Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Nicht polierte und an der Aüssenflache nicht gefärbte 
Schatullen, sowie hölzerne Photographie 
rahmen, in nicht fertiger Gestalt, sondern zum Bemalen 
oder Einbrennen bestimmt — nach den entsprechenden 
Punkten des Art. 61 (C. 92, Nr. 4212). 
Es ist vorgekommen, dass Holzfabrikate mit 
Inkrustationen aus Bronze und Perlmutter mit einer 
dicken Schicht irgend einer Farbe bestrichen, importiert 
werden, so dass erst nach Abwaschen der Farbe die An 
wesenheit von Inkrustationen entdeckt werden konnte. Das 
Zolldepartement hat den Zollämtern daher vorgeschrieben, 
ihre Aufmerksamkeit auf die sorgfältige Besichtigung der 
obengenannten Waren zu richten (C. 92, Nr. 8509). 
Gegenstände aus Bambus oder Rohr, welche nicht 
unter den Begriff der Korbmacher- und Flechtarbeiten fallen — 
nach den entsprechenden Punkten des Art. 61 (C. 93, Nr. 7172). 
Bei der Besichtigung von gefärbten Uhrwerk 
gehäusen in Tischlerbearbeitung wurde von einem Zoll 
amt folgende List entdeckt: Oben und an den Rändern 
der Gehäuse waren gefärbte Holzfumiere angeklebt, unter 
denen vergoldete, gepresste Verzierungen zum Vorschein 
kamen. Um die Wiederholung derartiger Versuche un 
möglich zu machen, werden die Zollämter angewiesen, die 
erwähnte Ware mit besonderer Sorgfalt zu besichtigen (C. 93, 
Nr. 14 762). 
Holzgriffe von Tischlerarbeit, die im gemeinen 
Leben und im Handel verschiedene Verwendung finden 
können — nach den entsprechenden Punkten des Art. 61 (C. 93, 
Nr. 15 070). 
Spazierstöcke, wenn auch für Regenschirme 
bestimmt — nach den entsprechenden Punkten des Art. 61 
(C. 94, Nr. 22 199). 
Hölzerne Schuhmache rleisten und ähnliche 
Gegenstände, aus einem oder verschiedenem Material an 
gefertigt — nach dem Material (C. 95, Nr. 23 127). 
Hölzerne Schachbretter, ohne Inkrustationen 
und Verzierungen — nach den entsprechenden Punkten des 
Art. 61 (C. 96, Nr. 15 940). 
Hölzerne Pfeifen zum Rauchen — nach Art. 61 
(C. 99, Nr. 6238). 
Bretter und Pulte aus Holz, die als Unterlage für 
Telephone dienen sollen, auf denen jedoch irgend welche 
Teile dieser Apparate nicht befestigt sind, werden nach den 
entsprechenden Punkten des Art. 61 verzollt, da sie keine 
Teile^deS) eigentlichen Telephonapparates darstellen (C. 06, 
Elektrische Uhren in fester Verbindung mit hölzernen 
Gehäusen, die Gehäuse — nach Art. 61 und die Werke — 
nach lit. a der Anm. 2 zu Art. 171, P. 1 (C. 07, Nr. 626). 
Kopierrahmen, hölzerne, für photographische 
nach dem entsprechenden Punkt des Art. 61 
Zwecke 
(C. 09, Nr. 
34 804).
	        
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