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Laut Beschluss der Tarifkommission, Nr. 179 vom
27. März 1907, sind, da bei der Festsetzung des Vertragszolles
zu Art. 61, P. 3, des Tarifs, wie aus dem französischen Text
dieses Punktes hervorgeht, unter Tischler- und Drechslerarbeiten
mit Malerei nur Arbeiten mit Kunstmalerei (Peinture
artistique) verstanden sind, — Erzeugnisse aus Holz mit künstlerischer
Bemalung und Zeichnung —- nach Art. 61, P. 3, alle
in irgend einer anderen Weise bemalten Erzeugnisse dagegen —-nach
Art. 61, P. 2, einzulassen (C. 07, Nr. 12 598).
Anmerkung 1. Demselben Zoll unterliegen
auch Erzeugnisse aller Art aus grobem Filz,
gezupftem Tauwerk, gestampftem Papier (Papiermache
und Steinpappe), x ) und verschiedenen nicht
metallenen Kompositionen, ferner auch Holzarbeit,
gestampft, gepresst, mit Holzbrand und Kunstmalerei
2 ) verziert, sowie Erzeugnisse, bedeckt mit
Alabaster, der als Relief auf Holz angebracht ist
— alle die genannten Erzeugnisse, wenn sie das
Aussehen von gedrechselter oder geschnitzter Holzarbeit
haben.
Mannekins für Schneiderinnen aus Papiermache in
Verbindung mit Holz, Watte, Baumwollenzeug und Glacöleder
— nach Art 61, P. 3, Anm. 1 (C. 86, Nr. 604).
Hölzerne gebogene Stühle mit gepressten Holzsitzen
— nach Art. 61, P. 3, Anm. 1 (C. 92, Nr. 14 042).
Anmerkung 2. Rahmen in fester Verbindung
mit Spiegeln, die im Stück mehr als
50 Quadrat-Werschok haben, sowie auch mit zollfreien
Bildern, wenn solche nicht besonders gewogen
werden können, unterliegen einem Zoll von
45 Kop. für die laufende Arschin, wobei eine nicht
volle Arschin für voll gerechnet wird. In allen
übrigen Fällen wird der Zoll für Gegenstände,
welche in fester Verbindung mit Rahmen eingeführt
werden, vom Gesamtgewichte der Gegenstände
und Rahmen erhoben.
Anmerkung 2 auch
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915
gebunden.
4. Tischler-, Drechsler- und Schnitzarbeit mit
Verzierungen aus Kupfer, Kupferlegierungen und
anderen Materialien, mit eingelegter Arbeit oder
x ) Nach dem Original-Text, sowie nach der amtlichen
französischen Uebersetzung fehlt hier folgender Satz:
„ausser denjenigen, die zum Art. 177, P. 3,
gehöre n“.
2 ) Abgeändert laut dem „Deutschen Handels-Archiv“,
1906, Oktober-Heft.