Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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fahr nebst den dazu gehörigen Reklamen kann unter Be 
achtung der für kosmetische Mittel geltenden Vorschriften 
gestattet werden (C. 11, Nr. 4267). 
120. Seife: 
1. kosmetische, in flüssigem und festem Zu 
stande und als Pulver, für das Pud Rohgewicht 11,88 R 
1. Vertragsgemäße (Fr.): Für das Pud Roh 
gewicht 10,80 li 
WiesbadenerSeife — nach Art. 120, P. 1 (C. 87, 
Nr. 18 521). 
Als kosmetische Seife ist jede wohlriechende 
Seife und jede Seife mit Substanzen, die hygienischen Zwecken 
dienen, anzusehen (C. 94, Nr. 17 518). 
Kosmetische Seife, die in Papierumschlägen 
und Schachteln eingeführt wird, ist zusammen mit den Um 
schlägen und inneren Schachteln nach Art. 120, P. 1, des Tarifs 
zu verzollen (C. 04, Nr. 12 130). 
2. aller Art, ausser kosmetischer, für das Pud 
2. Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud . . . 
Desinfektionsseife von Jays in Stücken — 
nach Art. 120 (C. 86, Nr. 604). 
Marseiller-Seife (Oliven - Seife) ohne Bei 
mischungen — nach Art. 120, P. 2 (C. 94, Nr. 21 903). 
121. Spiritus- und Terpentinlacke; Harzlösungen in 
Oel (Oellacke), für das Pud 
Terpentinlack zum Ueberziehen von Oelbildern, 
zusammen mit den kleinen Glasbehältem, worin er ein 
geführt wird, und die mit Etiketten über die Bestimmung der 
Ware und mit Warnungen an die Verbraucher vor Ver 
wechselungen mit den Fabrikaten anderer Firmen versehen 
sind. Diese Behälter stellen eine eigentümliche ausländische 
Verpackung dar, die zusammen mit der Ware an den Käufer 
übergeht. Auf Grund des § 83 der allgemeinen Dienst 
anweisung über die Besichtigung der Waren — nach Art. 121 
(C. 10, Nr. 36 911). 
122. Siegellack, Flaschenlack, für das Pud 4,3774 R 
123. Chemische Zündhölzchen jeder Art, für das Pud 3,30 R 
ZündbänderausBaum wolle, die mit Paraffin 
getränkt und an verschiedenen Stellen mit Phosphormasse 
bedeckt sind, die nichts Gemeinschaftliches mit den im C. 01, 
Nr. 19 906 (s. Art. 215) angeführten baumwollenen Bändern 
haben und nach Aeusserung des Bergdepartements vor Ent 
zündung der Schachtlampen des Systems Friemann und Wolf 
schützen sollen — nach Art. 123. Hierbei erklärt das Zoll 
departement, dass die genannten Zündbänder als Ersatz für 
Zündhölzer laut Aeusserung der Steuer- und Akzisedeparte 
ments vom Zollamt nur nach Entrichten von Akzise und Auf 
legen der Banderole nach den allgemeinen Regeln entsprechend 
2,97 R 
2,70 11 
16,50 R
	        
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