Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Einlagen aus Holz (ausser Parkettafeln), Kupfer, 
Stahl, Perlmutter, Elfenbein, Schildpatt und dergl., 
mit Ausnahme der Gegenstände, welche weniger 
als 3 Pfund für ein Stück wiegen und unter 
Art. 215 fallen, für das Pud 18,— R 
4. Vertragsgemäss: Tischler-, Drechsler- und 
Schnitzwaren mit Verzierungen aus Kupfer, Kupfer- 
legierungen oder anderen Stoffen, mit eingelegter 
Arbeit oder Einlagen aus Holz (ausser Parkett 
tafeln ), Kupfer, Stahl, Perlmutter, Elfenbein, Schild 
patt und dergl., mit Ausnahme der Gegenstände, 
welche weniger als 3 Pfund das Stück wiegen und 
nach Art. 215 verzollt werden, für das Pud . . . 15,— R 
Anmerkung. Griffe, Ringe, Nägel, Füsse, 
Räder und dergl. werden nicht als Verzierungen 
aus Kupfer und dessen Legierungen angesehen. 
Holzfurniere mit Inkrustation, nicht verarbeitet, 
als Material zum Belegen von Gegenständen, aber nicht 
fertige Gegenstände, unabhängig vom Gewicht jedes Stückes 
— nach Art. 61, P. 4 (C. 94, Nr. 14 637). 
Holzarbeiten in Gestalt von Präsentiertellern 
mit Einsätzen aus Blech oder Fayence, je nach ihrem Ge 
wichte — nach Art. 61, P. 4, oder — nach Art. 215 (C. 94, 
Nr. 23 084). 
Holzfabrikate mit Teilenaus Leder und Geweben, 
die zu deren Ausschmückung dienen, jedoch nicht deren 
Beschlag bilden — nach Art. 67, P. 4 (C. 01, Nr. 24 691). 
5. Holzarbeit, mit Leder oder Geweben über 
zogen oder beklebt, sowie mit Flechtwerk, für 
das Pud 18,— R 
5. Vertragsgemäss: Holzwaren mit Rohrgeflecht, 
mit Leder oder Geweben überzogen oder bedeckt, für 
das Pud 15,— R 
Möbelkissen, bestehend aus einem Holzrahmen, 
überzogen mit Leder oder Geweben — nach Art. 61, P. 5. 
Dieselben ohne Holzrahmen — nach den entsprechenden 
Artikeln des Zolltarifs, je nach dem Material des Ueberzugs 
und der Bearbeitung (C. 06, Nr. 3379). 
Möbelkissen, den Sitz von Sesseln darstellend, 
mit denen sie zusammen eingeführt werden, sind zusammen 
mit den Sesseln als dazu gehörige Bestandteile nach Art. 61, 
P. 5, des Tarifs zu verzollen (C. 10, Nr. 520). 
Anmerkung. Von den in P. 5 dieses 
Artikels genannten Gegenständen, deren Holz- 
Arbeit unter P. 4 dieses Artikels fällt, wird ein 
Zuschlag von 40 v. H. zu dem in P. 5 festgesetzten 
Zoll erhoben.
	        
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