Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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a) gewöhnliche, unglasiert, für das Pud . 0,0172 ® 
b) faponierte, hohle, unglasiert, für das Pud 0,06 R 
Vertragsgemäss: Aus 1. Bauziegel, nicht feuer 
fest, aus gewöhnlichem Tone: 
h) favouierte, hohle, unglasierte, für das Pud 0,0>> It 
c) die unter a und b genannten, glasiert, 
für das Pud 0,15 R 
2. aus Kalk und Sand, aus Zement, Gips und 
alle künstlichen, nicht besonders genannten Steine, 
Ziegel und Platten, für das Pud 0,20 R 
Vertragsgemäss: Aus 2. Ziegel und Platten aus 
Zement, für das Pud 0,12 R 
Polierte Zement-Fliesen als Marmor-Imitation 
(„Marmorit“) — nach Art. 72, P. 2 (C. 93, Nr. 11 145). 
Nach Anzeigen, die bei dem Zolldepartement eingegangen 
sind, sollen künstliche Schleif-Scheiben und -Steine 
aus Schmirgel und von anderer Art von den Zollämtern nicht 
nach Art. 71, sondern nach anderen Artikeln des Tarifs ein 
gelassen werden. Die Zollämter sind deshalb angewiesen 
worden, im Hinblick auf die Aehnlichkeit dieser Erzeugnisse 
mit den in Art. 72, P. 2, und Art. 66, P. 4, genannten Waren 
bei der Besichtigung die tarifarischen Eigenschaften solcher 
Waren genauer zu bestimmen und in zweifelhaften Fällen 
dem Zolldepartement ein Muster zur Prüfung einzureichen 
(C. 06, Nr. 5731). 
3. feuerfeste Erzeugnisse: 
a) feuerfeste Ziegel und Platten jeder Grösse 
und Form, zum Ofenbau: aus Schamotte, 
sandhaltigemTon, Quarz, Dinas; Pflaster 
steine und Klinker jeder Art aus grober, 
ganz oder halb gesinterter Ziegelmasse, 
für das Pud 0,10 R 
a) Vertragsgemäss: Ziegel und Platten jeder 
Grösse und Form aus feuerfestem Ton, 
zum Ofenbau: aus Schamotte, sandhaltigem 
Ton, Quarz, Dinas; Pflaster- und andere 
Klinker aus gewöhnlichem, ganz oder halb 
gesintertem Ton, für das Pud 0,09 h 
Vertragsgemäss: Anmerkung zu P. 3 lit. a. 
Schamottemörtel (Fugenmörtel oder feuerfester 
Zement), das heisst eine Mischung von vermahlenem, 
rohem und gebranntem, feuerfestem Ton, wird, nach 
P. 3 lit. a verzollt.
	        
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