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das Handelsgewerbe angewandt worden und trägt nun vollends
dazu bei, die Sonntagsruhe zunichte zu machen.
Es gibt Arbeitszeiten von über 10 Stunden an Sonntagen
auf Grund des Gesetzes zuin Schutze der Sonntagsruhe. Die
Verkaufszeiten sind für die einzelnen Waren verschieden geregelt.
Die Verordnungen über die Verkaufszeiten im Kleinhandel sind
z. T. so voluminös und so kompliziert, daß das Publikum die
Verkaufsstunden überhaupt nicht im Gedächtnis behalten kann.
Das Publikum müßte diese Bestimmungen, um sich nach ihnen
richten zu können, beständig bei sich führen oder sie müßten in
den einzelnen Stadtteilen auf steinernen Tafeln verzeichnet stehen.
Der Gipfel des Mißbrauches wird auf dem Gebiete der
Sonntagsruhe dadurch erreicht, daß mit Hilfe dieses § 105 e
G-O. das vollkommen klare Gebot der absoluten
Ruhe an den ersten Feiertagen der hohen Feste zu
nichte gemacht wird.
Die Gewerbeordnung hat in § 105 b Absatz 2 in vollkommen
klarer Fassung das absolute Verbot der Arbeit im Handelsgewerbe
für den 1. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag ausgesprochen.
§ 105 b Absatz 2 Satz 1 lautet:
„Im Handelsgewerbe dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter
am 1. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag überhaupt
nicht, im übrigen an Sonn- und Festtagen nicht länger als
5 Stunden beschäftigt werden."
Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes beweist, daß in
dieser Bestimmung ein absolutes Verbot vorliegt.
Als im deutschen Reichstage über das Gesetz verhandelt wurde,
standen in 2. und 3. Lesung Anträge des Reichstagsabgeordneten
Gutfleisch zur Verhandlung, die nur deshalb gestellt waren, weil
nach Ansicht des Antragsstellers § 105 b Absatz 2 Satz 1 das
absolute Verbot der Arbeit für diese ersten 3 Feiertage enthält.
Auch der Handelsminister Frhr. v. Berlepsch und alle Abge
ordnete, die sich zu den Anträgen äußerten, waren dieser Über
zeugung.
Es ist damals bei dem Inhalt des Kommissionsautrags,