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Einlagen aus Holz (ausser Parkettafeln), Kupfer,
Stahl, Perlmutter, Elfenbein, Schildpatt und dergl.,
mit Ausnahme der Gegenstände, welche weniger
als 3 Pfund für ein Stück wiegen und unter
Art. 215 fallen, für das Pud 18,— R
4. Vertragsgemäss: Tischler-, Drechsler- und
Schnitzwaren mit Verzierungen aus Kupfer, Kupfer-
legierungen oder anderen Stoffen, mit eingelegter
Arbeit oder Einlagen aus Holz (ausser Parkett
tafeln ), Kupfer, Stahl, Perlmutter, Elfenbein, Schild
patt und dergl., mit Ausnahme der Gegenstände,
welche weniger als 3 Pfund das Stück wiegen und
nach Art. 215 verzollt werden, für das Pud . . . 15,— R
Anmerkung. Griffe, Ringe, Nägel, Füsse,
Räder und dergl. werden nicht als Verzierungen
aus Kupfer und dessen Legierungen angesehen.
Holzfurniere mit Inkrustation, nicht verarbeitet,
als Material zum Belegen von Gegenständen, aber nicht
fertige Gegenstände, unabhängig vom Gewicht jedes Stückes
— nach Art. 61, P. 4 (C. 94, Nr. 14 637).
Holzarbeiten in Gestalt von Präsentiertellern
mit Einsätzen aus Blech oder Fayence, je nach ihrem Ge
wichte — nach Art. 61, P. 4, oder — nach Art. 215 (C. 94,
Nr. 23 084).
Holzfabrikate mit Teilenaus Leder und Geweben,
die zu deren Ausschmückung dienen, jedoch nicht deren
Beschlag bilden — nach Art. 67, P. 4 (C. 01, Nr. 24 691).
5. Holzarbeit, mit Leder oder Geweben über
zogen oder beklebt, sowie mit Flechtwerk, für
das Pud 18,— R
5. Vertragsgemäss: Holzwaren mit Rohrgeflecht,
mit Leder oder Geweben überzogen oder bedeckt, für
das Pud 15,— R
Möbelkissen, bestehend aus einem Holzrahmen,
überzogen mit Leder oder Geweben — nach Art. 61, P. 5.
Dieselben ohne Holzrahmen — nach den entsprechenden
Artikeln des Zolltarifs, je nach dem Material des Ueberzugs
und der Bearbeitung (C. 06, Nr. 3379).
Möbelkissen, den Sitz von Sesseln darstellend,
mit denen sie zusammen eingeführt werden, sind zusammen
mit den Sesseln als dazu gehörige Bestandteile nach Art. 61,
P. 5, des Tarifs zu verzollen (C. 10, Nr. 520).
Anmerkung. Von den in P. 5 dieses
Artikels genannten Gegenständen, deren Holz-
Arbeit unter P. 4 dieses Artikels fällt, wird ein
Zuschlag von 40 v. H. zu dem in P. 5 festgesetzten
Zoll erhoben.