Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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107. Chlorkalk, Bleichlauge, für das Pud 
108. Säuren und Schwefelkohlenstoff: 
1. Schwefelsäure: 
a) Kammersäure und Vitriolöl, für das Pud 
b) rauchende , Schwefelsäureanhydrid , für 
das Pud 
2. Schwefelkohlenstoff 
(Die Anmerkung 2 zu Art. 108 ist zu beac 
Schwefel-Kohlenstoff, in eisernen Fässern 
eingeführt, ist nach Art. 108, P. 2, zu behandeln, mit Abzug 
von 20% für die Tara; letztere fällt unter Art. 152 (C. 88, 
Nr. 10 640). 
3. Salpeter- und Salzsäure, für das Pud . . 
4. Essigsäure, für das Pud 
Holzessigsäure, wenn auch schwache (die weniger 
als 8% wasserfreie Essigsäure enthält), wird infolge ihres 
brandigen Teergeruches nicht als Essig angesehen und ist 
nach Art. 108, P. 4, zu verzollen (C. 91, Nr. 11318). 
5. Weinsteinsäure, für das Pud 
6. Benzoesäure, Gerbsäure (Tannin), Zitronen 
säure, Phosphorsäure, Chromsäure, für das Pud 
Vertragsgemäss: Aus 6. Gerbsäure (Tannin), 
für das Pud 
7. Salicylsäure, für das Pud 
7. Vertragsgemäss: Für das Pud 
Laut Privat-Mitteilungen wird Salicylnatron, wie 
Salicylsäure, nach Art. 108, P. 7, tarifiert. 
8. Gallus- und Pyrogallussäure, für das Pud 
8. Vertragsgemäss: Für das Pud 
Anmerkung 1. Die Salze der in den 
Punkten 4, 5, 6, 7 und 8 dieses Artikels erwähnten 
Säuren, ausser den besonders genannten, werden 
ebenso wie die Säuren verzollt, wenn sie nicht 
ihrer Basis nach einem höheren Zolle unterliegen. 
Anmerkung 2. Die Bestimmung des 
Punktes 2 dieses Artikels bleibt bis zum 1./14. Ja 
nuar 1911 in Kraft. 
Die Gültigkeitsdauer der Bestimmung 
des P. 2 des Art. 108 ist durch das Gesetz 
vom 19. Dezember a. St. 1910 bis zum 31. März 
a. St. 1912 verlängert worden (C. 10, Nr. 39 320). 
1,15V, R 
0,36 3 /io B 
1,65 ß 
zollfrei, 
h t e n.) 
0,72 3 / 5 ß 
6,60 lt 
8,25 B 
10, — B 
7,-50 B 
12,— E 
11, — B 
20,— B 
15,— B
	        
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