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Erklärung aber geht darauf, dass eine bestimmte Regel für
menschliches Verhalten bindend sein solle. Folglich besteht jede
Erklärung eines Rechtssatzes aus zwei Bestandtheilen: der Er-
klärung der Regel und der Erklärung des Willens der Rechts-
quelle, dass die Regel Recht sein solle.') Da nun ferner
dem Willen zwei und nur zwei Mittel zu Gebote stehen, sich
zu äussern, entweder das Aussprechen von Worten oder andere
Handlungen ?), so muss es und kann es regelmässig vier, natür-
lich nur in formaler Hinsicht unter sich verschiedene Arten der
Rechtsentstehung geben, insofern der Wille, dass etwas Recht
sein solle, in Worten oder in Handlungen , die zum Rückschlusse
auf den vorhandenen Willen nöthigen, zum Ausdrucke gelangen
und weiterhin bei jeder dieser beiden Arten der Rechtswillens-
erklärung der Willensinhalt, also das, was Recht sein solle, ent-
weder in Worten formulirt sein kann, oder wieder aus andern
Willenszeichen erschlossen werden muss. Diese letzteren können
natürlich ebenfalls Worte sein, nur eben nicht solche, die aus-
drücklich gerade jenen Willensinhalt wiedergeben. ®)
Wir finden diese vier Formen der Rechtsschöpfung auch im
1) Ich lehne mich hier an die Ausführungen Binding’s im Hand-
buch des Strafrechts I S. 197 ff. an. Nur im Ausdrucke weiche ich von
ihm ab, aber wie ich glaube, nicht ohne Recht. Binding scheidet Rechts-
gedanke und Rechtswille; die erste Bezeichnung halte ich nicht für ganz
glücklich. Er nennt ferner das nicht in Worten erklärte Recht das „unge-
setzte“ Recht und stellt ihm das „gesetzte“ gegenüber. Allein alles Recht ist
gesetztes d. h. positives Recht, woran sicherlich Niemand weniger zweifelt
als Binding selbst; nur ist das eine „gesatzt“, das andere nicht. Vergl.
Bergbohm, Jurisprudenz und Rechtsphilosophie I S. 52, Note. — Die Po-
lemik Gierke’s, Deutsches Privatrecht I S. 126, Note 2 trifft nicht das Rich-
tige. Gewiss giebt es „nur eine entscheidende Rechtserklärung, die zugleich
Gedanken- und Willenserklärung“ ist, d. h. wie jeder, der einen Willen er-
klärt, gleichzeitig erklärt, dass er will und was er will, so auch die Rechts-
quelle. Aber das ändert doch nichts daran, dass die Rechtsquelle, wieder wie
jeder andere Wille, einerseits sowohl in Worten, als auch auf andere Weise
zu erklären vermag, dass sie wolle, und anderseits wiederum das, was
sie will, in Worte formuliren oder anderswie zu erkennen geben kann.
2) Vergl. Eisele, Archiv f. d. civilist. Pragis LXIX S, 289f.
3) Wo bei dieser Auffassung das sogenannte Gewohnheitsrecht seinen
Platz finde, will ich und kann ich für das Landesgewohnheitsrecht un-
erörtert lassen. Ich habe schon oben bemerkt (S. 31) und werde sogleich
darauf zurückkommen, dass m. E. das „Gewohnheits völkerrecht“ nicht so
viel Problematisches an sich trägt wie jenes.