Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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verzollt werden müssen, Erzeugnisse zu erachten, die mit den 
Edelsteinen oder deren künstlichen Nachbildungen, gemäss 
der obigen Begriffsbestimmung, verziert sind (C. 99, Nr. 11 997). 
Der Dirigierende Senat hat durch Ukas von 1908, 
Nr. 5751 die Begriffsbestimmung von künstlichen Edel 
steinen, die im Zirkular vom Jahre 1899, Nr. 11 997 enthalten 
ist, gebilligt (C. 09, Nr. 5962, P. 7). 
68. Gagat (Jett) oder schwarzer Amber, Perlmutter, 
Schildpatt, Bernstein (mit Ausnahme des be 
sonders genannten), Meerschaum, Elfenbein und 
Mammutknochen; Zelluloid von jeder Farbe, in 
unbearbeiteten Stücken, Ringen oder Plättchen; 
Email in Stücken und in Pulver; Glasur jeder 
Art; Mosaik; künstliche Zusammensetzungen für 
Mosaik, für das Pud 
Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud .... 
Buntes Glas in Form von massiven (nicht hohlen) 
Zylindern, das kein fertiges Fabrikat darstellt — nach Art. 68, 
wie unbearbeitete Emaille (C. 92, Nr. 14 043). 
Glaspuder (Flitter aus dünnem weissem oder in der 
Masse gefärbtem Glase), welcher seinem Bestände nach der 
Emaille ähnlich ist — nach Art. 68 (C. 96, Nr. 9775). 
Rohe Perlmuttermuscheln, selbst wenn von 
mineralischen Ansätzen nicht gereinigt — nach Art. 68 (C. 98, 
Nr. 2488). 
Rohe Perlmuttermuscheln, von Schmutz 
und mineralischen Ansätzen gereinigt, befeilt und geputzt, 
aber ohne jede andere Bearbeitung und nicht in Verbindung 
mit anderem Material — nach Art. 68. Muscheln aller Art, 
aber anders bearbeitet und in Verbindung mit anderem 
Material — nach den entsprechenden Punkten des Art, 215 
(C. 99, Nr. 6238). 
Zelluloid in unbearbeiteten Stücken, Ringen, Platten, 
Röhrchen, Stäben und Blättern, die, obgleich sie poliert und 
geschliffen sind, dennoch keine Fabrikate darstellen, ist nach 
Art. 68 des Tarifs zu verzollen; Fabrikate aus Zelluloid unter 
liegen dagegen dem Art. 215 des Tarifs (C. 05, Nr. 5657). 
Zelluloid in Form von Blättern, aus einer ver 
schiedenfarbigen Masse hereestellt, als Material für Herren- 
und Damenkragen und -Manschetten dienend — nach Art. 68 
(C. 09, Nr. 34 804). 
69- Asbest: 
1. in Stücken, für das Pud 
2. in Pulver und Fasern, für das Pud . . . 
3. Pappe, für das Pud 
4. Gespinste und Waren, ausser Pappe, auch 
in Verbindung mit anderen Materialien, für das Pud
	        
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