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b) Vertragsgemäss: mit sorgfältig bearbeiteten
Flächen und Fugen, aber nicht poliert, für
das Pud 0,15 B
Vertragsgemäss: Anmerkung zu P. 3.
Die unter diesen Punkt fallenden Steinmetzarbeiten.
werden nach dem Zollsätze der lit. b verzollt, auch
wenn sie geschliffen sind.
Anmerkung 1. Erzeugnisse aus Schiefer,
ausser den besonders genannten, werden nach
Art. 66, P. 6 verzollt.
Anmerkung 2. Nach diesem Artikel (70)
werden auch Steinarbeiten in Verbindung mit
Kupfer und Kupferlegierungen, welche augen
scheinlich nicht den Hauptwert des Gegenstandes
darstellen, sowie solche in Verbindung mit anderen
Materialien verzollt, soweit die gen. Fabrikate
nicht unter den Art. 215 fallen. Wenn die Ver
bindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen den
Hauptwert des Gegenstandes darstellen, so wird
von solchen Fabrikaten die Hälfte von dem für
Erzeugnisse aus Kupfer und Legierungen daraus
festgesetzten Zoll erhoben.
71. Schleif- und Poliermaterialien und Erzeugnisse
daraus; Graphit, Kohlenerzeugnisse für die Elek
trotechnik; Mischungen zum Schmieren und
Kitten:
1. Schmirgel, Bimsstein, Tripel in Stücken und
Graphit in Stücken und Scherben, für das Pud
Graphittiegelscherben und defekte Graphit
tiegel, wie Graphit in Stücken — nach Art. 71, P. 1
(C. 86, Nr. 975).
2. die in P. 1 genannten Materialien, gemahlen,
auch zusammengeballt oder künstlich zu Klumpen
geformt; Korund und Granaten, in Sandform oder
gemahlen; Karborundum und alle nicht besonders
genannten Schleif- und Polierstoffe, auch ge
mahlen; Mischungen zum Reinigen von Metallen,
ohne Verbindung mit Wachs, Fett, Oel oder Leim,
für das Pud
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Aus 2.
Graphit, gemahlener oder geschlämmter, für das Pud 0,45 II
Pulverartig zers-tossenes Glas — nach Art. 71,
P. 2 (C. 91, Nr. 20 996).
Schlackenwolle — nach Art. 71, P. 2 (C. 99,
Nr. 6238).
0,12 R
0,60 R