Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Laut  Beschluss  der  Tarifkommission,  Nr.  179  vom
27.  März  1907,  sind,  da  bei  der  Festsetzung  des  Vertragszolles
zu  Art.  61,  P.  3,  des  Tarifs,  wie  aus  dem  französischen  Text
dieses  Punktes  hervorgeht,  unter  Tischler-  und  Drechslerarbeiten ­
  mit  Malerei  nur  Arbeiten  mit  Kunstmalerei  (Peinture
artistique)  verstanden  sind,  —  Erzeugnisse  aus  Holz  mit  künstlerischer ­
  Bemalung  und  Zeichnung  —-  nach  Art.  61,  P.  3,  alle
in  irgend  einer  anderen  Weise  bemalten  Erzeugnisse  dagegen  —-nach
  Art.  61,  P.  2,  einzulassen  (C.  07,  Nr.  12  598).
Anmerkung  1.  Demselben  Zoll  unterliegen ­
  auch  Erzeugnisse  aller  Art  aus  grobem  Filz,
gezupftem  Tauwerk,  gestampftem  Papier  (Papiermache ­
  und  Steinpappe),  x )  und  verschiedenen  nicht
metallenen  Kompositionen,  ferner  auch  Holzarbeit,
gestampft,  gepresst,  mit  Holzbrand  und  Kunstmalerei ­
 2 )  verziert,  sowie  Erzeugnisse,  bedeckt  mit
Alabaster,  der  als  Relief  auf  Holz  angebracht  ist
—  alle  die  genannten  Erzeugnisse,  wenn  sie  das
Aussehen  von  gedrechselter  oder  geschnitzter  Holzarbeit ­
  haben.
Mannekins  für  Schneiderinnen  aus  Papiermache  in
Verbindung  mit  Holz,  Watte,  Baumwollenzeug  und  Glacöleder
  —  nach  Art  61,  P.  3,  Anm.  1  (C.  86,  Nr.  604).
Hölzerne  gebogene  Stühle  mit  gepressten  Holzsitzen
—  nach  Art.  61,  P.  3,  Anm.  1  (C.  92,  Nr.  14  042).
Anmerkung  2.  Rahmen  in  fester  Verbindung ­
  mit  Spiegeln,  die  im  Stück  mehr  als
50  Quadrat-Werschok  haben,  sowie  auch  mit  zollfreien ­
  Bildern,  wenn  solche  nicht  besonders  gewogen ­
  werden  können,  unterliegen  einem  Zoll  von
45  Kop.  für  die  laufende  Arschin,  wobei  eine  nicht
volle  Arschin  für  voll  gerechnet  wird.  In  allen
übrigen  Fällen  wird  der  Zoll  für  Gegenstände,
welche  in  fester  Verbindung  mit  Rahmen  eingeführt ­
  werden,  vom  Gesamtgewichte  der  Gegenstände ­
  und  Rahmen  erhoben.
Anmerkung  2  auch
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915
gebunden.
4.  Tischler-,  Drechsler-  und  Schnitzarbeit  mit
Verzierungen  aus  Kupfer,  Kupferlegierungen  und
anderen  Materialien,  mit  eingelegter  Arbeit  oder
x )  Nach  dem  Original-Text,  sowie  nach  der  amtlichen
französischen  Uebersetzung  fehlt  hier  folgender  Satz:
„ausser  denjenigen,  die  zum  Art.  177,  P.  3,
gehöre  n“.
2 )  Abgeändert  laut  dem  „Deutschen  Handels-Archiv“,
1906,  Oktober-Heft.
            
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