Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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b) Vertragsgemäss: mit sorgfältig bearbeiteten 
Flächen und Fugen, aber nicht poliert, für 
das Pud 0,15 B 
Vertragsgemäss: Anmerkung zu P. 3. 
Die unter diesen Punkt fallenden Steinmetzarbeiten. 
werden nach dem Zollsätze der lit. b verzollt, auch 
wenn sie geschliffen sind. 
Anmerkung 1. Erzeugnisse aus Schiefer, 
ausser den besonders genannten, werden nach 
Art. 66, P. 6 verzollt. 
Anmerkung 2. Nach diesem Artikel (70) 
werden auch Steinarbeiten in Verbindung mit 
Kupfer und Kupferlegierungen, welche augen 
scheinlich nicht den Hauptwert des Gegenstandes 
darstellen, sowie solche in Verbindung mit anderen 
Materialien verzollt, soweit die gen. Fabrikate 
nicht unter den Art. 215 fallen. Wenn die Ver 
bindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen den 
Hauptwert des Gegenstandes darstellen, so wird 
von solchen Fabrikaten die Hälfte von dem für 
Erzeugnisse aus Kupfer und Legierungen daraus 
festgesetzten Zoll erhoben. 
71. Schleif- und Poliermaterialien und Erzeugnisse 
daraus; Graphit, Kohlenerzeugnisse für die Elek 
trotechnik; Mischungen zum Schmieren und 
Kitten: 
1. Schmirgel, Bimsstein, Tripel in Stücken und 
Graphit in Stücken und Scherben, für das Pud 
Graphittiegelscherben und defekte Graphit 
tiegel, wie Graphit in Stücken — nach Art. 71, P. 1 
(C. 86, Nr. 975). 
2. die in P. 1 genannten Materialien, gemahlen, 
auch zusammengeballt oder künstlich zu Klumpen 
geformt; Korund und Granaten, in Sandform oder 
gemahlen; Karborundum und alle nicht besonders 
genannten Schleif- und Polierstoffe, auch ge 
mahlen; Mischungen zum Reinigen von Metallen, 
ohne Verbindung mit Wachs, Fett, Oel oder Leim, 
für das Pud 
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Aus 2. 
Graphit, gemahlener oder geschlämmter, für das Pud 0,45 II 
Pulverartig zers-tossenes Glas — nach Art. 71, 
P. 2 (C. 91, Nr. 20 996). 
Schlackenwolle — nach Art. 71, P. 2 (C. 99, 
Nr. 6238). 
0,12 R 
0,60 R
	        
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