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107. Chlorkalk, Bleichlauge, für das Pud
108. Säuren und Schwefelkohlenstoff:
1. Schwefelsäure:
a) Kammersäure und Vitriolöl, für das Pud
b) rauchende , Schwefelsäureanhydrid , für
das Pud
2. Schwefelkohlenstoff
(Die Anmerkung 2 zu Art. 108 ist zu beac
Schwefel-Kohlenstoff, in eisernen Fässern
eingeführt, ist nach Art. 108, P. 2, zu behandeln, mit Abzug
von 20% für die Tara; letztere fällt unter Art. 152 (C. 88,
Nr. 10 640).
3. Salpeter- und Salzsäure, für das Pud . .
4. Essigsäure, für das Pud
Holzessigsäure, wenn auch schwache (die weniger
als 8% wasserfreie Essigsäure enthält), wird infolge ihres
brandigen Teergeruches nicht als Essig angesehen und ist
nach Art. 108, P. 4, zu verzollen (C. 91, Nr. 11318).
5. Weinsteinsäure, für das Pud
6. Benzoesäure, Gerbsäure (Tannin), Zitronen
säure, Phosphorsäure, Chromsäure, für das Pud
Vertragsgemäss: Aus 6. Gerbsäure (Tannin),
für das Pud
7. Salicylsäure, für das Pud
7. Vertragsgemäss: Für das Pud
Laut Privat-Mitteilungen wird Salicylnatron, wie
Salicylsäure, nach Art. 108, P. 7, tarifiert.
8. Gallus- und Pyrogallussäure, für das Pud
8. Vertragsgemäss: Für das Pud
Anmerkung 1. Die Salze der in den
Punkten 4, 5, 6, 7 und 8 dieses Artikels erwähnten
Säuren, ausser den besonders genannten, werden
ebenso wie die Säuren verzollt, wenn sie nicht
ihrer Basis nach einem höheren Zolle unterliegen.
Anmerkung 2. Die Bestimmung des
Punktes 2 dieses Artikels bleibt bis zum 1./14. Ja
nuar 1911 in Kraft.
Die Gültigkeitsdauer der Bestimmung
des P. 2 des Art. 108 ist durch das Gesetz
vom 19. Dezember a. St. 1910 bis zum 31. März
a. St. 1912 verlängert worden (C. 10, Nr. 39 320).
1,15V, R
0,36 3 /io B
1,65 ß
zollfrei,
h t e n.)
0,72 3 / 5 ß
6,60 lt
8,25 B
10, — B
7,-50 B
12,— E
11, — B
20,— B
15,— B