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II. Der Geldmarkt.
in manchen Reichen (Gesterreich-Ungarn) auch staatsrechtliche Schwieria-
keiten sparen. —
In der äußeren Verfassung der Notenbanken bilden die Bank
von England und die Russische Staatsbank die stärksten Gegensätze.
Oie Leitung der Bank von England erfolgt ohne jede Einwirkung der
Regierung. Obwohl die Bank gerade der engen Verbindung mit der
Zinanzverwaltung des Staates ihr rasches Emporblühen in den ersten
Jahrzehnten ihres Bestehens zu danken hatte, hat die Regierung nie
den versuch gemacht, Einfluß auf die Bank zu gewinnen, auch nicht
im 19. Jahrhundert, als sich die Position des Staates zur Bank ver
schoben hatte und das Darlehen an den Staat nicht mehr als große,
von niemand anderm zu gewährende Leistung, sondern nur noch als
historische Kuriosität erschien. Die Unabhängigkeit der Bank wurde
in den Tagen des Kriegs mit Napoleon als wertvoll für die Aufrecht
erhaltung des Kredits empfunden und auch in der Folgezeit fand sich
selbst in der Zeit schwerer Angriffe gegen die Notenbank keine Stimme
für stärkere Intervention des Staates bei Leitung des Unternehmens.
Den strikten Gegensatz hiezu bildet die Russische Staatsbank, die ein
staatliches Institut ist, jedoch mit einem Reglement nach Art der Bank
gesetze der andern Notenbanken, hinsichtlich der Deckungsbestimmungen
der für ihren Widerpart geltenden peelschen Bankakte nachgebildet.
Auf dem Kontinent wurde in früheren Jahrzehnten der Gedanke der
Staatsbank oft erwogen, die Verschärfung der politischen Verwicklungen
hat ihn aber mehr und mehr zurückgedrängt. Eine Staatsbank ist im
Krieg dem Zugriff des Feindes ausgesetzt, während eine Aktiennotenbank
wenigstens nach völkerrechtlichen Grundsätzen als privatunternehmen
anzusehen ist. Eine Staatsbank wird bei Krisen, die den Staat treffen,
weit weniger vertrauen genießen als eine Privatnotenbank, da die
Annahme nicht von der Hand zu weisen ist, daß der Staat die Rkittel
der Bank für seine Zwecke ausnützen würde, ohne daß ihm ein Wider
stand entgegengesetzt werden könnte. Das Notrecht des Staates über
die Zentralbank geht in Kriegszeiten weit und in der Gegenwart zeigt
sich die Tendenz es auszudehnen. Aber der Kreditgewährung an den
Staat muß auch in solchen Tagen eine Grenze gesetzt werden, wenn
nicht Entwertung des Geldes eintreten soll. Neuerdings mehren sich
die Stimmen, die unbegrenzten Eintritt der Notenbank für die Ver
pflichtungen des Staats im Kriegsfall befürworten- die Beschränkung
der Notenbanktätigkeit auf Geldmarktkredite wird in Kriegszeiten für
doktrinär gehalten: Wechsel- und Effektenkredit seien ja doch in der
artiger Zeit nicht liquide Aktiven, da die Wechsel nicht eingelöst und die