Full text : Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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sein  guter  Wille,  bei  statutarischer  Regelung  in  der  Hauptsache
ohne  Erfolg  bleiben.
Wer  seinem  Stande  und  seinem  Volke,  wir  wir,  eine  volle
Sonntagsruhe  wünscht,  der  kann  sie  nur  unmittelbar  vom
Reichsgesetz  verlangen.
Das  Reichsgesetz  muß  sie  verfügen!
Zu  Nr.  2.
Im  Gesetz  zum  Schutze  der  Sonntagsruhe  fehlt  der  Ladenschluß. ­
  Es  ist  den  Gemeinden  und  weiteren  Kommunalverbänden
und,  wo  die  statutarische  Regelung  fehlt,  den  Polizeibehörden
überlassen,  wieweit  sich  die  Arbeitsstunden  am  Sonntag  in  den
Nachmittag  und  Abend  hinein  erstrecken.  Es  steht  nichts  im
Wege,  daß  die  Behörden  die  fünf  Stunden  hintereinander  nach
dem  Vormittagsgottesdienst  legen,  so  daß  der  Nachmittag  zum
Teil  der  Arbeit  gehört.  Im  Widerspruch  mit  dem  Gesetzgeber,
der  mit  diesem  Gesetz  dem  Kaufmannsstand,  Prinzipalen  und
Handlungsgehilfen,  Sonntagsruhe,  wie  sie  andere  Stände,  der
Lehrerstand,  der  Arbeiterstand  haben,  bewilligen  wollte,  muß  der
Angehörige  des  Handels  seinen  Sonntag  entbehren.
Die  Regierungen  haben  zu  wiederholten  Malen  dem  Sonntagsruhegesetz, ­
  das  Sonntagsruhe  will,  aber  nicht  Werktagsarbeit
am  Sonntag,  zu  Hilfe  zu  kommen  gesucht.
Bereits  der  vorhin  erwähnte  Erlaß  des  preußischen  Handelsministers ­
  und  der  Minister  für  innere  und  geistliche  Angelegenheiten ­
  besagte  in  dieser  Beziehung:
„Damit  den  in  Betracht  kommenden  Personen  eine  wirkliche
Sonntagsruhe  zuteil  werde,  wird  der  Beginn  der  zulässigen
Beschäftigungszeit  möglichst  früh  und  das  Ende  derselben
derart  festzusetzen  sein,  daß  der  größere  Teil  des  Nachmittags
und  der  Abend  frei  bleiben."
Dieses  lobenswerte  Einschreiten  der  Behörden  hat  aufgehört
und  sich  teilweise  ins  Gegenteil  verkehrt,  seitdem  bestimmte  Kreise
die  Sonntagsruhe  bekämpfen,  weil  sie  den  Kleinhandel  mit  dem
Ruin  bedrohe  und  einen  geordneten  Geschäftsbetrieb  im  Großhandel ­
  unmöglich  mache.
            
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