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Stiefel aus Asbestgewebe mit hölzernen Sohlen und
ledernen Hinterstücken, zum Schutze der Fabrikarbeiter gegen
Brandwunden — nach Art. 69, P. 4 (C. 10, Nr. 520).
Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1911, Nr. 1484
sind Platten aus Asbest mit Zusatz von anderen einfachen
Stoffen nicht als Asbestpappe, sondern als nicht besonders
genannte Erzeugnisse aus Asbest anzusehen und nach Art. 69,
P. 4, des Tarifs zu verzollen. Infolgedessen ist das C. 09,
Nr. 34 804 in demjenigen Teile, der sieh auf die Tarifierung
von mit Filz unterklebten Sohlen aus Asbest bezieht, auf
gehoben (0. 11, Nr. 7346).
70. Steine jeder Art, ausser Edelsteinen und Halb
edelsteinen, auch Alabaster und Gips:
1. Bildhauer-, Schnitz- und Drechslerarbeit,
auch poliert:
a) im Gewicht von 3 Pud und weniger für
das Stück, für das Pud 5,— R
a) Vertragsgemäss (Italien): Für das Pud 5,— li
b) im Gewicht von mehr als 3 Pud für das
Stück, für das Pud 3,— R
b) Vertragsgemäss (Italien): Für das Pud 3,— li
2. gewöhnliche Steinmetzarbeiten ohne Schnitz-
und Bildhauerarbeit, auch mit krummen Flächen,
aus Marmor, Serpentinstein, Alabaster und anderen
harten Steinarten, polierbar, wie: Jaspis, Onyx,
Labrador, Granit, Gneis, Porphyr und Basalt:
a) mit polierten Flächen oder Flächenteilen,
für das Pud 1,50 R
a) Vertragsgemäss (Italien): Für das Pud 1,50 H
b) mit glatt behauenen und mit dem Ham
mer bearbeiteten, aber nicht polierten
Flächen, für das Pud 1,— R
b) Vertragsgemäss (auch Italien): mit sorg
fältig bearbeiteten Flächen und Fugen,
aber nicht poliert, für das Pud .... 0,30 H
3. gewöhnliche Steinmetzarbeiten ohne Schnitz-
und Bildhauerarbeit, auch mit krummen Flächen,
aus nicht besonders genannten Steinarten:
a) mit polierten Flächen oder Flächenteilen,
für das Pud 1,—- ®
b) mit glatt behauenen und mit dem Ham
mer bearbeiteten, aber nicht polierten
Flächen, für das Pud 0,30 R