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a) gewöhnliche, unglasiert, für das Pud . 0,0172 ®
b) faponierte, hohle, unglasiert, für das Pud 0,06 R
Vertragsgemäss: Aus 1. Bauziegel, nicht feuer
fest, aus gewöhnlichem Tone:
h) favouierte, hohle, unglasierte, für das Pud 0,0>> It
c) die unter a und b genannten, glasiert,
für das Pud 0,15 R
2. aus Kalk und Sand, aus Zement, Gips und
alle künstlichen, nicht besonders genannten Steine,
Ziegel und Platten, für das Pud 0,20 R
Vertragsgemäss: Aus 2. Ziegel und Platten aus
Zement, für das Pud 0,12 R
Polierte Zement-Fliesen als Marmor-Imitation
(„Marmorit“) — nach Art. 72, P. 2 (C. 93, Nr. 11 145).
Nach Anzeigen, die bei dem Zolldepartement eingegangen
sind, sollen künstliche Schleif-Scheiben und -Steine
aus Schmirgel und von anderer Art von den Zollämtern nicht
nach Art. 71, sondern nach anderen Artikeln des Tarifs ein
gelassen werden. Die Zollämter sind deshalb angewiesen
worden, im Hinblick auf die Aehnlichkeit dieser Erzeugnisse
mit den in Art. 72, P. 2, und Art. 66, P. 4, genannten Waren
bei der Besichtigung die tarifarischen Eigenschaften solcher
Waren genauer zu bestimmen und in zweifelhaften Fällen
dem Zolldepartement ein Muster zur Prüfung einzureichen
(C. 06, Nr. 5731).
3. feuerfeste Erzeugnisse:
a) feuerfeste Ziegel und Platten jeder Grösse
und Form, zum Ofenbau: aus Schamotte,
sandhaltigemTon, Quarz, Dinas; Pflaster
steine und Klinker jeder Art aus grober,
ganz oder halb gesinterter Ziegelmasse,
für das Pud 0,10 R
a) Vertragsgemäss: Ziegel und Platten jeder
Grösse und Form aus feuerfestem Ton,
zum Ofenbau: aus Schamotte, sandhaltigem
Ton, Quarz, Dinas; Pflaster- und andere
Klinker aus gewöhnlichem, ganz oder halb
gesintertem Ton, für das Pud 0,09 h
Vertragsgemäss: Anmerkung zu P. 3 lit. a.
Schamottemörtel (Fugenmörtel oder feuerfester
Zement), das heisst eine Mischung von vermahlenem,
rohem und gebranntem, feuerfestem Ton, wird, nach
P. 3 lit. a verzollt.