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Eine Zusammenstellung kosmetischerZubehör-
stücke und Vorrichtungen zum Färben der Haare
(als zusammengehörig in den Handel kommend), worunter sich
eine weingeisthaltige, flüssige Mischung befindet — nach
Art. 119, P. 2 lit. a (C. 10, Nr. 36 911).
b) Wohlriechende, alkoholhaltige Wässer, für
das Pud Rohgewicht 20,40 H
c) Pomaden, in Gefässen von mindestens
10 Pfund Inhalt, für das Pud Rohgewicht 15,— II
In grossen Gefässen eingeführte Parfüms — nach
Art. 119, P. 2; die besonders eingeführten Utensilien zum
Umfüllen der Parfüms in kleine Gefässe — nach ihrem
Material (C. 94, Nr. 21 902, übereinstimmend mit den C. 05,
Nr. 5657 und 06, Nr. 30 472).
Gemäss einem vom Finanzminister bestätigten Beschluss
der besonderen Tarifkommission vom 27. Januar 1900, Nr. 77,
wurde bestimmt: Als im Art. 119, P. 2 lit. b, des Vertrags
tarifs angeführte wohlriechende Wasser solche
kosmetische Spirituslösungen von wohlriechenden Stoffen
anzusehen, die bei der Verdünnung mit Wasser (bei + 16° C)
eine Emulsion erst bilden, wenn die Dichtigkeit des Spiritus
unter 85° Tralles fällt. Als Parfüms, die nach Art. 119,
P. 2 lit. a, des Vertragstarifs zu verzollen sind, sind dagegen
solche kosmetische Spirituslösungen von wohlriechenden Stoffen
anzusehen, die beim obigen Versuche eine Emulsion bei einer
Stärke des Spiritus von über 85° Tralles bilden (C. 00,
Nr. 4276).
Haarpomade, darunter Fixatoire und ungarische
Pomade — nach Art. 119, P. 2 (C. 04, Nr. 13 994).
Kegeln für die Unterscheidung von kosme
tischen und Parfümerieerzeugnissen vom
24. Juni 1911 — s. Seite 442.
3. ätherische und wohlriechende Oele, natür
liche und künstliche, ohne Zusatz von Alkohol
hergestellt, für das Pud 26,40 R
3. Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud . . . 10,80 H
Ddv Finanzminister hat laut Verfügung vom 21. Oktober
1910 die fakultative zollamtliche Verbleiung aller kos
metischen Waren, die nach Art. 119 des Zolltarifs
verzollt werden, auf Antrag der Wareneigentümer mit der
Massgabe gestattet, dass dabei die Vorschriften des § 30 der
Kegeln über die zollamtliche Verbleiung der Waren vom
29. Mai 1904 beobachtet und die Waren nur dann verbleit
werden, wenn sie in der in den genannten Regeln für Parfüms,
Elixiere, Puder und Seife vorgesehenen Verpackung und in
einem für die Verbleiung vorbereiteten Zustand eingeführt
werden. Die Verbleiung ist je nach der Verpackung, worin
die Ware eingeführt wird, nach einem der in den Regeln
über die zollamtliche Verbleiung der Waren für Parfüms,
Seife, Puder usw. vorgesehenen Verfahren auszuführen. Die
Verbleiungsgebühr beträgt 2 Kop. für jedes Blei. („Ukasatel
des Finanzministeriums“, 1910, Nr. 45).
Borvaselin mit verschiedenem Gehalt an Borsäure ist
zu den kosmetischen Mitteln zu rechnen und seine Ein-