Full text : Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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das  Handelsgewerbe  angewandt  worden  und  trägt  nun  vollends
dazu  bei,  die  Sonntagsruhe  zunichte  zu  machen.
Es  gibt  Arbeitszeiten  von  über  10  Stunden  an  Sonntagen
auf  Grund  des  Gesetzes  zuin  Schutze  der  Sonntagsruhe.  Die
Verkaufszeiten  sind  für  die  einzelnen  Waren  verschieden  geregelt.
Die  Verordnungen  über  die  Verkaufszeiten  im  Kleinhandel  sind
z.  T.  so  voluminös  und  so  kompliziert,  daß  das  Publikum  die
Verkaufsstunden  überhaupt  nicht  im  Gedächtnis  behalten  kann.
Das  Publikum  müßte  diese  Bestimmungen,  um  sich  nach  ihnen
richten  zu  können,  beständig  bei  sich  führen  oder  sie  müßten  in
den  einzelnen  Stadtteilen  auf  steinernen  Tafeln  verzeichnet  stehen.
Der  Gipfel  des  Mißbrauches  wird  auf  dem  Gebiete  der
Sonntagsruhe  dadurch  erreicht,  daß  mit  Hilfe  dieses  §  105  e
G-O.  das  vollkommen  klare  Gebot  der  absoluten
Ruhe  an  den  ersten  Feiertagen  der  hohen  Feste  zunichte ­
  gemacht  wird.
Die  Gewerbeordnung  hat  in  §  105  b  Absatz  2  in  vollkommen
klarer  Fassung  das  absolute  Verbot  der  Arbeit  im  Handelsgewerbe
für  den  1.  Weihnachts-,  Oster-  und  Pfingstfeiertag  ausgesprochen.
§  105  b  Absatz  2  Satz  1  lautet:
„Im  Handelsgewerbe  dürfen  Gehilfen,  Lehrlinge  und  Arbeiter
am  1.  Weihnachts-,  Oster-  und  Pfingstfeiertag  überhaupt
nicht,  im  übrigen  an  Sonn-  und  Festtagen  nicht  länger  als
5  Stunden  beschäftigt  werden."
Auch  die  Entstehungsgeschichte  des  Gesetzes  beweist,  daß  in
dieser  Bestimmung  ein  absolutes  Verbot  vorliegt.
Als  im  deutschen  Reichstage  über  das  Gesetz  verhandelt  wurde,
standen  in  2.  und  3.  Lesung  Anträge  des  Reichstagsabgeordneten
Gutfleisch  zur  Verhandlung,  die  nur  deshalb  gestellt  waren,  weil
nach  Ansicht  des  Antragsstellers  §  105  b  Absatz  2  Satz  1  das
absolute  Verbot  der  Arbeit  für  diese  ersten  3  Feiertage  enthält.
Auch  der  Handelsminister  Frhr.  v.  Berlepsch  und  alle  Abgeordnete, ­
  die  sich  zu  den  Anträgen  äußerten,  waren  dieser  Überzeugung. ­

Es  ist  damals  bei  dem  Inhalt  des  Kommissionsautrags,
            
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