Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Eine Zusammenstellung kosmetischerZubehör- 
stücke und Vorrichtungen zum Färben der Haare 
(als zusammengehörig in den Handel kommend), worunter sich 
eine weingeisthaltige, flüssige Mischung befindet — nach 
Art. 119, P. 2 lit. a (C. 10, Nr. 36 911). 
b) Wohlriechende, alkoholhaltige Wässer, für 
das Pud Rohgewicht 20,40 H 
c) Pomaden, in Gefässen von mindestens 
10 Pfund Inhalt, für das Pud Rohgewicht 15,— II 
In grossen Gefässen eingeführte Parfüms — nach 
Art. 119, P. 2; die besonders eingeführten Utensilien zum 
Umfüllen der Parfüms in kleine Gefässe — nach ihrem 
Material (C. 94, Nr. 21 902, übereinstimmend mit den C. 05, 
Nr. 5657 und 06, Nr. 30 472). 
Gemäss einem vom Finanzminister bestätigten Beschluss 
der besonderen Tarifkommission vom 27. Januar 1900, Nr. 77, 
wurde bestimmt: Als im Art. 119, P. 2 lit. b, des Vertrags 
tarifs angeführte wohlriechende Wasser solche 
kosmetische Spirituslösungen von wohlriechenden Stoffen 
anzusehen, die bei der Verdünnung mit Wasser (bei + 16° C) 
eine Emulsion erst bilden, wenn die Dichtigkeit des Spiritus 
unter 85° Tralles fällt. Als Parfüms, die nach Art. 119, 
P. 2 lit. a, des Vertragstarifs zu verzollen sind, sind dagegen 
solche kosmetische Spirituslösungen von wohlriechenden Stoffen 
anzusehen, die beim obigen Versuche eine Emulsion bei einer 
Stärke des Spiritus von über 85° Tralles bilden (C. 00, 
Nr. 4276). 
Haarpomade, darunter Fixatoire und ungarische 
Pomade — nach Art. 119, P. 2 (C. 04, Nr. 13 994). 
Kegeln für die Unterscheidung von kosme 
tischen und Parfümerieerzeugnissen vom 
24. Juni 1911 — s. Seite 442. 
3. ätherische und wohlriechende Oele, natür 
liche und künstliche, ohne Zusatz von Alkohol 
hergestellt, für das Pud 26,40 R 
3. Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud . . . 10,80 H 
Ddv Finanzminister hat laut Verfügung vom 21. Oktober 
1910 die fakultative zollamtliche Verbleiung aller kos 
metischen Waren, die nach Art. 119 des Zolltarifs 
verzollt werden, auf Antrag der Wareneigentümer mit der 
Massgabe gestattet, dass dabei die Vorschriften des § 30 der 
Kegeln über die zollamtliche Verbleiung der Waren vom 
29. Mai 1904 beobachtet und die Waren nur dann verbleit 
werden, wenn sie in der in den genannten Regeln für Parfüms, 
Elixiere, Puder und Seife vorgesehenen Verpackung und in 
einem für die Verbleiung vorbereiteten Zustand eingeführt 
werden. Die Verbleiung ist je nach der Verpackung, worin 
die Ware eingeführt wird, nach einem der in den Regeln 
über die zollamtliche Verbleiung der Waren für Parfüms, 
Seife, Puder usw. vorgesehenen Verfahren auszuführen. Die 
Verbleiungsgebühr beträgt 2 Kop. für jedes Blei. („Ukasatel 
des Finanzministeriums“, 1910, Nr. 45). 
Borvaselin mit verschiedenem Gehalt an Borsäure ist 
zu den kosmetischen Mitteln zu rechnen und seine Ein-
	        
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