Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

c) Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: 
Für das Pud 3,50 Jt 
104 
auch Porzellanfabrikate befinden können, die nach Art. 76 
verzollt werden, aufmerksam gemacht (C. 87, Nr. 165). 
Fayencefabrikafe mit Teilen aus Porzellan als 
Verzierung — nach Art. 76, P. 3 (C. 87, Nr. 4710). 
Als Majolika sind solche Gegenstände aus gewöhn 
lichem Ton anzusehen, auf deren Oberfläche sich künst 
lerische, mit der Hand ausgeführte Malerei befindet (C. 91, 
Nr. 25 921). 
Nägel aus Eisendraht mit Porzellanköpfen — nach 
Art. 76 (C. 92, Nr. 14 043). 
Spiegel in untrennbaren Porzellan-Rahmen, mit 
Malerei — nach Art. 76, P. 3 (C. 96, Nr. 6202). 
Porzellanteller, durch Malerei verziert, die am 
äusseren Rande des Tellerbodens zwei Löcher zum Durch 
ziehen einer Schnur haben, um sie an der Wand auf hängen 
zu können, und die unzweifelhaft als Wand Verzierung und 
nicht zum praktischen Gebrauch als Geschirr zu dienen 
bestimmt sind — nach Art. 76, P. 3 (C. 10, Nr. 36 911). 
77. Glaswaren: 
1. Gefässe, die zur Aufnahme und Aufbewah 
rung von Flüssigkeiten und anderen Waren dienen, 
wie: Flaschen, Gläser, Töpfe, von jeder Form, 
ohne Verzierungen und Muster, auch mit ge 
gossenen Buchstaben, Aufschriften und Wappen, 
nicht geschnitten und ungeschliffen: 
a) aus flaschenfarbigem Glase (von grüner, 
olivenfarbiger, brauner und ähnlicher 
natürlicher, nicht künstlicher Flaschen 
färbung), ohne mattgeschliffene Hälse 
oder eingeriebene Stöpsel und Deckel und 
ohne nachgearbeitete Böden und Ränder, 
für das Pud 0,90 R 
b) aus weissem, halbweissem und farbigem 
Glase (in der Masse gefärbt), ohne matt 
geschliffene Hälse oder eingeriebene 
Stöpsel und Deckel und ohne nach 
gearbeitete Böden und Ränder, für das 
Pud 2.25 R 
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Aus b) 
Siphon flaschen ohne Montierung, für das Pud . . 2,— R 
c) aus Glas jeder Art, mit abgeschliffenen 
Hälsen, oder polierten Stöpseln und 
Deckeln, auch mit geglätteten Böden 
und Rändern, für das Pud 3,50 R
	        
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