Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Teile aus Haematein besteht und seiner technischen Bedeutung 
nach diesem völlig gleichwertig ist, ist nach Art. 134, P. 2, 
wie Haematein, zu verzollen (C. 10, Nr. 520). 
135. Alizarin, Alizarinlack und organische synthetische 
Farbstoffe (Pigmente) aller Art, deren Basen und 
Leukoverbindungen, sowie Mischungen und Ver 
bindungen von Pigmenten mit anorganischen 
Basen und Salzen (Pigmentlacke, Karmine u. a.); 
Indigotin (Indigoextrakt in trockener Form), für 
das Pud 25,50 R 
Vertragsgemäss: Alizarin, Alizarinlack und 
organische synthetische Farbstoffe (Pigmente) aller 
Art, deren Basen und Verbindungen sowie Mischun 
gen und Verbindungen von Pigmenten mit an 
organischen Basen und Salzen (Pigmentlacke usw.); 
Indigotin (Indigoauszug in trockener Form), für 
das Pud 21,— R 
Vertragsgemäss: Anmerkung. Farbstoffe, ge 
mischt mit nicht färbenden Stoffen, wie z. B. Ton 
und Oel, werden nach Art. 137 verzollt, wenn die 
Mischung an Farbstoffen nicht mehr als 10 v. H. 
des Gesamtgewichts enthält. 
Das infolge der Entdeckung der schädlichen Wirkung der 
nicht kristallisierten roten Anilinfarbe gegen aus 
ländische Anilinfarbe erlassene Einfuhrverbot erstreckt sich 
nur auf rote Anilinfarbe unter dem Namen Fuchsin oder 
anderen gleichbedeutenden Benennungen (Anilinrot, Lionerrot, 
Cerise) in nicht kristallischer Form, die im Handel in amorpher 
Gestalt, in teigartiger Masse, in Stücken oder in Pulverform 
vorkommt. Diese Farbe enthält nicht selten eine bedeutende 
Beimischung von arsenigen Verbindungen, während dieselbe 
Farbe in gereinigter kristallischer Form ganz frei von Arsenik 
ist oder es höchstens in ganz geringfügiger Menge enthält. 
Auf Anilinfarben von anderer Farbe, wie auf Phenyl-, Naph 
thalin-, Anthracenfarben (künstliches Alizarin), die ganz un 
schädlich sind, sowohl in kristallischer, als auch in amorpher 
Gestalt, bezieht sich dieses Verbot nicht und können dieselben 
unbeanstandet eingeführt werden. 
Die verbotene, nicht kristallisierte Anilinfarbe (Fuchsin 
oder unter anderen Namen) ist von anderen nicht verbotenen 
Anilinfarben, als violett, blau, grün, gelb, orange, braun, 
schwarz, und von nicht Anilinfarben, als gelbe und rote 
Napthalinfarbe, künstliches Alizarin, Aurin, Korallin, Pikrin 
säure dadurch zu unterscheiden, dass Fuchsin, in Wasser oder 
Spiritus hineingerührt, wenn die Quantität desselben auch 
noch so gering ist, diese Flüssigkeiten leicht in grelles Rot 
färbt, ähnlich der Farbe der Fuchsiablüte, andere aus De 
stillationsprodukten der Steinkohle dagegen gewonnene Farb 
stoffe in Wasser nicht lösbar sind, oder wenn sie sich lösen, 
der Flüssigkeit andere Nuancen geben (C. 75, Nr. 7223).
	        
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