Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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ein monarchisches Staatshaupt oder ein Präsident oder ein kollektives 
Staatshaupt steht. Es wird vielfach behauptet, daß der Präsident 
gegenüber dem Monarchen völkerrechtlich eine untergeordnetere 
Stellung einnehme. An dieser Aussassung trifft nur soviel zu, daß 
gewisse, aber nicht dem Völkerrecht, sondern dem internationalen 
Zeremoniell angehörige Bevorrechtigungen dem Monarchen, nicht 
aber dem Präsidenten zustehen. So pflegen militärische Ehren nur 
dem int Auslande sich aufhaltenden Monarchen erwiesen zu werden, 
dem auch die Anrede „mein Bruder" seitens eines fremden Monarchen 
allein zukommt, während dieser einen Präsidenten nur „mein Freund" 
oder ähnlich anzureden pflegt. 
Im übrigen aber wird für das Völkerrecht die feste Basis gewonnen, 
wenn man beachtet, daß es sich beim Staatshaupt, mag er nun Mon 
arch oder Präsident oder kollektives Staatshaupt^ sein, um den völker 
rechtlichen Vertreter eines fremden Staates handelt. Dem 
gemäß muß unterschiedslos einem fremden Staatshaupt im Ausland 
der Anspruch auf Unverletzlichkeit, d. h. erhöhten strafrechtlichen 
Schutzs und Exterritorialität zugebilligt werden. Das besagt, daß das 
fremde Staatshaupt, dem der Regent eines Staates gleichzustellen 
ist, seine ihn begleitenden Familienmitglieder und sein Gefolge im 
Auslande bei genehmigtem Aufenthalt der Zwangsgewalt des Aufent 
haltsstaates nicht unterfallen, ohne aber von den dort geltenden Nor 
men befreit zu sein. Das hat zur Folge, eben weil (bestritten!) Exter 
ritorialität nicht Fiktion einer Nichtanwesenheit, nicht Befreiung von 
den geltenden Rechtssätzen, sondern nur Ausschluß jeden Zwanges 
beinhaltet, daß einerseits auch die im Besitze des Staatshauptes und 
der mit ihm Exterritorialen befindlichen Sachen geschützt sind, anderer 
seits Notwehr zulässig ist. Eine Ausnahme gilt, soweit ein Glied dieses 
Exterritorialkreises als Kläger auftritt, sowie für Grundstücke im Aus- 
i Dessen Rechtsstellung im Völkerrecht ist noch nicht untersucht. Doch 
ist anzunehmen, daß jedes Mitglied dieser Personenmehrheit die Völker- 
rechtliche Sonderstellung des Staatshauptes dem Auslande gegenüber ein« 
nimmt. 
- Die Unverletzlichkeit, gleich der Exterritorialität historisch zuerst dem 
Gesandten und viel später dem Staatshaupte zugebilligt, bedeutet nur er« 
höhten Strafschutz. Sie ist zu einer Zeit entstanden, da der Fremde rechtlos 
war und nur den Gesandten ein — heute selbstverständlicher — Schutz im 
Auslande zuerkannt wurde. 
Strupp, Völkerrecht. 6 
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