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Nicht polierte und an der Aüssenflache nicht gefärbte
Schatullen, sowie hölzerne Photographie
rahmen, in nicht fertiger Gestalt, sondern zum Bemalen
oder Einbrennen bestimmt — nach den entsprechenden
Punkten des Art. 61 (C. 92, Nr. 4212).
Es ist vorgekommen, dass Holzfabrikate mit
Inkrustationen aus Bronze und Perlmutter mit einer
dicken Schicht irgend einer Farbe bestrichen, importiert
werden, so dass erst nach Abwaschen der Farbe die An
wesenheit von Inkrustationen entdeckt werden konnte. Das
Zolldepartement hat den Zollämtern daher vorgeschrieben,
ihre Aufmerksamkeit auf die sorgfältige Besichtigung der
obengenannten Waren zu richten (C. 92, Nr. 8509).
Gegenstände aus Bambus oder Rohr, welche nicht
unter den Begriff der Korbmacher- und Flechtarbeiten fallen —
nach den entsprechenden Punkten des Art. 61 (C. 93, Nr. 7172).
Bei der Besichtigung von gefärbten Uhrwerk
gehäusen in Tischlerbearbeitung wurde von einem Zoll
amt folgende List entdeckt: Oben und an den Rändern
der Gehäuse waren gefärbte Holzfumiere angeklebt, unter
denen vergoldete, gepresste Verzierungen zum Vorschein
kamen. Um die Wiederholung derartiger Versuche un
möglich zu machen, werden die Zollämter angewiesen, die
erwähnte Ware mit besonderer Sorgfalt zu besichtigen (C. 93,
Nr. 14 762).
Holzgriffe von Tischlerarbeit, die im gemeinen
Leben und im Handel verschiedene Verwendung finden
können — nach den entsprechenden Punkten des Art. 61 (C. 93,
Nr. 15 070).
Spazierstöcke, wenn auch für Regenschirme
bestimmt — nach den entsprechenden Punkten des Art. 61
(C. 94, Nr. 22 199).
Hölzerne Schuhmache rleisten und ähnliche
Gegenstände, aus einem oder verschiedenem Material an
gefertigt — nach dem Material (C. 95, Nr. 23 127).
Hölzerne Schachbretter, ohne Inkrustationen
und Verzierungen — nach den entsprechenden Punkten des
Art. 61 (C. 96, Nr. 15 940).
Hölzerne Pfeifen zum Rauchen — nach Art. 61
(C. 99, Nr. 6238).
Bretter und Pulte aus Holz, die als Unterlage für
Telephone dienen sollen, auf denen jedoch irgend welche
Teile dieser Apparate nicht befestigt sind, werden nach den
entsprechenden Punkten des Art. 61 verzollt, da sie keine
Teile^deS) eigentlichen Telephonapparates darstellen (C. 06,
Elektrische Uhren in fester Verbindung mit hölzernen
Gehäusen, die Gehäuse — nach Art. 61 und die Werke —
nach lit. a der Anm. 2 zu Art. 171, P. 1 (C. 07, Nr. 626).
Kopierrahmen, hölzerne, für photographische
nach dem entsprechenden Punkt des Art. 61
Zwecke
(C. 09, Nr.
34 804).