:
„Wenn  man,  meine  Herren,  einen  Paragraphen  in  das
Gesetz  aufnimmt,  so  legt  man  sich  doch  zweifellos  die  Verpflichtung
auf,  ihn  auszuführen.  Der  Zweck  des  Gesetzes  ist,  den  Handlungsgehilfen ­
  eine  möglichst  ausnahmslose  Sonntagsruhe  zu  geben,  und
infolge  seiner  Bestimmungen  werden  nicht  nur  in  Preußen,
sondern  in  allen  Bundesstaaten  die  ausführenden  Behörden  sich
bemühen,  den  §  105  b  nach  Möglichkeit  auch  zur  Wirklichkeit
werden  zu  lassen."
Nichtsdestoweniger  haben  die  Behörden  die  Ausnahmen  in
einem  so  ausgedehnten  Maße  zugelassen,  daß  die  vom  Gesetzgeber ­
  gewollte  Sonntagsruhe  ganz  erheblich  beeinträchtigt  wird.
Der  klare  Wortlaut  des  Gesetzes,  der  in  vollem  Einklänge  mit
dem  Zweck  des  Sonntagsruhegesetzes  steht,  unterscheidet  Ausnahmen ­
  für  die  letzten  4  Wochen  vor  Weihnachten  und  Ausnahmen ­
  für  einzelne  Sonn-  und  Festtage.
Hiernach  sind  aufeinanderfolgende  Ausnahmesonntage  nur
vor  Weihnachten,  nicht  aber  auch  vor  Ostern  und  Pfingsten  zulässig.
Im  Widerspruch  mit  dieser  klaren  Gesetzesbestimmung  haben
die  Behörden  mehrere  aufeinanderfolgende  Sonntage  auch  vor
Ostern  und  Pfingsten  zugelassen.
Trotz  der  Erfahrungen  aber  von  mehr  als  einem  Jahrzehnt ­
  zu  behaupten,  daß  die  4  als  Ausnahmen  gestatteten  aufeinanderfolgenden ­
  Sonntage  vor  Weihnachten  absolut  dem  vorhandenen ­
  Bedarf  nicht  genügen,  ist  unrichtig,  ebenso  ist  die
Notwendigkeit  von  Ausnahmesonntagen  vor  Pfingsten  und  Ostern
nicht  vorhanden,  das  geben  selbst  Prinzipalfachblätter  zu.
Wenden  wir  uns  nun  zu  den  von  der  Behörde  für  notwendig ­
  gehaltenen  einzelnen  Ausnahmesonntagen,  so  muß  es  in
den  meisten  Fällen  geradezu  komisch  wirken,  wenn  man  die  Veranlassung ­
  zu  derartigen  Ausnahmen  betrachtet.
Außer  den  Meß-  und  Markttagen,  sowie  kirchlichen  Festen
ist  z.  B.  Anlaß  gewesen,  die  Sonntagsruhe  zu  unterbrechen:
Die  Anwesenheit  des  Kaisers  (dem  Kaiser  zu  Ehren  wird
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.