Full text: Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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die von dem Schöpfer der Kaiserlichen Erlasse gewollte Sonntags 
ruhe aufgehoben), Kriegerfest, Sängerfest, Gauturnfest, Bundes 
schießen, Geflügelausstellung, Aufführnngen von Barnum undBailey. 
Der Kaufmannsstand soll diese Feste mitfeiern, indem er — allein 
von anderen Ständen — arbeitet! 
Wenn so die Wirkung der an sich schon unvollkommenen 
Bestimmungen des Gesetzes über die Sonntagsruhe durch die 
Ausnahmen des § 105 b Absatz 2 durchkreuzt wird, so wird sie 
vollends durch die Ausnahmen des § 105 e gelähmt. 
Für uns kann kein Zweifel bestehen, daß dieser Paragraph 
der Gewerbeordnung überhaupt nicht auf die Verhältnisse des 
Handels, sondern auf die Industrie berechnet war. 
Zwar sprechen die Motive (Drucks, d. Rchstgs. Nr. 4, 1890 
bis 1892, Seite 14) auch vom Handelsbetriebe. Aber die Motive 
sind keine bindende gesetzgeberische Norm, sie sind nur Erkenntnis 
mittel. Die Motive können irren, im Widerspruch stehen mit 
dem Gesetz. Dann gilt der im Gesetz ausgedrückte Gesetzeszweck, 
nicht der Inhalt der Motive. 
Aus dem Satz 2 des § 105 e Absatz 1 
„Die Regelung dieser Ausnahmen hat unter Berück 
sichtigung der Bestimmungen des § 105 c Absatz 3 zu 
erfolgen" 
in Verbindung mit § 105 c Absatz 3 
„Bei den unter Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten, 
sofern dieselben länger als 3 Stunden dauern, oder die 
Arbeiter am Besuche des Gottesdienstes hindern, sind die 
Gewerbetreibenden verpflichtet, jeden Arbeiter entweder an 
jedem 3. Sonntage volle 36 Stunden oder an jedem 
2. Sonntage mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens 
bis 6 Uhr abends von der Arbeit frei zu lassen" 
geht hervor, daß der Paragraph hauptsächlich auf die Verhältnisse 
der Industrie berechnet ist. Denn der Sprachgebrauch der Gewerbe 
ordnung entscheidet scharf zwischen Arbeitern auf der einen Seite 
und Gehilfen und Lehrlingen auf der anderen Seite. 
Trotzdem ist die Bestimmung vollwertig mit § 105 b auf
	        
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