fullscreen: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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für die Bilanz im Grunde beibehält. Wenn natürlich im einzelnen 
Falle Aufsichtsrat und Vorstand den Willen zur Vorlage des 
Berichtes haben, so darf die Ausführung desselben vom Gesetz 
geber nicht unterbunden werden. 
Die Erhebung der Revisionshonorare erfolgt wie bei unseren 
Berufsgenossenschaften durch Umlagen. Die dem Revisionsverbande 
angeschlossenen Aktiengesellschaften — dahin geht mein Vor 
schlag — bezahlen nicht nach aufgewendeter Zeit des Revisors, 
sondern nach Zahl der kaufmännischen Beamten, die bei der revi 
dierten Firma angestellt sind; denn nach dem Produkt der Be 
amten dürfte sich im großen und ganzen die Arbeit für den 
Revisor richten. Dadurch wird einerseits dem Auftraggeber eine 
gute sorgsame Arbeit zugesichert, anderseits haben weder Revisor 
noch Auftraggeber das Bestreben, die Arbeitszeit nach der Höhe 
des Honorars einzustellen. 
Freilich wird man mir erwidern, besteht zwischen einem 
Revisionsverband der Genossenschaften und dem der Aktiengesell 
schaften ein großer Unterschied, insofern als es sich bei den Genossen 
schaften um Gesellschaften ohne gegenseitiges Konkurrenzbestreben 
handelt, die die bei der Revision gemachten Erfahrungen und Be 
obachtungen zum Nutzen und Vorteil der übrigen Gesellschaften 
verwenden können und sollen, hingegen trifft dies nicht bei den 
Aktiengesellschaften zu, diese stehen in Wettbewerb; was dort 
wohltuend wirkt, wirkt hier gefahrbringend. 
Demgegenüber ist zu sagen, daß über den Verrat der er 
kannten Geschäftsgeheimnisse nur die Qualität der Beamten siegen 
kann, die durch Vorbildung, Eid, Haftung usw. garantiert werden 
muß. Auch haben die Erfahrungen bei den Treuhandgesellschaften 
gelehrt, daß Verfehlungen dieser Art nicht vorgekommen sind. 
Ich für meinen Teil bin der Überzeugung, daß wenn eine 
Neuordnung der Aufsichtsratssrage erfolgt, nur auf dem Wege 
der Selbsthilfe auch für die Aktiengesellschaften erfolgreich vor 
gegangen werden kann. 
Neben dem Aufsichtsrat kennt das deutsche Aktienrecht als 
Kontrollorgan noch, wie ich eingangs dieses Teils erwähnte, den 
Gelegenheitsrevisor. 
Er tritt auf zur Prüfung 
1. der Vorgänge bei der Gründung der Aktiengesellschaft,h 
sofern es sich um eine sogen, qualifizierte Gründung handelt (bei 
Sacheinlagen und Übernahmen von Gegenständen), oder wenn bei 
einem Mitglied des Vorstandes oder Aussichtsrates Jnteressen- 
tz HGB. 88 192—94 bezw. 8 266.
	        
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