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ein monarchisches Staatshaupt oder ein Präsident oder ein kollektives
Staatshaupt steht. Es wird vielfach behauptet, daß der Präsident
gegenüber dem Monarchen völkerrechtlich eine untergeordnetere
Stellung einnehme. An dieser Aussassung trifft nur soviel zu, daß
gewisse, aber nicht dem Völkerrecht, sondern dem internationalen
Zeremoniell angehörige Bevorrechtigungen dem Monarchen, nicht
aber dem Präsidenten zustehen. So pflegen militärische Ehren nur
dem int Auslande sich aufhaltenden Monarchen erwiesen zu werden,
dem auch die Anrede „mein Bruder" seitens eines fremden Monarchen
allein zukommt, während dieser einen Präsidenten nur „mein Freund"
oder ähnlich anzureden pflegt.
Im übrigen aber wird für das Völkerrecht die feste Basis gewonnen,
wenn man beachtet, daß es sich beim Staatshaupt, mag er nun Mon
arch oder Präsident oder kollektives Staatshaupt^ sein, um den völker
rechtlichen Vertreter eines fremden Staates handelt. Dem
gemäß muß unterschiedslos einem fremden Staatshaupt im Ausland
der Anspruch auf Unverletzlichkeit, d. h. erhöhten strafrechtlichen
Schutzs und Exterritorialität zugebilligt werden. Das besagt, daß das
fremde Staatshaupt, dem der Regent eines Staates gleichzustellen
ist, seine ihn begleitenden Familienmitglieder und sein Gefolge im
Auslande bei genehmigtem Aufenthalt der Zwangsgewalt des Aufent
haltsstaates nicht unterfallen, ohne aber von den dort geltenden Nor
men befreit zu sein. Das hat zur Folge, eben weil (bestritten!) Exter
ritorialität nicht Fiktion einer Nichtanwesenheit, nicht Befreiung von
den geltenden Rechtssätzen, sondern nur Ausschluß jeden Zwanges
beinhaltet, daß einerseits auch die im Besitze des Staatshauptes und
der mit ihm Exterritorialen befindlichen Sachen geschützt sind, anderer
seits Notwehr zulässig ist. Eine Ausnahme gilt, soweit ein Glied dieses
Exterritorialkreises als Kläger auftritt, sowie für Grundstücke im Aus-
i Dessen Rechtsstellung im Völkerrecht ist noch nicht untersucht. Doch
ist anzunehmen, daß jedes Mitglied dieser Personenmehrheit die Völker-
rechtliche Sonderstellung des Staatshauptes dem Auslande gegenüber ein«
nimmt.
- Die Unverletzlichkeit, gleich der Exterritorialität historisch zuerst dem
Gesandten und viel später dem Staatshaupte zugebilligt, bedeutet nur er«
höhten Strafschutz. Sie ist zu einer Zeit entstanden, da der Fremde rechtlos
war und nur den Gesandten ein — heute selbstverständlicher — Schutz im
Auslande zuerkannt wurde.
Strupp, Völkerrecht. 6
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