Full text: Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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das Handelsgewerbe angewandt worden und trägt nun vollends 
dazu bei, die Sonntagsruhe zunichte zu machen. 
Es gibt Arbeitszeiten von über 10 Stunden an Sonntagen 
auf Grund des Gesetzes zuin Schutze der Sonntagsruhe. Die 
Verkaufszeiten sind für die einzelnen Waren verschieden geregelt. 
Die Verordnungen über die Verkaufszeiten im Kleinhandel sind 
z. T. so voluminös und so kompliziert, daß das Publikum die 
Verkaufsstunden überhaupt nicht im Gedächtnis behalten kann. 
Das Publikum müßte diese Bestimmungen, um sich nach ihnen 
richten zu können, beständig bei sich führen oder sie müßten in 
den einzelnen Stadtteilen auf steinernen Tafeln verzeichnet stehen. 
Der Gipfel des Mißbrauches wird auf dem Gebiete der 
Sonntagsruhe dadurch erreicht, daß mit Hilfe dieses § 105 e 
G-O. das vollkommen klare Gebot der absoluten 
Ruhe an den ersten Feiertagen der hohen Feste zu 
nichte gemacht wird. 
Die Gewerbeordnung hat in § 105 b Absatz 2 in vollkommen 
klarer Fassung das absolute Verbot der Arbeit im Handelsgewerbe 
für den 1. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag ausgesprochen. 
§ 105 b Absatz 2 Satz 1 lautet: 
„Im Handelsgewerbe dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter 
am 1. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag überhaupt 
nicht, im übrigen an Sonn- und Festtagen nicht länger als 
5 Stunden beschäftigt werden." 
Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes beweist, daß in 
dieser Bestimmung ein absolutes Verbot vorliegt. 
Als im deutschen Reichstage über das Gesetz verhandelt wurde, 
standen in 2. und 3. Lesung Anträge des Reichstagsabgeordneten 
Gutfleisch zur Verhandlung, die nur deshalb gestellt waren, weil 
nach Ansicht des Antragsstellers § 105 b Absatz 2 Satz 1 das 
absolute Verbot der Arbeit für diese ersten 3 Feiertage enthält. 
Auch der Handelsminister Frhr. v. Berlepsch und alle Abge 
ordnete, die sich zu den Anträgen äußerten, waren dieser Über 
zeugung. 
Es ist damals bei dem Inhalt des Kommissionsautrags,
	        
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