Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Einlagen  aus  Holz  (ausser  Parkettafeln),  Kupfer,
Stahl,  Perlmutter,  Elfenbein,  Schildpatt  und  dergl.,
mit  Ausnahme  der  Gegenstände,  welche  weniger
als  3  Pfund  für  ein  Stück  wiegen  und  unter
Art.  215  fallen,  für  das  Pud  18,—  R
4.  Vertragsgemäss:  Tischler-,  Drechsler-  und
Schnitzwaren  mit  Verzierungen  aus  Kupfer,  Kupferlegierungen
  oder  anderen  Stoffen,  mit  eingelegter
Arbeit  oder  Einlagen  aus  Holz  (ausser  Parketttafeln ­
  ),  Kupfer,  Stahl,  Perlmutter,  Elfenbein,  Schildpatt ­
  und  dergl.,  mit  Ausnahme  der  Gegenstände,
welche  weniger  als  3  Pfund  das  Stück  wiegen  und
nach  Art.  215  verzollt  werden,  für  das  Pud  .  .  .  15,—  R
Anmerkung.  Griffe,  Ringe,  Nägel,  Füsse,
Räder  und  dergl.  werden  nicht  als  Verzierungen
aus  Kupfer  und  dessen  Legierungen  angesehen.
Holzfurniere  mit  Inkrustation,  nicht  verarbeitet,
als  Material  zum  Belegen  von  Gegenständen,  aber  nicht
fertige  Gegenstände,  unabhängig  vom  Gewicht  jedes  Stückes
—  nach  Art.  61,  P.  4  (C.  94,  Nr.  14  637).
Holzarbeiten  in  Gestalt  von  Präsentiertellern
mit  Einsätzen  aus  Blech  oder  Fayence,  je  nach  ihrem  Gewichte ­
  —  nach  Art.  61,  P.  4,  oder  —  nach  Art.  215  (C.  94,
Nr.  23  084).
Holzfabrikate  mit  Teilenaus  Leder  und  Geweben,
die  zu  deren  Ausschmückung  dienen,  jedoch  nicht  deren
Beschlag  bilden  —  nach  Art.  67,  P.  4  (C.  01,  Nr.  24  691).
5.  Holzarbeit,  mit  Leder  oder  Geweben  überzogen ­
  oder  beklebt,  sowie  mit  Flechtwerk,  für
das  Pud  18,—  R
5.  Vertragsgemäss:  Holzwaren  mit  Rohrgeflecht,
mit  Leder  oder  Geweben  überzogen  oder  bedeckt,  für
das  Pud  15,—  R
Möbelkissen,  bestehend  aus  einem  Holzrahmen,
überzogen  mit  Leder  oder  Geweben  —  nach  Art.  61,  P.  5.
Dieselben  ohne  Holzrahmen  —  nach  den  entsprechenden
Artikeln  des  Zolltarifs,  je  nach  dem  Material  des  Ueberzugs
und  der  Bearbeitung  (C.  06,  Nr.  3379).
Möbelkissen,  den  Sitz  von  Sesseln  darstellend,
mit  denen  sie  zusammen  eingeführt  werden,  sind  zusammen
mit  den  Sesseln  als  dazu  gehörige  Bestandteile  nach  Art.  61,
P.  5,  des  Tarifs  zu  verzollen  (C.  10,  Nr.  520).
Anmerkung.  Von  den  in  P.  5  dieses
Artikels  genannten  Gegenständen,  deren  Holz-Arbeit
  unter  P.  4  dieses  Artikels  fällt,  wird  ein
Zuschlag  von  40  v.  H.  zu  dem  in  P.  5  festgesetzten
Zoll  erhoben.
            
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