nur durch einen Staat genügt also nicht, um den früher mit
seiner Zustimmung proklamirten Rechtssatz für ihn ausser Geltung
zu setzen. Ja, diese Erklärung wird, wenn sie zugleich ein Zu-
widerhandeln bedeutet oder mit einem solchen verbunden ist,
als Rechtsbruch aufgefasst werden müssen. An diesem Punkte
zeigt sich, wie wichtig eine genaue Scheidung zwischen Vertrag
und rechtsetzender Vereinbarung werden kann. Bekanntlich
giebt die Verletzung jeder Bestimmung eines Staatenvertrags der
Gegenpartei das Recht, den Vertrag als erloschen zu erklären und
zu behandeln. Das Gleiche kann in dieser Allgemeinheit von
der rechtsetzenden Vereinbarung nicht behauptet werden.
Weder hebt die blosse Uebertretung des durch sie geschaffenen
Rechtssatzes diesen auf, noch giebt sie an sich schon dem
Verletzten die Befugniss, den Rechtssatz für alle Zukunft als er-
loschen zu erklären, unbeschadet natürlich aller völkerrechtlichen
Zwangsbefugnisse, die in Gestalt von Repressalien, Retorsion
u, dergl. dem Geschädigten die Möglichkeit der Nöthigung zu Er-
füllung oder Reparation an die Hand geben.‘') Allerdings kann
eine Uebertretung eines solchen Rechtssatzes zugleich die Erklä-
rung enthalten, nicht mehr an ihn gebunden sein zu wollen; dann
ist es selbstverständlich, dass der Verletzte eine Erklärung gleichen
Inhalts abzugeben in der Lage ist, wodurch dann der Reechts-
satz eben im Wege der Vereinbarung für die in Frage kommen-
den Staaten aus der Welt geschafft wird. Aber nicht jeder Rechts-
bruch braucht eine auf Beseitigung des Rechtssatzes gerichtete
Erklärung zu bedeuten, und ohne allseitige Rücktrittserklärung
ist die Vereinbarung nicht rückgängig zu machen.?) Es ist um-
bohm’s beruht es, dass er auch in diesem Punkte entgegengesetzter Meinung
ist. Wenn aber jeder Rechtssatz des Völkerrechts seine Geltung für den
Staat verliert, der sich einseitig von ihm lossagt (a. a. O. S. 89 £f.), dann bleibt
von einem Völkerrechte überhaupt nichts übrig. Gegen Bergbohm vergl.
bes. Fricker, Zeitschr. f. d. ges. Staatswiss. XXXIV 8. 382 f.; aber auch
Reönaulta. a. 0. p. 37 et suiv.; Leseur a. a. 0. p. 33 Note 1.
1) Richtig Wharton, Commentaries p. 235 ($ 157) Note 1; Jellinek,
System S. 299; Rulf im Oesterreichischen Staatewörterbuch. II. 2. Wien 1897.
. 11238.
2) Das Bedenkliche, das der behauptete Ausschluss des Rücktrittsrechts
bei Verletzung durch die Gegenseite namentlich hinsichtlich solcher Verein-
barungen zu haben scheint, die nur zwischen zwei Staaten bestehen, jver-
Schwindet bei näherer Betrachtung. Einmal durch die im Texte schon her-
VOorgehobene Möglichkeit. dass das Rücktrittsrecht in den wichtigsten Fällen